Beschlussvorlage - 0836/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Sozialausschuss beschließt, der Rahmenvereinbarung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Krankenkassen nicht beizutreten.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Am  28.08.2015  hat das MGEPA NRW eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung  für  Flüchtlinge  gegen  Kostenerstattung  nach  dem Asylbewerberleistungsgesetz  in  Verbindung  mit dem Sozialgesetzbuch V mit den Verantwortlichen von sieben Krankenkassen unterzeichnet.

Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung ergibt durch pflichtige Verwaltungskosten-erstattungen an die Krankenkassen jährliche Zusatzkosten von etwa 215.000 € für die Stadt Hagen.

Die Verwaltung empfiehlt, aus Kostengründen dem Rahmenvertrag nicht beizutreten.

 

 

 

Begründung

 

Am  28.08.2015  hat das MGEPA NRW eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung  für  Flüchtlinge  gegen  Kostenerstattung  nach  dem Asylbewerberleistungsgesetz  in  Verbindung  mit dem Sozialgesetzbuch V mit den Verantwortlichen von sieben Krankenkassen unterzeichnet (AOK Rheinland/ Hamburg, AOK Nordwest, Novitas BKK, Knappschaft, DAK Gesundheit, Techniker Krankenkasse, Barmer GEK).

 

Die  Rahmenvereinbarung  zwischen  dem  NRW-Gesundheitsministerium  und den Kassen  über  die  Gesundheitskarte  NRW  regelt  u.a.  die Kostenerstattung für die Krankenkassen, die in diesem Fall als Dienstleister für die Kommunen tätig werden.  Die  Krankenkassen  rechnen nach der Rahmenvereinbarung die Kosten für  die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen mit der Gesundheitskarte NRW mit den Kommunen  ab.  Für  die  Ausführung sind  in NRW die Städte und Gemeinden zuständig (Gesetz zur Ausführung des AsylbLG).

 

Jede Kommune muss eine Entscheidung für oder gegen einen Beitritt zu dieser

Rahmenvereinbarung    treffen.    Ein   Beitritt   ist   nach   §   3   der

Rahmenvereinbarung   mit   einer   Frist  von  zwei  Monaten  zum  nächsten

Quartalsbeginn möglich, mithin frühestens zum 01.01.2016.

 

 

Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation der Stadt Hagen sind die finanziellen Auswirkungen, die durch einen Beitritt ausgelöst würden, besonders beachtlich. Es ergeben sich folgende besonders zu beachtende  Aspekte:

 

1.)   Den Krankenkassen sind die Aufwendungen für Krankheitskosten durch die Kommune zu erstatten. Daneben sind  8% des Leistungsvolumens an die Krankenkassen als Verwaltungskostenerstattung zu zahlen (zum Vergleich sind im SGB XII-Bereich 5% der Krankheitskosten zu erstatten).

Für das Jahr 2015 wird ein Volumen von rd. 1,2 Mio. € an Krankenkosten erwartet. Hieraus würde sich eine Verwaltungskostenerstattung von 96.000 € ergeben.

 

2.)   Neben den tatsächlichen Aufwendungen für Krankheitskosten sind monatlich 10 € je Leistungsberechtigten von der Kommune an die Krankenkasse zu erstatten.

Bei derzeit rund 1.000 Personen, die der Stadt Hagen als Flüchtlinge/ Asylbewerber zugewiesen sind, ergeben sich monatliche Kosten in Höhe von rund 10.000 € oder  jährlich rund 120.000 € (ohne dass ein Leistungsfall eingetreten ist).

 

3.)   Nach   § 4 AsylbLG ist  bisher  der Leistungsumfang  für  die

Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen auf dringend notwendige Leistungen eingeschränkt.

Nach  der Rahmenvereinbarung fällt die Beschränkung weg. Damit ist faktisch

der   Zugriff   auf   das   gesamte   Leistungsspektrum   der  gesetzlichen

Krankenversicherung  eröffnet.  Eine Steigerung der Leistungen der Krankenhilfe ist vorherzusehen.

 

4.)   Für  die  Umlage der Kosten des Medizinischen Dienstes sind weiterhin

10,00 € jährlich pro Leistungsberechtigten von der Kommune zu zahlen. Es ergäbe sich eine Jahressumme von 10.000 €.

 

5.)   Für die Abgeltung des Sprechstundenbedarfs (einschließlich Impfkosten) muss sich die Kommune an der Umlage der Krankenkassenverbände beteiligen. Die Kosten können derzeit nicht beziffert werden.

 

6.)   Die Ausgabe der Gesundheitskarten erfolgt durch die Krankenkasse. Nach der  Rahmenvereinbarung  ist  jedoch  die  Kommune  für  die Einziehung der Gesundheitskarte und des Befreiungsausweises zuständig.

Ebenso  ist  auch  die  Kommune  für  die  An-  und  Abmeldungen  nach  der Rahmenvereinbarung zuständig.

Aufgrund der häufigen Fluktuation beim Personenkreis der Flüchtlinge und Asylbewerber entsteht ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand bei der Kommune.

 

7.)   Wenn  Gesundheitsleistungen  mit  der  Gesundheitskarte  nach bereits erfolgter  Abmeldung von dem Flüchtling in Anspruch genommen werden, haftet die Kommune in vollem Umfang für die entstandenen Kosten.

Auch  wenn  zwischenzeitlich  bereits  bei  dem Flüchtling eine gesetzliche Versicherungspflicht eingetreten ist und trotzdem die Gesundheitskarte noch in  Anspruch  genommen  wird,  haftet nach der Rahmenvereinbarung (§ 8) die Kommune. Die Kommune muss dann selbst Erstattungsverfahren durchführen.

 

8.)   Nach  der  Rahmenvereinbarung  (§  10)  muss  die  Kommune eine monatliche Abschlagszahlung von 200,00 € pro Leistungsberechtigten erbringen. Dies erfolgt unabhängig von einer Inanspruchnahme der Gesundheitskarte. Insofern muss die Kommune den Zinsverlust in Kauf nehmen.

 

9.)   Den  Kommunen  wird ein Belegeinsichtsrecht verwehrt (§ 10 XII). Auch

können    die    Kommunen   die   Krankenkassen   praktisch   nicht   wegen

Unwirtschaftlichkeit belangen (§ 10 XII).

Damit wird ein Kontrollrecht der Kommunen praktisch ausgeschlossen.

 

10.)                      Wenn  die  Krankenkassen  Erstattungsansprüche  gegenüber den Kommunen  geltend  machen,  sollen die Verjährungsregeln nicht gelten (§ 10 XIII).  D.  h.  die Krankenkassen könnten auch nach Eintritt der gesetzlich geregelten Verjährung Ansprüche gegen die Kommune durchsetzen.

 

11.)                      In  Gerichtsverfahren  sollen die entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten an die Krankenkasse erstattet werden (§ 12) und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

 

12.)                      Erstattungsansprüche  bei Unfallkosten (Verkehrsunfall, Schule usw.) werden  von  der  Krankenkasse  nicht verfolgt. Die Krankenkassen sind auch nicht  grundsätzlich  verpflichtet,  solche Schadensereignisse den Kommunen mitzuteilen.  Nur wenn die Krankenkasse „Kenntnis“ hat, teilt sie dies der Kommune mit. Die Kommune muss selbst die Schadensregelung durchführen.

 

13.)                      Die bisherige Einzelabrechnung von erbrachten Leistungen z.B. Krankentransporten o.ä. kann entfallen. Die Einsparung dürfte sich hier im Bereich von etwa 0,1 Stelle bei der Abrechnung bewegen (Personalkosten von etwa 6.000 €).

 

 

Fazit:

 

Die  häufig  im Zusammenhang mit der Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge und Asylbewerber angenommene Verwaltungskosteneinsparung dürfte  angesichts der den Kommunen übertragenen  zusätzlichen Aufgaben tatsächlich nicht eintreten. Dies gilt auch für die Stadt Hagen, da eine Zustellung quartals–bezogener Krankenscheine bei der Leistungsgewährung für Flüchtlinge automatisiert und obligatorisch ist.

Bedingt durch diese Hagener Verwaltungspraxis ist auch die Vorteilhaftigkeit der Zurverfügungstellung einer Gesundheitskarte für die Flüchtlinge und Asylbewerber eingeschränkt.

 

Es muss hingegen  mit einer deutlichen Kostensteigerung gerechnet werden. Dies bedingt zum einen durch die Ausweitung des Leistungskataloges und zum anderen und zuvorderst durch die an die Krankenkassen zu entrichtenden Verwaltungskostenerstattungen.

 


Die Verwaltung empfiehlt, aus Kostengründen (es entstehen Mehrkosten von rd. 215.000 € p.a.) dem Rahmenvertrag nicht beizutreten.

 

Hinweis:

Unabhängig  davon  arbeitet  das  BMAS derzeit an einer bundeseinheitlichen Regelung  einer  Gesundheitskarte  für  Flüchtlinge.  Gleichzeitig  wird in diesem  Zusammenhang  die notwendige Anpassung an die EU-Aufnahmerichtlinie

erfolgen.   Das   BMAS   wird   voraussichtlich  dann  auch  die  Höhe  der

Kostenerstattung  an die Krankenkassen gesetzlich regeln (wie diese derzeit bereits  für Sozialhilfeempfänger im § 264 SGB V existiert). Möglicherweise wird sich der Bund – wie teilweise gefordert - im Rahmen dieser anstehenden Neuregelung  auch  an  den Kosten der Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge beteiligen.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez. Margarita Kaufmann

Beigeordnete

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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15.09.2015 - Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie - ungeändert beschlossen