Beschlussvorlage - 0813/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Mitte beschließt gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91; ber. in GV NRW 1996 S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259) die beabsichtigte Teileinziehung des Straßenabschnitts der Sedanstraße zwischen dem Abzweig zur Plessenstraße und der Wendeplatte im Bereich der Grundstücke Sedanstr. 3a und 5.

 

Die Widmung wird auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt.

 

Die teileinzuziehende Straßenfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan gelb markiert und rot schraffiert.

Der Plan ist Bestandteil des Beschlusses.

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Sachverhalt

Aufgrund der neuen verkehrsgerechten Anbindung  des Gewerbegebietes Sedanstraße über die Grüntaler Straße ist eine weitere Anbindung über die Sedanstraßenbrücke für den Kraftfahrzeugverkehr entbehrlich.  Die genannte Brücke ist bereits wegen zwingend notwendiger Sanierungsmaßnahmen auf 16 Tonnen herabgestuft worden. Die Widmung soll deshalb auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt werden.


 
Vorbemerkungen:

 

Das Gewerbegebiet Sedanstraße wird über die Grüntaler Straße und  die Straßenbrücke Sedanstraße erschlossen. Da die Brücke schon seit Jahren  sanierungsbedürftig ist und deshalb bereits mehrfach herabgestuft wurde, ist die Grüntalerstraße jetzt im Zuge des Baues einer neuen Eisenbahnunterführung durch die DB AG verkehrsgerecht hergestellt worden. Eine ausreichende verkehrliche Erschließung des Gewerbegebietes, insbesondere durch Schwerlastverkehr, ist damit sicher gestellt.

Die Sedanstraßenbrücke bzw. der Streckenabschnitt der Sedanstraße zwischen dem Abzweig zur Plessenstraße und dem Wendehammer im Bereich der Grundstücke Sedanstr. 3a und 5 kann damit auf die Nutzung durch den Fußgänger- und Radfahrverkehr beschränkt werden.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

Die Beschränkung des vorgenannten Streckenabschnitts der Sedanstraße auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr erfordert die Änderung der bestehenden Widmung. Die nachträgliche Änderung der Widmung richtet sich nach den Vorschriften der Einziehung und zwar der Teileinziehung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW.

Durch die Teileinziehung wird die Widmung im vorgenannten Abschnitt der Sedanstraße nachträglich auf eine bestimmte Benutzungsart beschränkt.

Die Straßenbaubehörde kann die Teileinziehung der Straße verfügen, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für eine Teileinziehung vorliegen (§ 7 Abs. 3 StrWG NRW). Hierzu zählen u.a. ganz allgemein städtebauliche Zielvorstellungen zur Realisierung einer geordneten verkehrlichen Entwicklung für einen bestimmten Bereich.

Mit dem Ausbau der Grüntaler Straße hat die Stadt für das Gewerbegebiet Sedanstraße ganz gezielt die notwendigen Verkehrsbeziehungen im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit neu geordnet und die abgängige Straßenbrücke entlastet.

Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Teileinziehung liegen damit vor.

 

 

 

Verfahren:

 

Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW ist die Absicht der Teileinziehung mindestens 3 Monate vorher ortüblich bekanntzumachen, um Einwendungen zu ermöglichen. Nach Ablauf der Frist ist über die ggf. eingegangenen Einwendungen auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage zur endgültigen Teileinziehung zu entscheiden.

 

 

 

 

Anlage:

Übersichtsplan

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Auswirkungen

x

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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02.11.2005 - Bezirksvertretung Hagen-Mitte - ungeändert beschlossen