Beschlussvorlage - 0768/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen (Wettbürosteuersatzung) vom 09.07.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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10.09.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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24.09.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen ist zum 01.08.2014 in Kraft getreten. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 2 K 5940/14, Urteil vom 12.06.2015) hinsichtlich der Wettbürosteuersatzungen der Städte Dortmund und Herne wurden redaktionelle Änderungen der §§ 1 und 8 der Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen vorgenommen.
Begründung
Nach Inkrafttreten der Wettbürosteuersatzung zum 01.08.2014 und zeitgleicher Besteuerung der im Stadtgebiet der Stadt Hagen betriebenen Wettbüros ist derzeit ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängig. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Mit Urteil des VG Gelsenkirchen vom 12.06.2015 (Az. 2 K 5940/14) wurde über Wettbürosteuervorgänge der Städte Dortmund und Herne entschieden. Die Stadt Herne hat sich bei der Gestaltung der Wettbürosteuersatzung an der Satzung der Stadt Hagen orientiert und diese fast wortgenau übernommen.
Sowohl in der Satzung der Stadt Herne als in der Satzung der Stadt Hagen wird bei der Definition des Steuergegenstandes im § 1 der Satzung der Begriff ‚Wettergebnisse‘ verwendet. Im weiteren Verlauf heißt es ‚Wettereignisse‘. Im Laufe der Verhandlung vor dem VG Gelsenkirchen wurden diese Begrifflichkeiten thematisiert. Da eine Unterscheidung des Tatbestandes hinsichtlich der ‚Wettergebnisse‘ und der ‚Wettereignisse‘ nicht beabsichtigt ist, wird der § 1 Abs. 1 der Satzung wie folgt geändert:
‚Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Hagen ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros)‘.
Die Überschrift des § 8 der Satzung lautet nunmehr ‚Mitwirkungspflicht‘. Der bisherige Titel ‚Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht‘ ist zu weitreichend, da in dieser Vorschrift keine Regelungen zur Steuerpflicht getroffen werden.
Die Änderungen sollen zum 01.01.2016 Kraft treten. Eine Rückwirkung der Änderungen ist nicht erforderlich.
Anlage:
I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen Wettbürosteuersatzung) vom 09.07.2014
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687) hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am __________ folgenden I. Nachtrag beschlossen:
Artikel I
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der Besteuerung unterliegt das im Gebiet der Stadt Hagen ausgeübte Vermitteln oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten in Einrichtungen, die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros).
§ 8 erhält folgende Überschrift:
§ 8 Mitwirkungspflicht
Artikel II
Dieser I. Nachtrag tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
