Beschlussvorlage - 0815/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis.

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Sachverhalt

 

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

 

Beschreibung der Maßnahme

 

Der Regenwasserkanal eines Abschnittes der Feithstraße und des Autobahnzubringers BAB 46 leitet die Oberflächenwasserabflüsse eines Einzugsgebietes von etwa 10 ha in den Krebsbach. Die beiden Straßen weisen eine Verkehrsdichte von über 20.000 Kfz/Tag auf. Dadurch besteht eine Behandlungspflicht für die Oberflächenabflüsse gemäß Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“ (sog. „Trennerlass“, MUNLV, 2004).

 

Das an den Regenwasserkanal angeschlossene Teilgebiet umfasst etwa 10 ha. Die Einleitung des Regenwassers erfolgt heute direkt in den Quellbereich des Krebsbaches. Der Quellbereich wurde in Beton gefasst und dient als Ölabscheider. Die seinerzeit hierfür erteilte wasserrechtliche Erlaubnis läuft aus und kann auf Grund der o.g. technischen Anforderungen seitens der Unteren Wasserbehörde nicht mehr verlängert werden. Es wurde daher von WBH eine neue wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Unteren Wasserbehörde beantragt. Dieser Antrag enthält die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen (siehe Karte Anlage 1).

 

Die geplante Regenwasserbehandlung wird durch ein Filterschachtsystem geführt, das etwa 50 m oberhalb des bestehenden Auslaufbauwerks an einem Waldweg platziert wird. Die Zufahrt erfolgt über den bestehenden Forstweg und einen rd. 50 m langen neuen Zufahrtsweg, der mit Schotterrasen befestigt wird. Eine Einzäunung ist hier nicht erforderlich, da an der Oberfläche nur die Kanaldeckel der Filterschächte zu sehen sind.

 

Das bestehende Ablaufbauwerk wird abgerissen und für den Quellbereich keine neue Einfassung vorgesehen. Die neue Einleitung wird an das Ende des bestehenden Ablaufbauwerks verlegt und erfolgt breitflächig über eine Ablaufmulde in der Böschung. Für die Zuleitung zur Ablaufmulde ist vom Filterschachtsystem aus eine rd. 30 m lange Haltung DN 600 und ein sich anschließender rd. 20 m langer Ablaufgraben aus Wasserbausteinen geplant. Die Linienführung des Ablaufgrabens wird an die bestehende Topografie angepasst.

 

 

Waldumwandlung

 

Für die temporäre und dauerhafte Nutzung des Waldes ist ein Antrag auf Waldumwandlung beim Landesbetrieb Wald und Holz eingereicht worden. 1.900 m² Wald sollen als Baustelleneinrichtungsfläche temporär und 600 m² Wald sollen dauerhaft umgewandelt werden. Die dauerhafte Waldumwandlung dient der Anlage einer Zu-

 

 

wegung  zu den Filterbecken, die regelmäßig gesäubert werden müssen sowie der Ausleitung vom Filterbecken zum Krebsbach. Die Waldumwandlung stellt einen Ein-

griff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz dar, der auszugleichen ist.

 

Ein Teilbereich des ehemaligen Skihanges oberhalb der Buntebachstraße mit einer Größe von 4.300 m² soll als Ersatzfläche mit Bergahorn, Buche und Schwarzerle aufgeforstet werden (siehe Karte Anlage 2). Diese Maßnahme dient der forstrechtlichen als auch der landschaftsrechtlichen Kompensation.

 

 

Natur und Landschaft

 

Betroffene Schutzgebiete

Die Baumaßnahme und die Erstaufforstung befinden sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Die Entwicklungskarte setzt für den Bereich der Baumaßnahme den Entwicklungsraum 1.1.24 „Fleyer Wald“ fest. Die Fläche der Erstaufforstung befindet sich im Entwicklungsraum 1.1.36 „Hagener Randhöhen im Bereich Haspe/Selbecke/Kalthausen“. Die Entwicklungsräume haben das jeweilige Entwicklungsziel 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“.

 

Die Baumaßnahme befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.16 „Fleyer Wald“, die Fläche der beantragten Erstaufforstung liegt im Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.30 „Selbecke“. Das beantragte Vorhaben verstößt gegen folgende allgemeine Verbote für alle Landschaftsschutzgebiete:

 

- Verbot Nr. 8: Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern;

 

- Verbot Nr. 11: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen;

 

- Verbot Nr. 12: Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern;

 

- Verbot Nr. 25: die Erstaufforstung außerhalb des Waldes, die Aufforstung von Waldblößen, Waldwiesen, -weiden oder –äcker und die Neuanlage von Schmuckreisig-, Weihnachtsbaum- und Baumschulkulturen;

 

Die Renaturierung von beeinträchtigten Quellräumen setzt der Landschaftsplan für alle Landschaftsschutzgebiete als Gebot Nr. 2 fest.

 

Seitens der unteren Landschaftsbehörde wird eine landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes, hier den Verboten für alle Landschaftsschutzgebiete,  erteilt. Die Maßnahme führt zu einer Verbesserung von Natur und Landschaft, da das Niederschlagswasser nun gereinigt in den Krebs-

 

 

bach eingeleitet und der verbaute Quellbereich renaturiert werden soll. Die Einleitung über einen breiten Einleitungsbereich dient der Verhinderung einer punktuellen Einleitung in das Gewässer. Die Maßnahme dient somit auch der Verbesserung des oberhalb des bislang verbauten Quellbereiches als nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützten Biotopes des Krebsbaches.

 

 

Eingriffsregelung

Die Baumaßnahme als auch die Waldumwandlung stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung erfolgt sowohl in der forstrechtlichen als auch im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung. Für die Maßnahme ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet worden. Als Maßnahmen der Wiederherstellung und Kompensation werden der verbaute Quellbereich des Krebsbaches renaturiert und die temporär in Anspruch genommene Waldfläche nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufgeforstet sowie die oben genannte Fläche als Ersatzwaldfläche aufgeforstet. Während der Durchführung der Arbeiten erfolgt eine ökologische Baubegleitung.

 

 

Artenschutzrecht

Artenschutzrechtliche Belange gemäß §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz sind nicht betroffen. Aus der Potenzialanalyse der artenschutzrechtlichen Prüfung ergibt sich, dass planungsrelevante Arten im Eingriffsbereich entweder keine geeigneten Lebensräume vorfinden oder aufgrund der Bauzeiten im Winter nicht gefährdet werden. Diese Bauzeiten werden in der Genehmigung als Nebenbestimmungen festgeschrieben.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez. Margarita Kaufmann

 

(Beigeordnete)

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.09.2015 - Naturschutzbeirat - vertagt

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04.11.2015 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat nimmt den Vortrag der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Das Protokoll des Ortstermins vom 28.10.2015, bei dem einvernehmlich die Gestaltung eines Waldrandes an der Buntebachstraße abgestimmt wurde, wird zum Bestandteil der Sitzungsniederschrift gemacht (Anlage I).

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

       10

Dagegen:

         0

Enthaltungen:

        0