Beschlussvorlage - 0009/2016

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Beschwerden, Anregungen, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften betrachtet die vorliegende Anregung/Beschwerde als unzulässig und erklärt sich gem. § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung für die Stadt Hagen als unzuständig für eine Beratung. 

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Sachverhalt

Anregung/Beschwerde

Mit Schreiben vom 14.10.2015 wird von der Partei „Die Republikaner“, vertreten durch ihren Landesvorsitzenden, angeregt, dem Regierungschef Ungarns, Herrn Viktor Orbán, die Ehrenbürgerschaft der Stadt Hagen zu verleihen. Die weitere Begründung zu dieser Anregung ergibt sich aus der Anlage.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Weder die antragstellende Partei noch der sie vertretende Landesvorsitzende hat erkennbar einen irgendwie gearteten persönlichen Bezug zur Stadt Hagen. Gleichlautende Anregungen wurden von der Partei an zahlreiche Gemeinden in NRW gerichtet. Der Städte- und Gemeindebund NRW vertritt mit Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.05.2012 (Az. 2 L 272/12) die Auffassung, dass diese Anregungen /Beschwerden unzulässig sind. Die zuständigen Gremien seien daher nicht verpflichtet, sich mit der Eingabe inhaltlich zu befassen. Diese Feststellung kann im Einzelfall jedoch gem. § 24 Gemeindeordnung NRW nicht die Verwaltung treffen, da ihr die sogenannte “Vorprüfungsbefugnis“ fehlt. Nur das angerufene Gremium selbst kann entscheiden, ob es sich mit einer Eingabe befassen will.

 

Dem Ausschuss für Anregungen, Beschwerden, Bürgerdienste und Ordnungspartnerschaften wird daher empfohlen, die Feststellung zu treffen, dass diese Anregung/Beschwerde als unzulässig betrachtet wird und sich der Ausschuss gem. § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung für die Stadt Hagen als unzuständig für eine Beratung erklärt.

 

Informationshalber  weist die Verwaltung auf folgende Regelung zur Verleihung der Ehrenbürgerschaft der Stadt Hagen hin: 

 

Die Satzung über die Ehrung für Verdienste um die Stadt Hagen, geändert durch den II. Nachtrag vom 10. März 2014, trifft in § 2 Abs.1 und  2 folgende Regelungen:

 

(1)  Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste von der Stadt Hagen zu verleihende Auszeichnung.

(2)  Zu Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Stadt Hagen überragende Verdienste erworben haben.

 

Insofern dürfte auch in dem Fall, dass die Anregung/Beschwerde zulässig wäre, eine Verleihung der Ehrenbürgerschaft an die genannte Person ausgeschlossen sein. 

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Auswirkungen

gez.

 

(Oberbürgermeister Erik O. Schulz)

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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26.01.2016 - Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung - ungeändert beschlossen