Beschlussvorlage - 0729/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
10. Landschaftsplan-Änderungsverfahren hier: Einleitungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Uwe Wiemann
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt; FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Vorberatung
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02.09.2015
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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15.09.2015
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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16.09.2015
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Bereit
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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17.09.2015
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03.12.2015
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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22.09.2015
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Gestoppt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.09.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
Entfällt
Begründung
Der Rat der Stadt Hagen hat die Einleitung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen beschlossen. Ein solcher Bauleitplan muss mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überbeinstimmen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat der RVR als zuständige Regionalplanungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung nur dann bescheinigt werden könne, wenn eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz bzw. eine Aufnahme in die Ausnahmetatbestände der Landschaftsschutzgebiete (LSG) erfolgt bzw. im Rahmen des Flächennutzungsplan (FNP)-Verfahrens für die vorgesehenen Konzentrationszonen die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes (hier: Bauverbot für Windenergieanlagen in den festgesetzten Landschaftsschutzgebieten) in Aussicht gestellt wird.
„Regionalverband Ruhrgebiet: Um eine regionalplanerische Vereinbarkeit mit den Zielen des GEP zu BSLE* feststellen zu können, bedarf es dennoch einer formellen Zusage der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hagen, dass eine Entlassung der Konzentrationszonen aus den LSG in Aussicht gestellt wird bzw. die Errichtung der Anlagen innerhalb der bestehenden Abgrenzung in die Ausnahmetatbestände der Landschaftsschutzverordnung aufgenommen wird.
Erst nach Vorlage einer Zusage bzw. InaussichtsteIlung des Trägers der Landschaftsplanung, dass eine Befreiung erteilt wird, kann die Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung für diesen Belang festgestellt werden.“
* = Bereiche für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE)
Da aber eine Befreiung gem. § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes nach den Regelungen des Landes NRW nur erteilt werden kann, wenn der Landschaftsbeirat dieser Befreiung zustimmt bzw. der Umweltausschuss in Hagen eine fehlende Zustimmung des Beirates ersetzt, ist der Ausgang eines solchen Befreiungsverfahrens offen und nicht abschließend vorhersehbar.
Da so der sachliche Teilflächennutzungsplan “ Windenergie“ möglicherweise nicht in der vorgesehenen Art und Weise umgesetzt werden könnte, soll in Verbindung mit dem Landschaftsplan der Rat der Stadt Hagen eine abschließende Entscheidung über den Umfang der Konzentrationszonen für Windkraft und die notwendigen Ausnahmetatbestände bzw. Unberührtheitsklauseln für diese Flächen treffen.
Nach der Darstellung der Windkraftzonen im FNP folgt nur noch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Die Aufstellung von Bebauungsplänen für die einzelnen Konzentrationszonen ist nicht vorgesehen.
Welche Flächen abschließend zur Ausweisung geeignet sind, wird sich erst nach Vorlage des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sowie nach Prüfung der übrigen
naturschutzrechtlichen Belange wie Erholung etc. ergeben. Im FNP-Verfahren werden natürlich auch die übrigen öffentlichen Belange geprüft, ob sie der Windkraftnutzung entgegenstehen könnten.
In den betroffenen Landschaftsschutzgebieten soll eine Ausnahmeregelung von dem allgemeinen Verbot für alle Landschaftsschutzgebiete, Nr. 6 Bauverbot, für die im FNP dargestellten Konzentrationszonen aufgenommen werden.
„Einschränkung der Ver- und Gebote:
Unberührt von den allgemeinen Festsetzungen, Verbot Nr. 6, für alle Landschaftsschutzgebiete bleibt die Errichtung von Windkrafträdern innerhalb der vom Rat der Stadt Hagen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windkraft, wenn sie immissionsschutzrechtlich genehmigt werden.“
Details werden während des anstehenden Änderungs-Verfahrens erarbeitet. Das Landschaftsplanverfahren soll möglichst zeitgleich mit dem Verfahren sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ vom Rat der Stadt Hagen abgeschlossen werden.

22.09.2015 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
- Die Beschlussfassung zur Zukunft der Windenergie-Vorrangzonen wird ausgesetzt, bis der überarbeitete Windenergie-Erlass der NRW-Landesregierung vorliegt.
- In der Zwischenzeit wird die Verwaltung beauftragt, gemeinsam mit den Bezirksvertretungen Eilpe/ Dahl und Hohenlimburg einen möglichen Kompromiss bei der Ermittlung einer einheitlichen Abstandsregelung herbeizuführen. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung geschehen.
- Über das Ergebnis wird dem Stadtentwicklungsausschuss berichtet.
Abstimmungsergebnis:
| Ja | Nein | Enthaltung |
SPD | 5 |
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CDU | 6 |
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Bündnis 90/ Die Grünen |
| 2 |
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Hagen Aktiv | 1 |
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Die Linke | 1 |
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AfD | 1 |
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FDP | 1 |
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X | Mit Mehrheit beschlossen | ||
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Dafür: | 15 | ||
Dagegen: | 2 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||