Beschlussvorlage - 1133/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

 

 

Kurzfassung

Wegen der eingeleiteten Energiewende in der BRD ist der Ausbau des vorhandenen Stromleitungsnetzes erforderlich. In diesem Rahmen soll die bestehende Umspannanlage der ENERVIE AG in Garenfeld durch eine 380 kV- Schaltanlage außerhalb des bestehenden Anlagengeländes erweitert werden.

 

Das dazu erforderliche Genehmigungsverfahren ist abgeschlossen und die Genehmigung kann erteilt werden.

 

 

Begründung

 

Mit Datum vom 17.04.2015 hat die Firma Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer 380/220/110 kV Schalt- und Umspannanlage in 58099 Hagen-Garenfeld, In den Wiesen 52, gestellt.

 

Im Vorfeld fand 2014 ein öffentlicher Mediationsprozeß mit dem Ziel statt, ergebnisoffen einen geeigneten Standort für die 380 kV-Anlagenerweiterung mit Blick auf die Belange der Bevölkerung sowie der Umwelt (Naturhaushalt, Landschaftsbild) zu ermitteln. Insgesamt wurden in dem Verfahren 14 Standortvarianten untersucht, vier im Bereich Hagen-Garenfeld, acht im weiteren nordöstlichen Stadtgebiet Hagen sowie zwei im Märkischen Kreis (Bereich Altena / Werdohl). Die betrachteten Standortvarianten wurden hinsichtlich der technischen Belange, der Folgen des Standortes für das Freileitungsnetz, der planerischen Vorgaben und der Auswirkungen auf die Belange von Mensch und Wohnumfeld sowie Natur und Umwelt bewertet.

 

Diese Bewertungen wurden den Mediationsparteien zur Verfügung gestellt. Als Ergebnis des Mediationsprozesses kristallisierte sich auf den regelmäßigen Sitzungen nach und nach die sog. „45°-Variante“ am Standort Garenfeld heraus:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dabei bildet die geplante Anlage mit der vorhandenen Umspannanlage der ENERVIE AG eine Linie und rückt so mit größtmöglicher Entfernung von der Wohn-bebauung Garenfeld ab.

 

Da die Anlage in der Landschaft und auch aus den Wohnquartieren in Garenfeld trotzdem weiträumig einsehbar ist, wurde im Rahmen des Mediationsprozesses vereinbart, das Landschaftsbild auf der Garenfelder Terrassenfläche durch An-pflanzungen im Sinne des § 15 (2) Bundes-Naturschutzgesetz (BNatSchG) neu zu gestalten und die Umspannanlage durch gliedernde und belebende Elemente landschaftlich einzubinden.

 

Die geplante Anlage ist als Elektroumspannanlage mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr unter der Nr. 1.8 des Anhangs der Verordnung über die genehmigungsbedürftigen Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt und damit genehmigungspflichtig nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG).

 

Das Genehmigungsverfahren war gemäß der Einstufung im Anhang der 4. BImSchV als vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Anlagen der Nr. 1.8 unterliegen keiner Pflicht zur Umweltverträglich-keitsprüfung.

 

Aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere Erlaubnisse, wie etwa die Bau-genehmigung, Befreiungen vom Landschaftsschutz oder Erlaubnisse zur Wald-umwandlung, ein.


 

Der Genehmigungsantrag wurde ab dem 28.04.2014 mit der Bitte um Stellungnahme sternförmig an folgende Stellen verteilt:

-          Fachdienststellen der Stadt Hagen,

  •         Untere Landschaftsschutzbehörde
  •         Untere Wasserbehörde
  •         Untere Bodenschutzbehörde
  •         Untere Abfallwirtschaftsbehörde
  •         Planungs- und Bauordnungsamt
  •         Denkmalbehörde
  •         Feuerwehr

-          Landwirtschaftskammer NRW

-          Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ruhrgebiet

-          Bezirksregierung Arnsberg als Arbeitsschutzverwaltung

-          WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastransport GmbH & Co. KG, vertreten durch die GASCADE Gastransport GmbH

-          ENERVIE - Südwestfalen Energie und Wasser AG

Die sachverständigen Behörden haben in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Belange den Antrag geprüft und keine Bedenken gegen das Vorhaben erhoben bzw. konnten durch die Formulierung von Nebenbestimmungen ihre Bedenken zurückstellen. Im Folgenden sind die wesentlichen Nebenbestimmungen aufgeführt:

 

Immissionsschutz

Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen, wie z. B. Maschinen, Geräte, Lüftungsanlagen, Fahrzeugverkehr, verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) der nachstehend genannten Häuser - nicht überschreiten:

 

 

Tagzeit

Nachtzeit

Westhofener Straße 19

55 dB (A)

40 dB (A)

Dorfstraße 2

55 dB (A)

40 dB (A)

Im Eckey 7

50 dB (A)

35 dB (A)

 

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen ist nach Nr. 6.8 TA Lärm vorzunehmen.

 

Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.

 

 

Wasserrecht

  • Da der Bodenbereich als flüssigkeitsdichter (FD-) Beton ausgebildet werden soll, sind gemäß Teil 1 Punkt 8 der Stahlbeton-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ die Planungsunterlagen zur Errichtung und Instandsetzung des Bauwerkes durch einen Tragwerksplaner in prüffähiger Form zu verfassen. Die Planung ist mit einem Sachverständigen nach § 11 VAwS, der über eine entsprechende Sach- und Fachkunde im Bereich Betonbau verfügt, abzustimmen.
  • Die Dokumentation der Ausführung ist in Anlehnung an die Tabelle 1-7 der DAfStb-Richtlinie „Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ zu erstellen und der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
  • Die Anlage ist vor der Inbetriebnahme und sodann wiederkehrend alle fünf Jahre durch einen nach § 11 VAwS zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Prüfbescheinigungen sind der Unteren Wasserbehörde und der Genehmigungsbehörde jeweils vorzulegen.
  • In der Betriebsanweisung muss ein Handlungskonzept für das „Abpumpen des unbelasteten Niederschlagswassers“ enthalten. Diese ist der Genehmigungs-behörde vor Inbetriebnahme vorzulegen.
  • Bei einer Betriebsstilllegung, sind alle wassergefährdenden Flüssigkeiten aus den Geräten zu entfernen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, gelten die jeweiligen Anlagenteile als nicht stillgelegt und müssen entsprechend den Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen weiter betrieben und ggf. durch Sachverständige wiederkehrend geprüft werden.

 

 

Natur- und Artenschutz

Aus naturschutz- und artenschutzrechtlicher Sicht maßgebliche Bestandteile der Antragsunterlagen sind der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) vom 24.08.2015 sowie der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 11.03.2015. Detaillierte Pläne/Unterlagen dazu liegen während der Sitzung aus.

 

Das Vorhaben stellt gem. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V. mit dem Landschaftsgesetz (LG) einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Es liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „1.2.2.12 Garenfeld“ und grenzt unmittelbar an das Naturschutzgebiet 1.1.2.4 „Lennesteilhang Garenfeld“ an.

 

Das Vorhaben verstößt gegen festgesetzte Verbote im Landschaftsplan Hagen. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses liegen hier aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz vor. Zusätzlich sind folgende Nebenbestimmungen einzuhalten:

 

  • Während der Bauphase, beginnend mit den Vorarbeiten und der Baufeldräumung bis zum Abschluss der Rekultivierung/Renaturierung, ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten. Entsprechend ausgebildetes Fachpersonal ist als ökologische Baubegleitung der Genehmigungsbehörde und der unteren Landschaftsbehörde zu benennen und der Bauleitung des Vorhabenträgers zur Seite zu stellen. Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist es, die Einhaltung der im Landschaftspflegerischen Begleitplan formulierten Auflagen und Einschränkungen (Baustellenflächen, Bauzeitenbeschränkungen) sicherzustellen, die Durchführung der für alle Schutzgüter formulierten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der Auflagen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu gewährleisten. Die ökologische Baubegleitung stellt ebenfalls sicher, dass auch die in anderen Gutachten (insbesondere Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag) für konkrete Flächen bzw. Biotope formulierten Maßnahmen bzw. Einschränkungen umgesetzt werden.
  • Alle Änderungen im Bauablauf, die sich ebenfalls auf Natur und Landschaft auswirken, sind vorab mit der Genehmigungsbehörde und unterer Landschaftsbehörde abzustimmen.
  • An die Baustelle angrenzende Gehölze (Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Feldgehölze) sind durch Baumschutzmaßnahmen nach Vorgabe einschlägiger Richtlinien (DIN 18920 Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen, RAS-LP4, ZTV Baumpflege) zu schützen. Hierzu zählen auch allgemeine Schutzmaßnahmen des Wurzelbereichs bei Befahrungen oder Anschnitt der Wurzeln. Im Wurzelbereich von zu erhaltenden Bäumen dürfen keine Baumaschinen eingesetzt oder abgestellt, keine Baumaterialien gelagert und keine Bodenanschüttungen oder -abgrabungen durchgeführt werden.
  • Es ist ein Stammschutz gegen Beschädigungen der Rinde am Stamm und Wurzelhals anzulegen. Tiefhängende Äste werden hochgebunden oder fallweise gemäß Ökologischer Baubegleitung aufgeastet. Bei Verdichtungen im Wurzelraum ist die betroffene Fläche ca. 5 cm tief aufzulockern.
  • Der Einschlag von Gehölzen im Zuge der Baufeldräumung ist gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG außerhalb der Vegetationszeit in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar durchzuführen.
  • Die Baustellenflächen sollen grundsätzlich gleichartig dem vorherigen Zustand wiederhergestellt werden bzw. sollen die Flächen so ausgestattet werden, dass damit ihre zukünftige Entwicklung in Richtung auf den vorherigen Biotoptyp eingeleitet ist.
  • Grundvoraussetzung für die Rekultivierung ist jedoch eine vorangegangene fachgerechte Wiederherstellung der Bodenoberflächen, d. h. die Boden-rekultivierung einschließlich einer ggf. erforderlichen Unterbodenlockerung und anderer Meliorationsmaßnahmen.
  • Auf Böschungsoberflächen sowie nicht landwirtschaftlich genutzten Biotop-flächen des Offenlandes (Ruderal- und Hochstaudenfluren, Röhrichte, Mager-rasen, Heiden, Brachflachen und dergl.) ist der bauseits gelagerte Oberboden wieder anzudecken und die Flächen sind nach dem Wiedereinbau des Oberbodens wie vorgefunden zu profilieren.
  • Im Regelfall ist auf diesen Flächen nach der Wiederherstellung der Oberfläche keine Einsaat oder weitere Gestaltung vorzunehmen, die Vegetation soll sich selbstständig aus dem Samen- und Rhizompotential des Oberbodens durch natürliche Sukzession regenerieren.
  • Alle auf der Baustelle eingesetzten Fremdmaterialien sind restlos wieder zu ent-fernen.
  • Vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen sind bei der Bepflanzung entsprechend zu berücksichtigen, es dürfen keine Bäume auf der Leitung selbst gepflanzt werden. Die Kompensationsmaßnahmen sind gemäß § 17 BNatSchG grundbuchrechtlich zu sichern. Die Verfügbarkeit der betroffenen Flurstücke für die Kompensationsmaßnahmen muss nachgewiesen werden. Da gleichzeitig Kompensation für Dritte realisiert werden soll, müssen auch diese Firmen eine grundbuchrechtliche Sicherung ihrer Kompensationsverpflichtung auf den Grundstücken der Fa. Amprion vornehmen, in dem ein entsprechender Vertrag geschlossen wird.
  • Die Dauer der Pflege der festgesetzten Kompensationsmaßnahmen wird auf 30 Jahre festgesetzt. Der Unterhaltungszeitraum ist gemäß § 15 (4) BNatSchG durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
  • Zum Bauabschluss ist eine Nachbilanzierung im Rahmen der Eingriffsregelung durchzuführen und die daraus eventuell resultierenden Änderungen des Kompensationsumfanges mit der Genehmigungsbehörde und der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.

 

 


 

Wald und Holz NRW

Das Regionalforstamt Ruhrgebiet hat gegen das Vorhaben keine forstrechtlichen Bedenken, wenn die in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde im LBP festgelegten Kompensationsmaßnahmen als Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheid aufgenommen werden (s. Abschnitt Natur- und Artenschutz).

 

 

Arbeitsschutz

  • Die Anforderungen der Baustellenverordnung einschließlich der Anhänge I und II sind zu beachten.
  • Bei der Baustellenplanung sind die allgemeinen Arbeitsschutzgrundsätze bei der Einteilung der verschiedenen Arbeitsabschnitte und der zeitlichen Abschätzung zu berücksichtigen.
  • Spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle ist der Arbeitsschutzbehörde bei der Bezirksregierung Arnsberg, Postfach 103862, 44038 Dortmund, das Bauvorhaben anzukündigen.
  • Vor Einrichtung der Baustelle ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen, der die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen enthält.
  • Bei Tätigwerden mehrerer Firmen auf der Baustelle ist ein Koordinator zu bestellen, der während der Planungsphase und der Bauphase den Arbeitsschutz organisiert.

 

 

Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen

  • Zum Schutz der im Bereich der geplanten Anlage verlegten Erdgashochdruckleitungen, LWL-Kabel und Begleitkabel ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Erd- bzw. Bauarbeiten mit dem Pipeline-Service PLS Lippe (Tel.: 05222 369694-2609) ein Ortstermin zu vereinbaren.
  • Über den Ortstermin und den dabei getroffenen Vereinbarungen ist ein Protokoll zu führen und von der bauausführenden Firma gegenzeichnen zu lassen. Eine Durchschrift des Protokolls ist innerhalb einer Woche der Genehmigungsbehörde zu übersenden.
  • Bei Errichtung von Hochspannungsfreileitungen sind die AfK-Empfehlungen sowie die einschlägigen VDE-Bestimmungen zu beachten. Der Abstand des äußeren Leiterseils zur Rohrachse darf im Parallelverlauf 10 m nicht unter-schreiten. Aus Gründen der Trassenbündelung kann in Abstimmung mit der
    Fa. GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel, ein geringerer Abstand vereinbart werden.
  • Wegen möglicher Beeinflussung des kathodischen Korrosionsschutzes der in Auflage xx genannten Anlagen ist die – auch probeweise – Inbetriebnahme der Schalt- und Umspannanlage sowie von Freileitungskabeln ≥ 110 kV vorher mit der Fa. GASCADE (Herr Ewert, Abt. GNO – Tel. 0561 934-1020) abzustimmen.

 

 

Die abschließende Stellungnahme des Bauordnungsamtes steht derzeit noch aus, da die Umschreibung der durch die Fa. Amprion erworbenen Grundstücke im Grundbuch gegenwärtig noch nicht vollzogen wurde. Zusätzlich sind auf diesen Grundstücken Baulasten einzutragen, die notariell beglaubigt werden müssen. Die Fa. Amprion geht davon aus, dass Umschreibung und Eintragung kurzfristig erfolgen werden.

 

Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) darf über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im Rahmen von Genehmigungsverfahren nach BImSchG nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Der entscheidungszuständige Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 16.06.2015 das Einvernehmen der Gemeinde erteilt, da nach dessen Einschätzung dem Vorhaben planungsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

Insgesamt hat die Prüfung der Antragsunterlagen ergeben, dass die sich aus § 5 BImSchG und anderen öffentlich-rechtliche Vorschriften für den Betreiber der Anlage ergebenden Pflichten erfüllt werden können und damit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nichts entgegensteht.

 

Die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen beabsichtigt daher die Genehmigung zu erteilen, sobald die abschliessende Stellungnahme der Bauordnungsbehörde vorliegt.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

 

(Margarita Kaufmann

Beigeordnete)

 

 

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Beschlüsse

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01.12.2015 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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02.12.2015 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen

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03.12.2015 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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08.12.2015 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen