Mitteilung - 0684/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Unterhaltung von Straßenbegleitgrün
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Uwe Wiemann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Entscheidung
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15.09.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Im Landschaftsbeirat ist darauf hingewiesen worden, dass beispielsweise entlang der Bundesstraße 54 das bei der Unterhaltung von Straßenbegleitgrün anfallende Schnittgut nicht umgehend beseitigt wird, sondern häufiger monatelang vor Ort verbleibt, so dass sich einige Vogelarten dieses Material als geeignete Nistmöglichkeit zu eigen machen und in dem Schnittgut brüten.
Leider ist dieses Material dann gelegentlich während der Sommermonate, also während der Brutzeit aufgenommen und beseitigt worden. Hierbei besteht natürlich die Gefahr, dass Nester und darin befindliche Jungtiere oder Eier getötet bzw. zerstört werden.
Die Landschaftsbehörde wurde gebeten, darauf hinzuwirken, dass das Schnittgut entweder sofort beseitigt wird oder aber solange vor Ort verbleiben kann, bis die darin brütenden Vogelarten ihre Brut abgeschlossen haben.
Diese Problematik ist zur diesjährigen Dienstbesprechung der Landschaftsbehörden bei der Bezirksregierung Arnsberg angemeldet worden. Eine Behandlung der Thematik konnte aus Zeitgründen nicht mehr erfolgen.
Zur Frage der Art und Weise der Unterhaltung von Straßenbegleitgrün ist vom Land Nordrhein-Westfalen ein entsprechender ausführlicher Erlass „Hinweise für die Gehölzpflege an Bundesfern- und Landesstraßen in NRW, Ausgabe 2013“ ergangen, der dieser Mitteilung angefügt ist. So behandelt der Erlass u.a. den Aufbau von Gehölzpflanzungen, die Art und Weise der Bearbeitung, den Artenschutz und die Beteiligung der Landschaftsbehörden.
Auch die vom Landschaftsbeirat genannte Problematik ist in dem Erlass ausführlich geregelt, siehe Anlage. So heißt es u.a. unter Punkt 4.3 Behandlung des Schnittguts, dass im Regelfall der Abtransport des Schnittguts unmittelbar mit der Maßnahme gekoppelt sein soll. Wenn dies aufgrund der Witterung nicht möglich ist, ist das Holz zeitnah mit der Maßnahme aus dem Straßenraum zu entfernen.
Spätestens bis zum Beginn der Brutzeit soll das Material entfernt sein. Dagegen können einzelne Haufen und Totholz als zusätzliche Biotopstrukturen im Bestand verbleiben. Näheres ergibt sich aus der Anlage.
Es handelt sich hier um gut erarbeitete Hinweise zur Gehölzpflege. Da vor Ort teilweise auch ein anderer Umgang mit dem Schnittgut erfolgt ist, sollte auf die Einhaltung der Hinweise seitens des Landes gedrängt werden und möglichst zum Bestandteil von Ausschreibungen erklärt werden. Häufig sind solche Unterhaltungsmaßnahmen an Dritte vergeben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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398,9 kB
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