Beschlussvorlage - 0754/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Stadt Hagen zum Planfeststellungsverfahren 380 kV-Höchstspannungsleitung der Amprion, 1. Abschnitt DO Kruckel bis HA Garenfeld
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Inge Fischer
- Beteiligt:
- FB69 - Umweltamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hagen-Nord
|
Vorberatung
|
|
|
|
02.09.2015
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Vorberatung
|
|
|
|
15.09.2015
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
17.09.2015
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtentwicklungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
22.09.2015
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
24.09.2015
|
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Amprion GmbH hat die Planfeststellung für o. a. Maßnahme bei der BR Arnsberg beantragt. Die BR hat die Stadt Hagen mit der Auslegung des Planes für einen Monat (28.Juli bis 27. August 2015) beauftragt und gebeten, zu dem Plan Stellung zu nehmen
Sachstand
Im vorausgegangenen Raumordnungsverfahren stellte die Bezirksregierung Arnsberg im Oktober 2011 die Raumverträglichkeit der geplanten neuen 380 kV-Höchstspannungsleitung fest. Auf dem beantragten Abschnitt kommen aus raumordnerischer Sicht keine alternativen Trassenverläufe in Frage.
Eine Erdverkabelung wurde im Raumordnungsverfahren nicht weiter verfolgt, da zum einen aufgrund der Vorschriften des EnLAG (Energieleitungsausbaugesetz) der Vorhabenträger diese nicht für realisierbar hält und sie zum anderen gem. § 28 Abs. 7 lit. B, Satz 4 LEPro auch nur in Betracht zu ziehen sind, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Dies wurde aufgrund der mangelnden Erfahrungen mit Erdverkabelungen im Spannungsbereich von 380 kV verneint (Raumordnerische Beurteilung, BR Arnsberg Okt. 2011, Begründung S. 5).
In der Anlage zum EnLAG werden vier Pilotstrecken für eine Erdverkabelung genannt. Zwei weitere sind in der Zwischenzeit hinzugekommen (lt. Aussage der Bezirksregierung Arnsberg, Stand August 2015). Die geplante Leitung von Kruckel nach Dauersberg gehört allerdings nicht dazu. Die Leitung ist daher zur Planfeststellung als Freileitung beantragt.
- Aktuelle Entwicklungen zum Thema Erdverkabelung
Aktuell wird im Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus diskutiert. „Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Erdverkabelung auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten auch auf Basis der gewonnenen Erkenntnisse weiter zu erleichtern, zugleich sachgerechter auszugestalten, um so im weiteren Verlauf des Netzausbaus insgesamt in Deutschland vertiefte Erfahrungen bezüglich der Planung , Realisierung und des Betriebs von Erdkabeln zu sammeln. Insbesondere sollen die Kriterien, deren Erfüllung eine Voraussetzung für den Erdkabeleinsatz ist, durch die Änderungen erweitert und auch bei den vom Gesetzgeber hinsichtlich ihres grundsätzlichen Bedarfs als vordringlich festgestellten Vorhaben weitere Pilotstrecken für eine Erdverkabelung festgelegt werden.“
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf weiter gehende Forderungen erhoben. Er „hält die Ausweitung der Erdkabeloptionen im Höchstspannungsnetz aus Gründen der Akzeptanz des Netzausbaus und im Hinblick auf eine fallweise erforderliche Flexibilität für sinnvoll und geboten. Er fordert die Bundesregierung auf, zu überprüfen, wie lange nach Fertigstellung des ersten Erdkabelabschnittes auf einer 2009 festgelegten Pilottrasse die Wertung im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufrechterhalten werden kann, dass es sich bei der Erdverkabelung noch um eine Pilottechnologie und nicht vielmehr um eine reguläre Realisierungsalternative für alle im EnLAG und im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgeführten Projekte handelt, für die sechs Jahre nach Inkrafttreten des EnLAG die Planfeststellung noch nicht beantragt wurde.“
Welche Position sich im Deutschen Bundestag durchsetzen wird und welche Rechtsfolgen dadurch für das hier zu beurteilende Planfeststellungsverfahren entstehen, ist derzeit nach Kenntnis der Verwaltung offen.
Der im Raumordnungsverfahren benannte Abschnitt A (Kruckel – Pkt. Ochsenkopf) wurde in zwei Abschnitte unterteilt. Gegenstand des bei der Bezirksregierung jetzt beantragten Planfeststellungsverfahrens ist der ca. 11 km lange Abschnitt von der Umspannanlage (UA) Kruckel in Dortmund bis zur UA Garnfeld in Hagen. Die Planfeststellung für den zweiten Teilabschnitt von Garenfeld bis Dauersberg wird zu einem späteren Zeitpunkt beantragt. Es werden vom Antragsteller keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse bei der Beurteilung zur Realisierung der Gesamttrasse gesehen. Auch unter dem Aspekt der Verträglichkeit des Vorhabens für die Umwelt und sonstiger öffentlicher bzw. privater Belange seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die einer Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens entgegenstehen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für den ersten Abschnitt bis Garenfeld wurde im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens für den Bau und Betrieb der 380 kV-Höchstspannungsleitung durchgeführt.
Folgende Planungsgrundsätze sollen bei der Trassierung umgesetzt werden:
- Es soll der vorhandenen Trassenraum genutzt werden.
- Die Zwangspunkte UA Kruckel und UA Garenfeld müssen berücksichtigt werden.
- Der Grundsatz der Eingriffsminimierung soll umweltverträglich optimiert werden.
- Soweit möglich soll die angrenzende Wohnbebauung durch erhöhte Distanzen zur Leitung entlastet werden.
- Die Schutzstreifenaufweitung soll insbesondere in Waldgebieten möglichst nur einseitig vorgenommen werden.
- Der Trassenverlauf soll möglichst gradlinig verlaufen, um Eingriffe in Umwelt und Natur zu minimieren.
Um den raumordnerischen Vorgaben der Trassenbündelung Rechnung zu tragen, soll der Neubau der 380 kV-Leitung in vorhandenen Trassenräumen betriebener 220kV- und 110kV-Freileitungen erfolgen. Dazu werden vorhandene Leitungen demontiert und in dem freiwerdenden Trassenraum die neue 380 kV-Höchstspannungsleitung errichtet. Die Stromkreise der 110kV-Leitungen werden auf dem neuen Mastgestänge mitgeführt. Die 220 kV-Leitungen werden durch die neuen Stromkreise ersetzt. Die Freileitung BI. 2307, die am südlichen Seeufer des Hengsteysees entlang bis zum UA Garenfeld läuft und die alte 220kV-Leitung durch das NSG Uhlenbruch werden rückgebaut.
Über landwirtschaftlichen Flächen und Siedlungsbereichen sind Schutzstreifenbreiten von 30 m bis max. 60 m vorgesehen. Bei parallel verlaufenden Bestandsleitungen (z. B. DB) überlappen sich die Schutzstreifen. Im Waldbereich (z. B. Garenfeld) werden Schutzstreifen von 100 m erforderlich sein.
Das im LEP-Entwurf (Landesentwicklungsplan) angestrebte Ziel, einen Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Gebäuden mit vergleichbarer Sensibilität im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im ungeplanten Innenbereich respektive von 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich, soll nur für neue Trassen gelten, nicht aber für den hier geplanten Neubau in vorhandener Trasse.
Die räumliche Lage der Leitung ist in Anlage 1 (Übersichtsplan) dargestellt.
Auf Hagener Stadtgebiet sind folgende 13 neue Masten, die zum Teil alte Masten ersetzen, geplant.
Mast 27 am Ufer des Hengsteysees, ist der erste Mast auf Hagener Stadtgebiet nach See-Überquerung der Leitung am Ufer des Sees. Für den Standort Mast 28, auf der Fläche der ehemaligen CargoBeamer-Planung, schwenkt die Leitung aus dem Trassenkorridor aus.
Mast 29, 30 und 31 sollen dann aber wieder in der alten Trasse, die durch das Naturschutzgebiet Uhlenbruch verläuft (die vorhandenen Masten werden abgebaut), errichtet werden und zwar parallel zur 110 kV-Bahnstromleitung Finnentrop-Hagen, DB0475. Da die Masten dieser DB- Leitung erst in den 1990er Jahren errichtet worden sind und die Bahn in absehbarer Zeit keinen Neubau plant, ist eine Verlagerung der DB-Leitung nicht möglich. Durch die Optimierung der neuen Masthöhen von 76 – 80 m bestehen im Schutzstreifen-Bereich keine Wuchshöhenbeschränkungen. Der vorhandene Waldbestand in der Trasse soll größtenteils überspannt werden.
Nach Mast 31 wird die Dortmunder Straße überquert und im weiteren Verlauf (Mast 32, 34, 35, 36) die Gewerbe- und Industriegebiete Batheyer Straße und Hohensyburgstraße sowie zwei Bahnstrecken der DB. Zwischen den Masten 37 und 38 wird die Lenne überspannt. Der geplante Mast 38 befindet sich dabei im Bereich des östlichen Lennedeiches. Ab dem geplanten Mast 39 (Ackerfläche) verschwenkt die Leitung in südöstlicher Richtung, parallel zur 110 kV-Bahnstromleitung Finnentrop-Hagen. Zwischen den Masten 39 und 40 wird die BAB A1 überspannt. Danach quert die Leitung ein Waldgebiet in Garenfeld (Schutzstreifenbreite hier 100 m), um schließlich von Mast 41 aus ins UA Garenfeld zu münden.
Im Neubau der UA Garenfeld (die Genehmigung nach BImSchG ist beantragt) wird die Spannung dann auf 220kV transformiert und an das Netz der markE angeschlossen.
Gegenstand des Verfahrens sind auch im Zusammenhang mit dem Neubau der Masten stehende Maßnahmen die zur Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Leitungen erforderlich sind (Folgemaßnahmen). Für den Bau und Betrieb der geplanten Höchstspannungsfreileitungen werden Stahlgittermaste aus verzinkten Normprofilen errichtet. Die Zufahrten zu den Masten erfolgen dabei so weit wie möglich von bestehenden öffentlichen Straßen und Wegen aus. Bis dahin unbefestigte oder teilbefestigte Wege werden befestigt und verbleiben in diesem Zustand dauerhaft.
Mit dem Antrag zur Planfeststellung des Leitungsverlaufes sollen auch die geplanten Provisorien, die dem zeitlich befristeten Überbrücken oder Umlegen von Leitungstrassen bei Wartungsarbeiten und Umbauten dienen, mit planfestgestellt werden. Vorübergehend in Anspruch genommene Zuwegungen werden über Gestattungs- bzw. Wegenutzungsverträge rechtlich gesichert.
Die Stadt Hagen wurde gebeten, bis zum 22. September 2015 zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Da der Rat der Stadt Hagen erst am 24. 09.2015 abschließend beschließt, wird die Verwaltung zur Fristwahrung die u. a. Stellungnahmen vorbehaltlich der Entscheidungen der Ratsgremien zur Bezirksregierung Arnsberg senden.
STELLUNGNAHME DER STADT HAGEN
Grundsätzliche Bedenken
Entsprechend der Zielsetzung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus lehnt die Stadt Hagen die im Planfeststellungsverfahren vorgesehene Realisierung als Freileitungstrasse ab und fordert eine Neubearbeitung der Pläne für die beantragte Höchstspannungstrasse mit dem Ziel, insbesondere in der Nähe dicht bebauter Wohngebiete die Verlegung von Erdkabeln zu realisieren. Übereinstimmend mit den Ausführungen der Bundesregierung und des Bundesrates (siehe Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5581 vom 16.07.2015) sieht die Stadt Hagen in der Erdverkabelung eine entscheidende Voraussetzung, um in einem hoch verdichteten Siedlungsraum die notwendige Akzeptanz der Bevölkerung für dieses Projekt zu erzielen.
Sollte die Bezirksregierung Arnsberg dieser Forderung der Stadt Hagen nicht nachkommen und die Trasse in der vorgelegten Form als Freileitungstrasse genehmigen, werden folgende Hinweise der beteiligten Fachämter und Behörden der Stadtverwaltung in Bezug auf die eingereichten Planungsunterlagen geltend gemacht:
Wirtschaftsbetrieb der Stadt Hagen (WBH)
- Stadtentwässerung
Für den betroffenen Bereich erhalten Sie die entsprechenden Bestandspläne mit den öffentlichen Kanälen und den zugehörigen Sonderbauwerken des Wirtschaftsbetriebes Hagen AöR (WBH). Für abweichende Lagen in der Örtlichkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Angaben zu Privatkanälen, Stutzen und Hausanschlüssen bzw. Hausanschlusskanälen sind unvollständig und für deren Lage wird keine Gewähr übernommen.
Neben der öffentlichen Kanalisation des WBH befinden sich im Hagener Stadtgebiet noch Entwässerungsanlagen (z.B. von Straßen NRW, vom Ruhrverband) zu denen der WBH keine Auskünfte erteilen kann.
In den Bestandsplänen werden nur die eingemessenen Gewässer dargestellt. Für den überwiegenden Teil der Gewässer liegen dem WBH keine Einmessungen vor. Detaillierte Auskünfte zu den Gewässern erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen (Frau Stiller-Ludwig, Tel. 02331/207-2944).
Geplante Baukörper, gelagerte Materialen und Erdaushub dürfen die öffentliche Kanalisation statisch nicht belasten. Baukörper sind generell so zu gründen, dass der Lastabtragungswinkel unterhalb des Kanals verläuft. Bei der Errichtung von Bauwerken jeglicher Art ist für die Unterhaltung, die Sanierung oder den Neubau grundsätzlich ein Schutzstreifen für den Kanal einzuhalten. Für die Dauer des Bestehens des Kanals sind auf dem Belastungsstreifen bauliche Anlagen gemäß BauO NRW und Maßnahmen zur Erstellung von baulichen Anlagen (z.B. Baugruben) sowie Baumanpflanzungen nur mit besonderer Genehmigung des WBH zulässig.
Der Kanal befindet sich in der Regel in der Mitte des Schutzstreifens. Die Breiten für den Schutzstreifen der öffentlichen Kanäle sind in Abhängigkeit von Ihrer Nennweite der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
| 300 | 500 | 700 | 1100 | 1300 | 1800 | 2100 | 2600 |
|
Nennweite des Kanals | bis | bis | bis | bis | bis | bis | bis | bis | ab |
| 400 | 600 | 1000 | 1200 | 1700 | 2000 | 2500 | 2900 | 3000 |
Schutzstreifenbreite in m | 6,00 | 6,50 | 7,00 | 7,50 | 8,00 | 8,50 | 9,00 | 9,50 | 10,00 |
Für Trennsysteme, modifizierte Mischsysteme, etc. bei denen die Nennweite der Regenwasserkanäle 1100 mm nicht überschreiten muss ein Schutzstreifen von 7,50 m berücksichtigt werden. Dieser wird gemessen je 3,75 m links und rechts der gemeinsamen Achse. Bei größeren Nennweiten wenden Sie sich bitte direkt an den WBH, damit Sie die erforderlichen Schutzstreifenbreiten erhalten.
Die Abstände zu den Außenkanten von Sonderbauwerken sollten 5,00 m betragen.
Die aufgeführten Maße dürfen nur im Ausnahmefall und in Abstimmung mit dem WBH unterschritten werden. Wird für die Erstellung des Vorhabens in den Schutzstreifen eingegriffen, ist zu Lasten des Vorhabenträgers vor und nach Beendigung der Bauarbeiten eine Beweissicherung mittels Kanalfernaugenuntersuchung durchzuführen.
Außerdem sind dem Schreiben Planungsunterlagen beigefügt. Aus diesen geht hervor, dass der WBH einen Verbindungssammler von der Kläranlage Hagen-Fley bis zur Kläranlage Hagen-Vorhalle plant. Falls sich die geplanten Maststandorte im Bereich der beabsichtigten Kanaltrasse befinden, sollten die Planungen in einem gemeinsamen Termin mit dem WBH koordiniert werden. Hierbei ist zunächst ein Freiraumstreifen von 10,00 m anzunehmen.
- Straßenunterhaltung
Sollten öffentliche Verkehrsflächen betroffen sein, ist der WBH/31 (Straßenunterhaltung) im Vorfeld zu informieren und ein Ortstermin zu vereinbaren. Generell dürfen alle Arbeiten an Straßen und Wege etc. im öffentlichen Verkehrsraum nur von Fachfirmen durchgeführt werden, die eine Zulassung des WBH besitzen (ggf. ist diese hier zu beantragen). Maßgeblich sind dann die in den Ortsterminen getroffenen Auflagen zur Wiederherstellung. Sollte es bei der Andienung der Baumaßnahme zu Schwerlastverkehr auf nicht eigens dafür hergerichteten Verkehrsflächen kommen, ist der WBH (zusätzlich auch der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen, Herr Sassmannshausen, Tel.: 02331/207-2275) im Vorfeld zu informieren.
[Für die Stellungnahme liegen 6 Pläne bei (Blatt 2-1_Lageplan1.pdf, Blatt 2-2_Lageplan2.pdf, Blatt2-3_Lageplan3 .pdf, Kanalbestandsplan_31-32 i.M. 1:500, Kanalbestandsplan_32-35 i.M. 1:500, Kanalbestandsplan_34-36 i.M. 1:500]
Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
Es sind keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne der Stadt Hagen betroffen.
Der Streckenabschnitt einschließlich der Masten Nr. 27 bis 28 westlich bis nördlich des Umspannwerkes am Uhlenbruch verläuft im Planungsbereich des 2011 eingeleiteten Bebauungsplanes Nr. 8/10 - Südufer Hengsteysee – (Planung Cargobeamer) und quert damit das Planungsgebiet nördlich der Seestraße.
Da die Planung für den „Cargobeamer“ an diesem Standort aufgegeben wurde und andere Planungsinhalte für diesen Bereich erst noch mit einem neuen Nutzungskonzept entwickelt werden müssen, können von hier aus noch keine konkreten Anregungen oder Bedenken vorgebracht werden.

Derzeit ist auch noch nicht abzusehen, inwieweit die für den Schutzstreifen geltenden Einschränkungen für die Bepflanzung, das Verbot der Geländeveränderung sowie die Befahrungsrechte zum Zwecke des Baus, des Betriebes und der Unterhaltung die spätere Nutzung als Freizeit- und Erholungsfläche beeinträchtigen können.
Der Fuß-und Radweg entlang des Sees mit Zufahrt von der Dortmunder Straße dient auf Basis bestehender Leitungsrechte als Baustraße für Bau und Rückbau der Masten. Die Seestraße dient auf Basis bestehender Leitungsrechte ebenfalls als Baustraße für den Neubau der Maste 27 und 28. Durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. den Bau von Provisorien sollte die Begehbarkeit des Seeufers für Fußgänger und Radfahrer so weit wie möglich sichergestellt werden. Die während des Baus und des Rückbaus der Maststandorte entstehende Einschränkung der Nutzung des Seeufers für Freizeit- und Erholungszwecke sollte so weit wie möglich minimiert werden.
Mast Nr. 27 bzw. dessen Fundamentbereich ragt in eine private Zuwegung zum Bahngelände. Mit dem Grundstückseigentümer (Deutsche Bahn AG) muss geklärt werden, in wie weit hier Beeinträchtigungen vorliegen.
Der Abstand des Masten 32 beträgt weniger als 5 m zum Gebäudekomplex “Auf dem Graskamp 117“. Die Standsicherheit des Masten im Falle eines Gebäudebrandes ist zu gewährleisten.
Es ist aus der vorliegenden Planung nicht ersichtlich, ob der Wendeplatz für die Feuerwehr vor dem Gebäudekomplex “Schultenstr. 1“erhalten bleibt. Dies ist, ggf. in Abstimmung mit dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz, zu gewährleisten.
Die temporäre Baumaßnahme wurde anhand der Anlagen Anlage 11.1 und Anlage 11.4 überprüft. Bauordnungsrechtliche Belange sind hier nicht berührt.
Fachbereich Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
Die Trasse der geplanten Höchstspannungsleitung betrifft Flurstücke im Bereich Boele und Garenfeld. Eigentümer der Grundstücke ist neben der Stadt Hagen auch die Beteiligtengesamtheit der Umlegungssache Garenfeld. Für alle betroffenen Flurstücke müssen vor Baubeginn bestehende Gestattungsverträge erweitert bzw. neu geschlossen werden.
Untere Bodenschutzbehörde
Gegen den Bau der Höchstspannungsleitung bestehen keine Bedenken, wenn folgende Auflagen berücksichtigt werden:
- In der UVU wurde die Altlastenproblematik nicht behandelt. Dies ist zu ergänzen und bei der Unter Bodenschutzbehörde vorzulegen.
- Die mit dem Bau der Höchstspannungsleitung stehenden Maßnahmen verlaufen, wie Amprion bekannt ist, über zahlreiche Altlastenverdachtsflächen und Gewerbegebiete. Im Vorfeld wurden trotz Anregung keine Untersuchungen auf den Flächen durchgeführt. Daher ist die gesamte Maßnahme zumindest im Stadtgebiet der Stadt Hagen von einem nach § 18 BBodSchG zugelassen Sachverständigen zu begleiten. Name und Anschrift des Sachverständigen sind der Unteren Bodenschutzbehörde mind. 8 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
- Arbeiten auf Altlastenverdachtsflächen sind im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
- Die untere Bodenschutzbehörde behält sich vor, im Rahmen der Bauarbeiten im Vorfeld Untersuchungen zu verlangen.
- Anfüllungen aus dem Bereich von Altlastenverdachtsflächen sind nur nach entsprechenden Untersuchungen und Abstimmungen mit der Unteren Bodenschutzbehörde zum Wiedereinbau zugelassen.
- Die Verwendung von RCL oder anderen mineralischen Reststoffen ist in Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzgebieten nicht zulässig. In anderen Bereichen muss die Verwendung von RCL- oder anderen mineralischen Reststoffen im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutz- und Wasserbehörde abgestimmt werden.
- Generell sind Eingriffe in den Boden auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
- Mit dem Boden ist sparsam und schonend umzugehen. Unbelasteter Mutterboden ist vor der Baumaßnahme gesondert abzutragen und für eine spätere geeignete Wiederverwendung fachgerecht zwischenzulagern.
- Der Umgang mit den anfallenden und benötigten Böden im Rahmen dieser Maßnahme auf Hagener Stadtgebiet ist der Unteren Bodenschutzbehörde in einem Konzept (Aufnahme, Lagerung, Wiederverwertung, Entsorgung) eingehender darzustellen. Es ist im Vorfeld die Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde zum Konzept einzuholen.
- Um Bodenverdichtungen zu vermeiden ist auf optimale Witterungs- und Bodenbedingungen zu achten bzw. es sind entsprechende Vorkehrungen zum Schutz von Bodenverdichtungen (z. B durch Baggermatratzen und Fahrdielen) zu treffen. Sollte es dennoch zu Verdichtungen gekommen sein, sind diese durch geeignete Maßnahmen wieder zu beheben.
- Nach Abschluss aller Arbeiten hat der Sachverständige einen Abschlussbericht zu fertigen und der Unteren Bodenschutzbehörde vorzulegen.
- Grundsätzlich gilt, dass bei Auffälligkeiten im Bereich des Bodens, die Arbeiten umgehend einzustellen sind und die Untere Bodenschutzbehörde zu verständigen ist. Die Untere Bodenschutzbehörde wird dann die erforderlichen Maßnahmen anordnen
Untere Wasserbehörde
Geplante Grundwasserhaltungen, Einleitungen in ein Gewässer oder Versickerungen sind im Vorfeld mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Im Kreuzungsverzeichnis für die Leitung 4319 fehlt die Kreuzung des Brauckbachs zwischen den Masten 27 -29 und des Batheyer Baches zwischen den Masten 35 und 36. Hier ist im Vorfeld zu prüfen, ob die entsprechenden Abstände zum verrohrten Bachlauf eingehalten werden und dieser nicht statisch belastet wird.
Untere Abfallwirtschaftsbehörde
Bei den Rückbauarbeiten sind bei allen Maststandorten die Fundamente vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Sämtliche beim Rückbau anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Generell gilt, dass eine Verwertung einer Beseitigung vorzuziehen.
Der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde sind auf Anforderung die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Die bestehenden 220-kV-Hochstspannungsfreileitungen werden demontiert und durch 380-kV-Freileitungen ersetzt. Vorhandene, parallel verlaufende 110-kV-Freileitungen werden teilweise ersetzt, und die 110-kV-Stromkreise werden auf dem geplanten 380-kV-Gestänge gebündelt. Es ist zu begrüßen, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und der Durchleitung regenerativen Stroms im Netzgebiet dienen wird.
Den Vorsorgegesichtspunkt berücksichtigt auch der Abstandserlass in Nordrhein-Westfalen. Hier wird ein Abstand zwischen 380 Kilovolt (kV)-Leitungen (Höchstspannungsfreileitung) und der Wohnbebauung von 40 Metern empfohlen (s. u.).
Die geplante Vorzugstrasse übernimmt den Verlauf und den Trassenraum der derzeit in Betrieb befindlichen 220-kV-Höchstspannungsfreileitung und die vorhandenen Siedlungsquerungen und Annäherungen an Einzelhäuser werden in ihrem Ausmaß nicht verändert. Die Ortslagen Bathey (ca. 55 m) und Garenfeld (ca. 220 m) befinden sich in direkter Nähe zur geplanten Leitung.
Die Umweltverwaltung der Stadt Hagen ist gehalten, die Trassenführung auch unter Vorsorgegesichtspunkten zu betrachten. In Hagen-Bathey wären die Abstände zur Wohnbebauung mit rund 55 m eingehalten und die Masthöhe ist auch hier am größten. Östlich der Querung der Lenne wird die Stromleitung über den Lennhof-Rasthof geführt. Hier wird die Masthöhe so angepasst, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden.
Laut Aussage des Gutachtens werden die für die Projektwirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder, weitere Schadstoffemissionen (Ozon, Stickoxide) sowie betriebsbedingte Schallemissionen konkreten Gesetzesvorgaben zum Schutz des Menschen, einschließlich seiner Gesundheit, weit unterschritten. Auch die Höhen der neuen Masten werden demnach so ausgelegt, dass die Anforderungen der 26. BImSchV eingehalten werden. Demnach bestehen aus Sicht der unteren Immissionsschutzbehörde unter Beachtung der Vorgaben und vorliegenden Unterlagen keine Bedenken.
Untere Umweltschutzbehörde BO, DO, HA
Eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der unteren Umweltschutzbehörde BO, DO, HA erübrigt sich, da die Bezirksregierung Arnsberg (Immissionsschutzdezernat) das Vorhaben bewerten wird.
Untere Jagdbehörde
Seitens der Unteren Jagdbehörde bestehen aus jagdrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Untere Landschaftsbehörde
Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde (uLB). In die abschließende Stellungnahme können gegebenenfalls noch weitere Anmerkungen, die bei den Beratungen im Landschaftsbeirat und Umweltausschuss gegeben werden, aufgenommen werden.
Die uLB begrüßt die ausführliche und umfassende Beschreibung der umweltrelevanten Belange und Auswirkungen des Vorhabens. Die in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen nehmen auch die Ergebnisse des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags auf und sind unter Berücksichtigung der hier dargestellten Anmerkungen als Bestandteil der Genehmigung festzusetzen. Die in den Unterlagen aufgeführte ökologische Baubegleitung wird seitens der uLB als absolut erforderlich angesehen.
In der Legende zu den Karten, Anlage C3 sowie B3 ist eine Signatur - unterbrochene schwarze Linie - nicht erläutert. Die Nachfrage beim Planungsbüro ergab, dass es sich hierbei um die Darstellung „Waldüberspannung ohne Wuchshöhenbegrenzung“ handelt. Da diese Festlegung für das Naturschutzgebiet (NSG) 1.1.2.2 „Uhlenbruch“ von hoher Relevanz ist, ist die Erklärung noch in den Karten einzutragen.
Hinweise zur technischen Planung / zum Trassenverlauf
Die ehemals geplante Anlage des Cargobeamers wird nicht realisiert. Auf dem hierfür seinerzeit ins Auge gefasste Gelände ist der Maststandort 28 vorgesehen, der aus der vorhandenen Stromtrasse (Raumordnungsvariante) „herausspringt“ und u.a. zu einer Neuüberspannung des NSG „Uhlenbruch“ führt. Daher ist dieser Maststandort nochmal zu prüfen, zum einen vor dem Hintergrund, dass ein Standort z.B. am oder auf dem Gelände des Umspannwerkes die Umweltbeeinträchtigungen stärker bündeln würde, zum anderen, weil die „ehemalige“ Cargobeamer-Fläche evtl. für Erholungsnutzung entwickelt werden soll. Weiterhin ist zu prüfen, ob bei einer Verschiebung des Maststandortes 29 in Richtung Westen der Maststandort 28 entfallen könnte bzw. sollte schlüssig begründet werden, warum dies nicht möglich ist.
Für die Baustellenzufahrt zum Maststandort 30 im NSG „Uhlenbruch“ wurden verschiedene Varianten geprüft und mit der uLB bei einer gemeinsamen Begehung abgestimmt. Die gewählte Variante ist auch die Vorzugsvariante der uLB.
Bei dem Rückbau der Maststandorte im Hengsteysee ist zu prüfen, ob einzelne Podeste – teilrückgebaut - als Rückzugsort für Wasservögel erhalten bleiben können.
Landschaftsplan
Folgende festgesetzte Schutzgebiete sind von der Trasse betroffen:
Naturschutzgebiet (NSG)
1.1.2.2 Uhlenbruch
Landschaftsschutzgebiete (LSGs)
1.2.2.1 Hengsteysee/Ruhr, Südufer
1.2.2.2 Lennhofsweide
1.2.2.3 Garenfelder Wald
1.2.2.4 Auf dem Böhfelde
1.2.2.12 Garenfeld
Geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler und geschützte Alleen sind nicht betroffen.
Der in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) aufgelistete besondere Schutzzweck des NSGs „Uhlenbruch“ stimmt nicht mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes überein. Dies betrifft auch die anderen Schutzgebiete Hagens. Der Schutzzweck ist zu korrigieren; daher ist in der UVU nochmals zu prüfen, ob die Risikoeinschätzungen hinsichtlich der Beeinträchtigung des NSGs „Uhlenbruch“ so korrekt sind.
Durch die Masthöhen im NSG „Uhlenbruch“ entfällt die Wuchshöhenbeschränkung im Schutzstreifen der 380-kV-Leitung. In dem Biotopmanagementplan für den Bereich im NSG „Uhlenbruch“ ist jedoch auch die Pflege der vorhandenen offenen Biotope vorzusehen, wie im Schutzzweck festgesetzt.
Das Vorhaben verstößt gegen folgende allgemeine Verbote des Landschaftsplanes Hagen für alle Naturschutzgebiete:
Verbot Nr. 1: Bäume, Sträucher oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise ihrem Wachstum zu beeinträchtigen;
Verbot Nr. 2: Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen;
Verbot Nr. 4: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die Boden- und Oberflächengestalt durch anderweitige Eingriffe zu verändern;
Verbot Nr. 6: Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner
bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen;
Verbot Nr. 8: Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder den Ausbaugrad zu verändern;
Verbot Nr. 10: Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeleitungen und -einrichtungen zu verlegen, deren Ausbaugrad zu verändern oder ohne Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zu unterhalten;
Verbot Nr. 26: Totholz von Laubgehölzen zu fällen oder aus dem Wald zu entfernen;
Verbot Nr. 29: Das Naturschutzgebiet außerhalb der für die Befahrbarkeit oder Begehbarkeit hergerichteten oder gekennzeichneten Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten und zu befahren.
Das Vorhaben verstößt gegen folgende allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete:
Verbot Nr. 1: Ufergehölze, Röhricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden, zu beschädigen oder in ihrem Wachstum zu gefährden;
Verbot Nr. 4: Wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen, ihre Brut- und Lebensstätten, Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen oder sie an ihren Brut- und Lebensstätten zu stören oder zu beunruhigen;
Verbot Nr. 6: Bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu erweitern oder in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen;
Verbot Nr. 8: Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten oder zu erweitern;
Verbot Nr. 11: Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder sonstige Änderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
Verbot Nr. 12: Oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen neu zu verlegen oder deren Ausbaugrad zu verändern;
Verbot Nr. 27: Auf Flächen des Landschaftsschutzgebietes außerhalb der befestigten Straßen und Fahrwege, der eingerichteten Park- und Stellplätze ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen
Das geplante Vorhaben bezieht sich nicht auf die im Flächennutzungsplan dargestellte 380-kV-Freileitung Garenfeld, für die gemäß Landschaftsplan die Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes „Garenfeld“ unberührt bleiben.
Die Voraussetzung zur Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung von den allgemeinen Verboten des Landschaftsplanes Hagen wird seitens der uLB geprüft. Sollte die Risikoeinschätzung für das NSG „Uhlenbruch“ nach Betrachtung des korrekten Schutzzweckes gleich bleiben, werden die Voraussetzungen für eine Befreiung, die aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, als gegeben angesehen. Durch Umsetzung der im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Maßnahmen kann die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebiete hergestellt werden. Die Maßnahmen sind zeitnah umzusetzen. Die Wiederherstellung der Flächen und Anpflanzungen haben in der Pflanzperiode nach Beendigung der jeweiligen Baumaßnahme zu erfolgen. Der Antragsteller rechnet mit einer Bauzeit von 18 - 21 Monaten ab Beginn 2017. Die Gehölzpflanzungen im Bereich Garenfeld sind z.T. im Herbst / Winter 2015/16 zu realisieren, um eine frühzeitige Einbindung in das Landschaftsbild zu realisieren. Temporär in Anspruch genommene Baustelleneinrichtungsflächen sind unmittelbar nach Bauende zurückzubauen.
Die beantragte Trasse verläuft durch folgende im Landschaftsplan der Stadt Hagen festgesetzte Entwicklungsräume:
Entwicklungsziel Erhaltung:
1.1.1 Ruhraue/Harkortsee/Hagener Wasserwerk/Hengsteysee
1.1.5 Uhlenbruch
1.1.6 Böhfeld
1.1.10 Lennesteilhang Garenfeld
1.2.1 Geplante Grünfläche, Uferbereiche des Hengsteysees/Lennhof.
Entwicklungsziel Anreicherung
2.1 Garenfeld.
Die Entwicklungsräume sind in den Antragsunterlagen nicht dargestellt; die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und bei der Planfeststellung entsprechend zu berücksichtigen.
Eingriffsregelung / Maßnahmenplanung:
Die Genehmigung des Vorhabens einschließlich des Eingriffs in Natur und Landschaft obliegt der Bezirksregierung Arnsberg im Benehmen mit der höheren Landschaftsbehörde. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen innerhalb Hagens für die Eingriffe außerhalb des Hagener Stadtgebietes sind mit den betroffenen unteren Landschaftsbehörden Dortmund und Ennepe-Ruhr-Kreis abzustimmen.
Der Vorschlag, nach der Realisierung des Bauvorhabens eine Nachbilanzierung zu erstellen, wird seitens der uLB ausdrücklich begrüßt. Insbesondere die Baustelleneinrichtungsflächen für den Rückbau, die derzeit nur geschätzt sind, können somit korrekt erfasst werden.
Die Wiederherstellung und Rekultivierung der temporären Baustellenflächen ist nicht, wie in den Antragsunterlagen beschrieben, als Ausgleichsmaßnahme zu werten. Diese sind gesondert als Wiederherstellungsmaßnahmen zu definieren, um eine klare inhaltliche Abgrenzung sicherzustellen, da diese Flächen nicht in das Kompensationsflächenkataster aufgenommen werden.
Auch bei Wiederherstellungsmaßnahmen ist - sofern Ansaaten vorgesehen sind – Regiosaatgut zu verwenden.
Die Wiederherstellung der Ufervegetation am Hengsteysee nach dem Rückbau von Masten sollte in enger Abstimmung mit der Stadt Hagen erfolgen. Durch den Wegfall der Wuchshöhenbeschränkung können zukünftig wieder höhere Gehölze hier etabliert werden, deren Standorte mit der Erholungsnutzung abgestimmt sein sollten.
Folgende Maßnahmendetails sind im weiteren Verfahren zu beachten:
Zu P 1 - Allgemeiner Biotop- und Baumschutz (S. 56 im LBP): Die Wurzelverdichtungen sind auch über 5 cm hinaus aufzuheben.
Zu T 1 - Schutzmaßnahmen für Amphibien (S. 60 im LBP): Die Maßnahme wird seitens der uLB begrüßt. Das Sammeln und Wiederaussetzen besonders geschützter Arten ist nach § 44 BNatSchG verboten. Die Befreiung nach § 67 BNatSchG von diesen Verboten sollte im Rahmen der Planfeststellung mit erteilt werden, um einen reibungslosen Ablauf dieser Maßnahme zu gewährleisten. Durch die ÖBB ist die Umsiedlung zu dokumentieren und der uLB anzuzeigen.
Im Rahmen der detaillierten Abstimmung der noch zu erarbeitenden Biotopmanagementpläne für die Schutzstreifen ist ebenfalls eine Abstimmung bzgl. des Verbleibs des anfallenden Oberbodens erforderlich. Wertvolle Biotope sind hier auszusparen. Um einer weiteren Ausbreitung / Verschleppung von Neophyten vorzubeugen, ist im Rahmen der Rekultivierung ein Transport von Boden zu unterlassen.
Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen in direkter Umgebung der Umspannanlage Garenfeld haben sich in Abstimmung mit der uLB zwischenzeitlich inhaltlich geändert. Die eingereichten Unterlagen stellen daher nicht den aktuellen Planungsstand dar. Durch die Umplanung reduziert sich teilweise der geplante Biotopwert und damit die erreichten ÖWE (ökologischen Werteinheiten). Aufgrund des großen räumlichen Umfangs der Kompensationsfläche entsteht eine Art „Ökopool“ für den Vorhabenträger. Die Kompensation für das beantragte Vorhaben kann jedoch hier in Garenfeld im geplanten Umfang realisiert werden.
Wie dem Vorhabenträger bereits bekannt, ist für die Kompensationsfläche in Garenfeld eine flurstücksgenaue kartographische Zuordnung Eingriff – Kompensation erforderlich, um die verschiedenen Vorhaben, die hier kompensiert werden sollen, räumlich zuordnen zu können.
Für die Ansaat der Kompensationsflächen ist Regiosaatgut zu verwenden, alternativ kann auch ein Heudruschverfahren angewendet werden. Es sind im Landschaftsraum vorkommende Wiesengesellschaften zum Vorbild für die Saatgutmischung zu nehmen. Es ist hierbei nicht die angeführte Salbei-Glatthaferwiese zu entwickeln.
Bei der angewendeten Methode zur Sichtbarkeitsanalyse werden regelmäßig nur die Masthöhen zum Ansatz gebracht, die Sichtbarkeit der Traversen sowie der Leitungen werden nicht betrachtet. Aktuelle Untersuchungen haben gezeigt, dass bei Betrachtung der Traversen und Leitungen mehr Ausgleichsbedarf ermittelt wird. Da im vorliegenden Fall auch der Rückbau der Leitungen mehr Entlastung entfaltet als berechnet, ist jedoch derzeit in der Bilanz von keinem zusätzlichen Kompensationsbedarf auszugehen.
Bei zukünftigen Planungen sind jedoch mehrere Punkte pro Mast sowie für die Leiterseile in den GIS-gestützten Sichtbarkeitsanalysen anzuwenden.
Artenschutz
Der in dem Untersuchungsraum inzwischen als Rastvogel vorkommende Weißstorch ist im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag nicht aufgenommen. Die ggf. erforderlichen Ersatzquartiere für Fledermäuse sind bis in ca. 10 Jahren zur Entwicklung neuer, natürlicher Baumhöhlen zu pflegen und zu ersetzen. Es bietet sich an, den Fledermausschutz mit heimischen Naturschutzgruppen zu organisieren.
Zu S. 55 im LBP: Bei den Rodungszeiten sind neben den Vorgaben des § 39 BNatSchG grundsätzlich die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen. Eine Rodung nach dem 1.10. sollte daher grundsätzlich angestrebt werden.
Aus Gründen des Artenschutzes werden zahlreiche, sinnvolle Bauzeitenbeschränkungen genannt, die z.T. greifen sollen, wenn im Jahr des Baus z.B. Brutreviere von planungsrelevanten Arten nachgewiesen werden. Falls eine Nachkartierung (z.B. aus zeitlichen Gründen) nicht erfolgt (erfolgen kann), sind die festgesetzten Bauzeitenbeschränkungen im Sinne einer Worst-Case-Annahme trotzdem in jedem Fall einzuhalten.
Zusammenfassend stellen sich die Bauzeitenregelungen folgendermaßen dar:
- Aus Gründen des Artenschutzes sollten Rodungen überwiegend im Oktober erfolgen (berücksichtigt Vogelschutz und Fledermausschutz)
- Ein Rückbau der Leitung am Hengsteysee soll nach Abschluss der Brutzeit sowie vor der Rastzeit der Wintergäste erfolgen
- Der Neubau der Leitung soll in den Wintermonaten erfolgen.
Weiteres Verfahren
Die Verwaltung wird die o. a. Stellungnahme der Fachämter zur Fristwahrung vorbehaltlich des Ratsbeschlusses am 24. September 2015 an die Bezirksregierung Arnsberg senden. Die Bezirksregierung wird nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen einen Erörterungstermin mit den Verfahrensbeteiligten anberaumen. Danach wird die Bezirksregierung einen Planfeststellungsbeschluss fassen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
2,7 MB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
2,7 MB
|

15.09.2015 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Landschafsbeirat Hagen empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem. der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Zusatz:
Der Landschaftsbeirat Hagen schließt sich dem Beschluss der BV Nord vom 02.09.2015 an und empfiehlt den nachfolgenden Gremien, in die Stellungnahme die Prüfung einer Alternativtrasse entlang der A 45 über die A1 in Richtung Garenfeld in das Verfahren aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
| |||
X | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 13 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
17.09.2015 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss gem.
der Verwaltungsvorlage zu fassen.
Zusatz:
Der Umweltausschuss schließt sich dem Beschluss der BV Nord vom 02.09.2015 und des Landschaftsbeirats vom 15.09.2015 an und empfiehlt den nachfolgenden Gremien in die Stellungnahme die Prüfung einer Alternativtrasse entlang der A 45 über die A1 in Richtung Garenfeld in die Prüfung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
| |
x | Einstimmig beschlossen |