Beschlussvorlage - 0792/2005
Grunddaten
- Betreff:
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Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 6 (Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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09.11.2005
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Sachverhalt
Da die bisher amtierende Schiedsperson ihr Amt niederlegen möchte, wurde der Schiedsamtsbezirk 6 neu ausgeschrieben.
Es bewerben sich Frau Maria Magdalena Marlene Busch und Herr Matthias Kortwittenborg.
Die Verwaltung schlägt die Wahl von Herrn Kortwittenborg im Hinblick auf die von ihm als Rechtsanwalts- und Notargehilfe sowie als studentische Hilfskraft für Rechtswissenschaft erworbenen Rechtskenntnisse vor.
Das Gebiet der
Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Der bisherige Amtsinhaber möchte sein Amt niederlegen; der Direktor des
Amtsgerichts Hagen hat diesem Wunsch entsprochen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein- Westfalen ( EuroAnpg NRW ) vom 25.09.2001 ( GV NRW S. 726 ) ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 6 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Nord überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des
Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen,
Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 09. bzw. 10.08.05 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber
für die Neubesetzung des Bezirks 6 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen
darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des
Schiedsamtsbezirks 6 ( Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld ) gesucht
werden.
Es bewerben sich folgende Personen:
1.
Frau
Maria Madgalena Marlene Busch,
Ruhreckstr. 13, 58099 Hagen
56 Jahre alt
Schulabschluss: Fachhochschulreife
Psychotherapeutin,
Heilpraktikerin, Lehrbeauftragte für Psychodrama
früher: Krankenschwester (
auch im Ausland )
2.
Herr
Matthias Kortwittenborg
Schwerter Str. 156, 58099
Hagen
37 Jahre alt
Schulabschluss:
Fachhochschulreife
Diplom-Sozialarbeiter beim
Märkischen Kreis: Koordination der Pflegeberatung
früher: Rechtsanwalts- und
Notargehilfe, studentische Hilfskraft für Rechtswissenschaft und Methoden der
Sozialarbeit
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 15.09.2005 unter Bekanntgabe der Bewerber Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 6 Stellung zu nehmen.
Der BDS
hat sich in seinem Schreiben vom 29.09.05 für keinen der Bewerber ausgesprochen.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Matthias Kortwittenborg im Hinblick auf die von ihm als Rechtsanwalts- und Notargehilfe sowie als studentische Hilfskraft für Rechtswissenschaft erworbenen Rechtskenntnisse zu wählen.
