Beschlussvorlage - 0813/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Beabsichtigte Teileinziehung der Sedanstraße zwischen Abzweig Plessenstraße und Wendeplatte im Bereich des Grundstücks Sedanstr. 3a/5
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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02.11.2005
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und
Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV
NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259)
die beabsichtigte Teileinziehung des Straßenabschnitts der Sedanstraße zwischen
dem Abzweig zur Plessenstraße und der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke
Sedanstr. 3a und 5.
Die Widmung wird auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.
Die teileinzuziehende Straßenfläche ist in dem im Sitzungssaal
aufgehängten Lageplan gelb markiert und rot schraffiert.
Der Plan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Aufgrund der neuen verkehrsgerechten Anbindung des Gewerbegebietes Sedanstraße über die
Grüntaler Straße ist eine weitere Anbindung über die Sedanstraßenbrücke für den
Kraftfahrzeugverkehr entbehrlich. Die
genannte Brücke ist bereits wegen zwingend notwendiger Sanierungsmaßnahmen auf
16 Tonnen herabgestuft worden. Die Widmung soll deshalb auf den Fußgänger- und
Radfahrverkehr beschränkt werden.
Vorbemerkungen:
Das Gewerbegebiet Sedanstraße wird über die Grüntaler Straße und die Straßenbrücke Sedanstraße erschlossen. Da
die Brücke schon seit Jahren
sanierungsbedürftig ist und deshalb bereits mehrfach herabgestuft wurde,
ist die Grüntalerstraße jetzt im Zuge des Baues einer neuen
Eisenbahnunterführung durch die DB AG verkehrsgerecht hergestellt worden. Eine
ausreichende verkehrliche Erschließung des Gewerbegebietes, insbesondere durch
Schwerlastverkehr, ist damit sicher gestellt.
Die Sedanstraßenbrücke bzw. der Streckenabschnitt der Sedanstraße
zwischen dem Abzweig zur Plessenstraße und dem Wendehammer im Bereich der
Grundstücke Sedanstr. 3a und 5 kann damit auf die Nutzung durch den Fußgänger-
und Radfahrverkehr beschränkt werden.
Rechtsgrundlage:
Die Beschränkung des vorgenannten Streckenabschnitts der Sedanstraße auf
den Fußgänger- und Radfahrverkehr erfordert die Änderung der bestehenden
Widmung. Die nachträgliche Änderung der Widmung richtet sich nach den
Vorschriften der Einziehung und zwar der Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1
Satz 2 StrWG NRW.
Durch die Teileinziehung wird die Widmung im vorgenannten Abschnitt der
Sedanstraße nachträglich auf eine bestimmte Benutzungsart beschränkt.
Die Straßenbaubehörde kann die Teileinziehung der Straße verfügen, wenn
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für eine Teileinziehung vorliegen
(§ 7 Abs. 3 StrWG NRW). Hierzu zählen u.a. ganz allgemein städtebauliche Zielvorstellungen
zur Realisierung einer geordneten verkehrlichen Entwicklung für einen
bestimmten Bereich.
Mit dem Ausbau der Grüntaler Straße hat die Stadt für das Gewerbegebiet
Sedanstraße ganz gezielt die notwendigen Verkehrsbeziehungen im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit neu geordnet und die abgängige Straßenbrücke
entlastet.
Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Teileinziehung liegen damit
vor.
Verfahren:
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW ist die Absicht der Teileinziehung mindestens 3
Monate vorher ortüblich bekanntzumachen, um Einwendungen zu ermöglichen. Nach
Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen auf der Grundlage
der Verwaltungsvorlage zur endgültigen Teileinziehung zu entscheiden.
Anlage:
Übersichtsplan
