Beschlussvorlage - 0836/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen und Asylsuchenden
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB55 - Jugend und Soziales
- Bearbeitung:
- Reinhard Goldbach
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Entscheidung
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15.09.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
Am 28.08.2015 hat das MGEPA NRW eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge gegen Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch V mit den Verantwortlichen von sieben Krankenkassen unterzeichnet.
Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung ergibt durch pflichtige Verwaltungskosten-erstattungen an die Krankenkassen jährliche Zusatzkosten von etwa 215.000 € für die Stadt Hagen.
Die Verwaltung empfiehlt, aus Kostengründen dem Rahmenvertrag nicht beizutreten.
Begründung
Am 28.08.2015 hat das MGEPA NRW eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge gegen Kostenerstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch V mit den Verantwortlichen von sieben Krankenkassen unterzeichnet (AOK Rheinland/ Hamburg, AOK Nordwest, Novitas BKK, Knappschaft, DAK Gesundheit, Techniker Krankenkasse, Barmer GEK).
Die Rahmenvereinbarung zwischen dem NRW-Gesundheitsministerium und den Kassen über die Gesundheitskarte NRW regelt u.a. die Kostenerstattung für die Krankenkassen, die in diesem Fall als Dienstleister für die Kommunen tätig werden. Die Krankenkassen rechnen nach der Rahmenvereinbarung die Kosten für die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen mit der Gesundheitskarte NRW mit den Kommunen ab. Für die Ausführung sind in NRW die Städte und Gemeinden zuständig (Gesetz zur Ausführung des AsylbLG).
Jede Kommune muss eine Entscheidung für oder gegen einen Beitritt zu dieser
Rahmenvereinbarung treffen. Ein Beitritt ist nach § 3 der
Rahmenvereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum nächsten
Quartalsbeginn möglich, mithin frühestens zum 01.01.2016.
Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation der Stadt Hagen sind die finanziellen Auswirkungen, die durch einen Beitritt ausgelöst würden, besonders beachtlich. Es ergeben sich folgende besonders zu beachtende Aspekte:
1.) Den Krankenkassen sind die Aufwendungen für Krankheitskosten durch die Kommune zu erstatten. Daneben sind 8% des Leistungsvolumens an die Krankenkassen als Verwaltungskostenerstattung zu zahlen (zum Vergleich sind im SGB XII-Bereich 5% der Krankheitskosten zu erstatten).
Für das Jahr 2015 wird ein Volumen von rd. 1,2 Mio. € an Krankenkosten erwartet. Hieraus würde sich eine Verwaltungskostenerstattung von 96.000 € ergeben.
2.) Neben den tatsächlichen Aufwendungen für Krankheitskosten sind monatlich 10 € je Leistungsberechtigten von der Kommune an die Krankenkasse zu erstatten.
Bei derzeit rund 1.000 Personen, die der Stadt Hagen als Flüchtlinge/ Asylbewerber zugewiesen sind, ergeben sich monatliche Kosten in Höhe von rund 10.000 € oder jährlich rund 120.000 € (ohne dass ein Leistungsfall eingetreten ist).
3.) Nach § 4 AsylbLG ist bisher der Leistungsumfang für die
Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen auf dringend notwendige Leistungen eingeschränkt.
Nach der Rahmenvereinbarung fällt die Beschränkung weg. Damit ist faktisch
der Zugriff auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen
Krankenversicherung eröffnet. Eine Steigerung der Leistungen der Krankenhilfe ist vorherzusehen.
4.) Für die Umlage der Kosten des Medizinischen Dienstes sind weiterhin
10,00 € jährlich pro Leistungsberechtigten von der Kommune zu zahlen. Es ergäbe sich eine Jahressumme von 10.000 €.
5.) Für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs (einschließlich Impfkosten) muss sich die Kommune an der Umlage der Krankenkassenverbände beteiligen. Die Kosten können derzeit nicht beziffert werden.
6.) Die Ausgabe der Gesundheitskarten erfolgt durch die Krankenkasse. Nach der Rahmenvereinbarung ist jedoch die Kommune für die Einziehung der Gesundheitskarte und des Befreiungsausweises zuständig.
Ebenso ist auch die Kommune für die An- und Abmeldungen nach der Rahmenvereinbarung zuständig.
Aufgrund der häufigen Fluktuation beim Personenkreis der Flüchtlinge und Asylbewerber entsteht ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand bei der Kommune.
7.) Wenn Gesundheitsleistungen mit der Gesundheitskarte nach bereits erfolgter Abmeldung von dem Flüchtling in Anspruch genommen werden, haftet die Kommune in vollem Umfang für die entstandenen Kosten.
Auch wenn zwischenzeitlich bereits bei dem Flüchtling eine gesetzliche Versicherungspflicht eingetreten ist und trotzdem die Gesundheitskarte noch in Anspruch genommen wird, haftet nach der Rahmenvereinbarung (§ 8) die Kommune. Die Kommune muss dann selbst Erstattungsverfahren durchführen.
8.) Nach der Rahmenvereinbarung (§ 10) muss die Kommune eine monatliche Abschlagszahlung von 200,00 € pro Leistungsberechtigten erbringen. Dies erfolgt unabhängig von einer Inanspruchnahme der Gesundheitskarte. Insofern muss die Kommune den Zinsverlust in Kauf nehmen.
9.) Den Kommunen wird ein Belegeinsichtsrecht verwehrt (§ 10 XII). Auch
können die Kommunen die Krankenkassen praktisch nicht wegen
Unwirtschaftlichkeit belangen (§ 10 XII).
Damit wird ein Kontrollrecht der Kommunen praktisch ausgeschlossen.
10.) Wenn die Krankenkassen Erstattungsansprüche gegenüber den Kommunen geltend machen, sollen die Verjährungsregeln nicht gelten (§ 10 XIII). D. h. die Krankenkassen könnten auch nach Eintritt der gesetzlich geregelten Verjährung Ansprüche gegen die Kommune durchsetzen.
11.) In Gerichtsverfahren sollen die entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an die Krankenkasse erstattet werden (§ 12) und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
12.) Erstattungsansprüche bei Unfallkosten (Verkehrsunfall, Schule usw.) werden von der Krankenkasse nicht verfolgt. Die Krankenkassen sind auch nicht grundsätzlich verpflichtet, solche Schadensereignisse den Kommunen mitzuteilen. Nur wenn die Krankenkasse „Kenntnis“ hat, teilt sie dies der Kommune mit. Die Kommune muss selbst die Schadensregelung durchführen.
13.) Die bisherige Einzelabrechnung von erbrachten Leistungen z.B. Krankentransporten o.ä. kann entfallen. Die Einsparung dürfte sich hier im Bereich von etwa 0,1 Stelle bei der Abrechnung bewegen (Personalkosten von etwa 6.000 €).
Fazit:
Die häufig im Zusammenhang mit der Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge und Asylbewerber angenommene Verwaltungskosteneinsparung dürfte angesichts der den Kommunen übertragenen zusätzlichen Aufgaben tatsächlich nicht eintreten. Dies gilt auch für die Stadt Hagen, da eine Zustellung quartals–bezogener Krankenscheine bei der Leistungsgewährung für Flüchtlinge automatisiert und obligatorisch ist.
Bedingt durch diese Hagener Verwaltungspraxis ist auch die Vorteilhaftigkeit der Zurverfügungstellung einer Gesundheitskarte für die Flüchtlinge und Asylbewerber eingeschränkt.
Es muss hingegen mit einer deutlichen Kostensteigerung gerechnet werden. Dies bedingt zum einen durch die Ausweitung des Leistungskataloges und zum anderen und zuvorderst durch die an die Krankenkassen zu entrichtenden Verwaltungskostenerstattungen.
Die Verwaltung empfiehlt, aus Kostengründen (es entstehen Mehrkosten von rd. 215.000 € p.a.) dem Rahmenvertrag nicht beizutreten.
Hinweis:
Unabhängig davon arbeitet das BMAS derzeit an einer bundeseinheitlichen Regelung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang die notwendige Anpassung an die EU-Aufnahmerichtlinie
erfolgen. Das BMAS wird voraussichtlich dann auch die Höhe der
Kostenerstattung an die Krankenkassen gesetzlich regeln (wie diese derzeit bereits für Sozialhilfeempfänger im § 264 SGB V existiert). Möglicherweise wird sich der Bund – wie teilweise gefordert - im Rahmen dieser anstehenden Neuregelung auch an den Kosten der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge beteiligen.
Anlagen
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