Beschlussvorlage - 0750/2015
Grunddaten
- Betreff:
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Anregung/Beschwerde gem. § 24 GO NRW: Ermäßigung der Hundesteuer für ehemalige Zuchthunde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- OB/B Büro des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Elke Kramer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Ausschuss für Bürgeranregungen und Bürgerbeteiligung
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Entscheidung
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02.09.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Antragstellerin möchte mit ihrer Anregung erreichen, dass die Ermäßigung bei der Hundesteuer, die für Hundezuchten bzw. Zwinger gewährt wird, auch dann weiter gilt, wenn die Hunde für die Zucht nicht mehr geeignet oder zu alt sind.
Begründung
Die Antragstellerin züchtet seit 1991 Rauhaar-Zwergdackel im DTK (Deutscher Teckelklub). Für die zur Zucht verwendeten Hunde wurde ihr 15 Jahre lang die Steuerermäßigung für Hundezüchter gemäß § 3a der Hundesteuersatzung für die Stadt Hagen gewährt. Diese ermäßigte Steuer entspricht dem Betrag, der im Normalfall für einen Hund zu entrichten wäre, wenn insgesamt zwei Hunde gehalten würden (210,-Euro), hier allerdings unabhängig von der Anzahl der tatsächlich gehaltenen Hunde. Die Vergünstigung entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. Dies war bei der Antragstellerin der Fall, da die Hunde teilweise aus Altersgründen, teilweise aus anderen Gründen nicht mehr für die Zucht verwendet wurden bzw. werden konnten. Nach eigenen Angaben besitzt die Antragstellerin derzeit 5 Hunde, davon noch zwei Zuchthunde. Hierfür zahlt sie insgesamt 930,- Euro Hundesteuern im Jahr. Diese Summe, so die Antragstellerin, empfinde sie als große Belastung. Sollten die beiden verbliebenen Zuchthunde demnächst auch aus der Zucht herausfallen, werde sich der Hundesteuerbetrag auf 1200,- Euro jährlich erhöhen. Die Antragstellerin empfindet dies als ungerecht und begründet dies damit, dass jeder, der sich heute einen Hund anschaffe, wisse, was an Steuern auf ihn zukomme. Sie habe damals jedoch nicht wissen können, wie sich die Situation entwickle, ansonsten hätte sie die Zucht nicht aufgebaut. Bei ihr gehörten die Hunde zur Familie, es sei daher selbstverständlich, dass sie auch im nicht mehr zuchtfähigen Alter (nach dem 8. Lebensjahr) bei der Familie bleiben und nicht „entsorgt“ würden. Ihre Hündinnen hätten nie mehr als drei Würfe im Leben, zu den Käufern der Welpen bestehe immer Kontakt. Ihre Hunde hätten eine abgelegte Begleithundprüfung, ein Gesamtgewicht von 25 kg und beschmutzten keine öffentlichen Flächen. Da ältere Hunde oft höhere Tierarztkosten verursachten, sei die finanzielle Belastung zu hoch, zumal sie, um sich um die Hunde kümmern zu können, nur geringfügig beschäftigt sei. Mit der Hundezucht, insbesondere mit kleinen Würfen, seien aufgrund der Kosten (für den Tierarzt, das Futter, die Zuchtzulassungen, die Genteste, das Chippen, den Strom und die Wäsche) keine Gewinne zu erzielen.
Die Antragstellerin regt daher an, auch für „Gnadenbrot-Hunde“ weiterhin die Zwingerermäßigung zu gewähren.
Stellungnahme der Verwaltung:
Frau F. beantragt, dass über die Regelung der Hagener Satzung hinaus für ehemalige Zuchthunde, die das zuchtfähige Alter überschritten haben, die Steuerermäßigung für Zwinger weiter gewährt wird. Das Bemühen der Antragstellerin um die nicht mehr zuchtfähigen Hunde ist durchaus anerkennenswert und der Wunsch nach steuerlicher Entlastung verständlich. Die Hagener Satzung muss sich jedoch einfügen in die Notwendigkeiten der vorhandenen Gesetze und Rechtsprechung. Die Satzung regelt die Zwingerhaltung zu Zuchtzwecken wie folgt:
§ 3 a Steuerermäßigung für Hundezüchter
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die zuchtfähigen Hunde dieser Rasse in Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Hundezüchter eine Bescheinigung des Tierarztes der unteren Tierschutzbehörde im Umweltamt der Stadt Hagen über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Hundezucht vorlegt. Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt Hagen anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Der Nachweis der Zuchtfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Zuchtwartes der Hundezuchtvereinigung zu führen.
(2) Als Zwingersteuer ist für jeden Zwinger, in dem Hunde zu Zuchtzwecken gehalten werden, unabhängig von der Zahl der zuchtfähigen Hunde, die Steuer für einen Hund nach dem Steuersatz des § 2 Buchstabe b) zu zahlen. Selbstgezogene Hunde sind, solange sie sich im Zwinger befinden, bis zum Alter von sechs Monaten von der Steuer befreit.
(3) Der Hundezüchter hat ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seinen Erwerb und seine Veräußerung zu führen und der Stadt Hagen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. In diesen Fällen erfolgt außerdem die Vollversteuerung rückwirkend für diesen Zeitraum.
Die Hagener Regelung bietet mit der Definition eines Zwingers zu Zuchtzwecken einem bestimmten Personenkreis ein deutliches Entgegenkommen. Wer nicht gewerbsmäßig züchtet, bekommt, solange diese Zucht nachweislich funktioniert, für die beteiligten Hunde eine Teilbefreiung. Dieses Entgegenkommen des Hagener Satzungsgebers ist sehr weitgehend. Ein Vergleich mit 27 anderen Großstädten in NRW zeigt, dass es nur noch in einer weiteren Stadt eine solche Vergünstigung gibt.
Zur Erläuterung:
Die Hundesteuer ist eine Aufwandsteuer; die Kommune darf nur privat verursachten Aufwand besteuern. Sobald jemand als Hundezüchter gewerblich tätig wird, müsste er ein Gewerbe anmelden. Er würde dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig, und gleichzeitig entfiele die Hundesteuer. Da es aber BürgerInnen gibt, die in geringem Umfang züchten und aus bestimmten Gründen kein Gewerbe anmelden wollen, hat die Stadt Hagen durch die Einführung des Zwingerrabatts ein deutliches Entgegenkommen gezeigt. Von ihrem Ursprung her stellte die Regelung zur Zwingersteuer allerdings weniger ein monetäres Entgegenkommen dar, sondern diente dem Zweck, die Rassehundezucht zu fördern.
Die Stadt muss jedoch darauf achten, dass diese Regelung nicht ausufert und gerecht praktiziert wird. Wenn Hunde nicht zum Züchten gehalten werden, kann aus Steuerungsgründen und aus Gleichheitsgründen nicht auf eine Besteuerung verzichtet werden. Ansonsten böte man eine Einladung, Zuchtzwecke nur vorzuschieben, um die Hundesteuer bis zum Lebensende der jeweiligen Hunde zu sparen.
Bei nicht (mehr) zu Zuchtzwecken gehaltenen Hunden verbietet sich zudem eine Steuerbefreiung, weil dann eindeutig privater Aufwand vorliegt und im Vergleich zu anderen Hundehaltern, die aus ihrer Sicht ebenfalls Hunde nur aus altruistischen Zwecken halten, eine ungerechtfertigte, womöglich auch juristisch angreifbare Bevorzugung erfolgte. Ein Verbot der Steuervergünstigung für nicht zuchtfähige Hunde hat das OVG NRW bereits mit Urteil vom 5.7.1995 bekräftigt. Aus diesen Gründen kann die Steuerbegünstigung für Hundezüchter nicht ausgeweitet werden.
Zusätzlich darf aber auch der finanzielle Aspekt nicht vernachlässigt werden. Wenn alle Hundehalter mit privater Hundezucht – so wie Frau F. – drei zusätzliche Hunde steuerfrei halten, entfallen etwa 9000 € Hundesteuereinnahmen. Dabei ist noch unberücksichtigt, dass andere Hundehalter bei einer solchen Satzungsregelung veranlasst werden könnten, dieses „Steuerschlupfloch“ ebenfalls gezielt zu nutzen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, es bei den bestehenden Regelungen zur Ermäßigung der Hundesteuer zu belassen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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169,3 kB
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