Beschlussvorlage - 0512/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Bildung der großen Netzgesellschaft im Konzern der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG rückwirkend zum 01.01.2015 wie in dieser Vorlage geschildert zu.

 

  1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, Herrn/Frau _____________ als stimmberechtigten Vertreter in die Hauptversammlung der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG am 10.08.2015 zu entsenden. Er/Sie wird beauftragt, in der Hauptversammlung der Bildung der großen Netzgesellschaft im Konzern der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG auf der Grundlage der in dieser Vorlage dargestellten Umwandlungsschritte sowie auf Basis des als Anlage beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Die Ermächtigung gilt auch bei ggf. noch erforderlich werdenden geringfügigen Änderungen bzw. Ergänzungen in den Verträgen.

 

  1. Der Rat stimmt der Übertragung der Rechte und Pflichten aus den mit der Stadtwerke Hagen GmbH geschlossenen Strom-, Gas-, Wasser-, und Fernwärme-Konzessionsverträgen auf die große Netzgesellschaft zu.

 

  1. Der Rat ermächtigt den Oberbürgermeister, den Gesellschaftsvertrag, der als Entwurf Anlage dieser Vorlage ist, zu unterschreiben. Diese Ermächtigung gilt auch bei ggf. noch erforderlich werdenden geringfügigen Änderungen bzw. Ergänzungen im Gesellschaftsvertrag.
  2. Der Oberbürgermeister wird zu allen rechtlich notwendigen oder gebotenen Schritten zur Bildung der großen Netzgesellschaft bzw. zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus den Fernwärme-Konzessionsverträgen ermächtigt.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

 

 

Begründung

Die Stadt Hagen hält Anteile an der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG im Umfang von 42,7 % des Grundkapitals.

 

Die ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG beabsichtigt bekanntlich, durch Bildung einer großen Netzgesellschaft und die damit verbundene Zusammenführung des gesamten Netzpersonals (inkl. Pensionsrückstellungen) und aller Netzanlagen in einer großen Netzgesellschaft eine erlösschädliche Kostenkürzung gegenüber dem status quo in Höhe von ca. 7 Mio. € durch die Bundesnetzagentur zu verhindern. Die durch die Bildung der großen Netzgesellschaft entstehende Struktur ist von der Bundesnetzagentur damit gewollt. Von dort werden die entsprechenden regulatorischen Anreize gesetzt, die zusammen mit den entstehenden Synergiewirkungen zu den angesprochenen Vorteilen führen.

 

Hintergrund hierfür ist, dass die Kalkulation der Netzentgelte in den Bereichen Strom und Gas entsprechend den Vorgaben in den einschlägigen Netzentgeltverordnungen erfolgt und der Kontrolle durch die zuständigen Regulierungsbehörden unterliegt. Dementsprechend ist der Netzbetrieb laufend zu optimieren, um Einbußen bei den Netzentgelten zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurde die ENERVIE AssetNetwork GmbH (EAN) in 2011 durch die Übernahme weiterer Aufgaben im Netzbereich sowie des hierzu notwendigen Personals bereits zu einer „mittleren Netzgesellschaft“ ausgebaut. Nunmehr steht EAN mit Blick auf die kommende dritte Regulierungsperiode (2018 bis 2022) vor neuen Herausforderungen. Zur Vermeidung von sonst drohenden Erlösnachteilen in einer Größenordnung von ca. 7 Mio. € pro Jahr ist vorgesehen, bestimmte Netzanlagen sowie im Netzbereich tätige Mitarbeiter im Konzern der ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG in einer „großen Netzgesellschaft“ zusammenzuführen.

 

Das Jahr 2015 ist das Basisjahr für die kommende Regulierungsperiode. Die in diesem Jahr bestehenden Umstände sind damit zB. für die Netzentgelte in der gesamten Regulierungsperiode entscheidend. Um für diese Periode den finanziellen Vorteil generieren zu können, muss die Anmeldung zur Eintragung der großen Netzgesellschaft in das Handelsregister bis zum 31.08.2015 erfolgen.

 

Nach § 23 Abs.3 und 4 der Satzung der Südwestfalen Energie und Wasser AG entscheidet die Hauptversammlung u.a. über die zur Bildung der großen Netzgesellschaft erforderlichen Umwandlungsvorgänge. Die Hauptversammlung tagt am 10.08.2015. Nach § 115 Abs. 1 GO NW muss die Umwandlung zusammen mit den Ratsbeschlüssen der an der Enervie AG beteiligten Kommunen sechs Wochen zuvor der Kommunalaufsicht angezeigt werden, was eine Entscheidung des Rates vor der Sommerpause erforderlich macht.

 

 

 

 

A)    Historie der Gremienbeteiligung

 

Am 11.12.2014 hat der Rat der Stadt Hagen zur Bildung einer großen Netzgesellschaft als Tochter der Enervie AG wie folgt beschlossen (vgl. DS 1178/2014):

 

1.                Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.                  Der Rat befürwortet die Weiterentwicklung des Projektes “Große Netzgesellschaft“ bei der ENERVIE AG.

3.                 Die Verwaltung stellt sicher, dass die Interessen der Stadt Hagen durch eine fortlaufende Beteiligung der Gremien des Rates gewahrt werden.

 

Ferner hat der Haupt- und Finanzausschuss am 23.04.2015 nach intensiven Diskussionen in der Kommission für Beteiligungen und Personal im Wege eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der Konsortialabrede zur großen Netzgesellschaft u.a. mit der Stadt Lüdenscheid zugestimmt. Am 07.05.2015 wurde der Dringlichkeitsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses durch einen entsprechenden Ratsbeschluss bestätigt. Am 05.05.2015 wurde die Konsortialabrede von den beteiligten Konsorten gezeichnet (sh. auch DS 0388/2015 und 0389/2015).

 

 

B)    Darstellung der Vorgehensweise

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen aus früheren Vorlagen wird an dieser Stelle keine alle Details umfassende Darstellung der Vorteilsüberlegungen und der Vorgehensweise mehr erfolgen. Auf die für die Entscheidung im Rat wesentlichen Aspekte soll in dieser Vorlage allerdings eingegangen werden, auch wenn sie ggf. inhaltsgleich schon in eine frühere Vorlage eingearbeitet wurden.

 

Derzeit sind

 

  • das Eigentum an den Strom-, Gas- und Wassernetzen sowie
  • die Bereiche Netzbetrieb und Netzservice

 

auf die vier Gesellschaften

 

  • Mark-E AG (Mark-E),
  • Stadtwerke Lüdenscheid GmbH (SWL),
  • Stadtwerke Hagen GmbH (SWH) sowie
  • ENERVIE Asset Network GmbH (EAN).

 

des ENERVIE Konzerns verteilt. Die Anpachtung der Netze erfolgt durch die EAN.

 

Im geplanten Zielmodell soll lediglich das Wassernetz weiterhin durch die SWL verpachtet werden. Die übrigen Netze werden bei der SWH zu einer großen Netzeigentumsgesellschaft vereint, die auch die Bereiche Netzbetrieb und Netzservice umfasst. Zur Erreichung dieser Zielstruktur (Große Netzgesellschaft) sind mehrere Umwandlungsschritte erforderlich, die unmittelbar nacheinander erfolgen sollen (sog. Kettenumwandlung).

 

Als Umwandlungsstichtag hierfür ist einheitlich der 01.01.2015 vorgesehen. Spätester Zeitpunkt für die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister ist der oben bereits angesprochene 31.08.2015, damit der Anmeldung die entsprechenden Jahresabschlüsse der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaften zum 31.12.2014 zu Grunde gelegt werden können.

 

Die nachfolgend dargestellten Übertragungsvorgänge haben mit Ausnahme des Schrittes 1 keine negativen Steuerwirkungen. Einzig bei der unter Schritt 1 dargestellten Abspaltung ist eine Buchwertverknüpfung nicht möglich. Insofern werden hierbei stille Reserven aufgedeckt. Der damit verbundene bilanzielle Gewinn unterliegt der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer. Die Aufdeckung der stillen Reserven in diesem ersten Schritt löst in Folge der erhöhten Abschreibungen aber auch gegenläufige Effekte aus.

 

Grunderwerbsteuern fallen durch die Umwandlungskette nicht an.

 

Schritt 1: Abspaltung des Geschäftsbereichs "Netze Strom und Gas" der SWL auf die Mark-E:

Zunächst soll der Geschäftsbereich "Netze Strom und Gas" der SWL auf die Mark-E abgespalten werden, so dass die SWL als eigenständige Gesellschaft weiterhin besteht und der Geschäftsbereich Vertrieb gemeinsam mit der Beteiligung an der Bäder GmbH sowie der Geschäftsbereich Wasser (Gewinnung/Bezug/Netze/Vertrieb) dort verbleibt.

 

Umwandlungsrechtlich handelt es sich hierbei um eine Abspaltung zur Aufnahme, d. h. die SWL spaltet einen Teil ihres Vermögens ab und überträgt diesen Teil als Sachgesamtheit auf die Mark-E gegen Gewährung eines neuen Anteils an der Mark-E an die Enervie AG als den Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz - UmwG). Hierbei handelt es sich um einen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, der mit handels- und steuerrechtlicher Rückwirkung auf den 01.01.2015 erfolgt.

Schritt 2: Verschmelzung von EAN auf Mark-E:

Ferner soll die EAN auf Mark-E verschmolzen werden. Es handelt sich hierbei um eine sog. Verschmelzung zur Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG. Im Rahmen der Verschmelzung wird das gesamte Vermögen von der EAN im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Mark-E übergehen. EAN endet damit als eigenständiger Rechtsträger. Die Enervie AG als alleinige Gesellschafterin der EAN erhält auf Basis einer entsprechenden Kapitalerhöhung im Rahmen der Verschmelzung einen neuen Anteil an Mark-E. Zivilrechtlich − und auch arbeitsrechtlich − wird eine solche Verschmelzung erst mit der für August 2015 geplanten Eintragung in das Handelsregister wirksam; handels-/steuerrechtlich wird dieser Umwandlungsvorgang auf den 01.01.15 zurückbezogen werden.

 

 

Schritt 3: Ausgliederung Netzbereich Mark-E auf die SWH:

Anschließend soll der bei Mark-E aus Mark-E, SWL und EAN zusammengeführte Netzbereich im Rahmen einer sog. Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG von der Mark-E auf die SWH übertragen werden. Mark-E erhält im Rahmen der Ausgliederung einen neuen Anteil an SWH auf Basis einer entsprechenden Kapitalerhöhung. Der übertragene Netzbereich geht dabei im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge über; die funktional diesem Bereich zuzuordnenden Mitarbeiter gehen auf die SWH über (Betriebsübergang nach § 613a BGB). Zivilrechtlich wird die Ausgliederung mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Mark-E (geplant für August 2015) wirksam; handels-/steuerrechtlich kann auch diese Umwandlung auf den 01.01.15 zurückbezogen werden.

 

Schritt 4: Abspaltung des nicht regulierten Bereichs der SWH auf eine Schwestergesellschaft:

Da die SWH neben dem regulierten Netzbetrieb Strom und Gas (einschließlich Betrieb Wassernetz) nach den Vorgaben des EnWG nicht gleichzeitig nicht-regulierte Tätigkeiten im Bereich der Strom- und Gasversorgung durchführen darf, soll der gesamte nicht-regulierte Bereich der SWH (d. h., die bisher an Mark-E verpachteten Bereiche Kundenstamm, Fernwärmeversorgung einschließlich BHKW Emst, sowie Wassergewinnung mit den Wasserwerken Haspe und Hengstey) im Wege einer sog. Abspaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf eine Schwestergesellschaft übertragen werden. Um keine steuerlichen Nachteile zu erleiden, die mit einer Abspaltung zur Neugründung (Entstehung einer neuen Gesellschaft) verbunden sind, soll der nicht regulierte Teil auf eine bestehende Gesellschaft, nämlich die Krankenhausservice Herdecke GmbH (KSH), abgespalten werden.

 

Mark-E als alleinige Gesellschafterin der SWH erhält im Rahmen der Abspaltung auf Basis einer entsprechenden Kapitalerhöhung sodann einen neuen Anteil an KSH. Auch hierbei handelt es sich um einen Fall der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge, der mit handels- und steuerrechtlicher Rückwirkung auf den 01.01.15 erfolgt, auch wenn die zivilrechtliche Wirksamkeit erst mit Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister erfolgt (geplant für August 2015).

Zur Bildung der großen Netzgesellschaft ist weiterhin die Übertragung der Rechte und Pflichten aus den mit der Stadtwerke Hagen GmbH geschlossenen Strom-, Gas-,Wasser-, und Fernwärme-Konzessionsverträgen auf die große Netzgesellschaft erforderlich. Am 18.12.1998 wurde der Elektrizitäts-/ Gas-/ Wasser- und Wärme-Konzessionsvertrag und der Stadtwerke Hagen AG (jetzt Stadtwerke Hagen GmbH) geschlossen.

 

 

 

In 2013 sind „neue“ Konzessionsverträge zwischen den beiden Vertragsparteien für Wasser, Strom und Gas abgeschlossen worden:

 

  • Wasser-Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Hagen und der Stadtwerke Hagen GmbH vom 15.3.2013
  • Strom-Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Hagen und der Stadtwerke Hagen GmbH vom 15.03.2013
  • Gas-Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Hagen und der Stadtwerke Hagen GmbH vom 15.03.2013

 

Diese Verträge enthalten entsprechende Rechtsnachfolgeklauseln mit dem Erfordernis der Zustimmung der Stadt Hagen zur Übertragung auf einen Dritten. Darüber hinaus muss im Rahmen des Wasser-Konzessionsvertrages aus 2013 der KSH eine Unterkonzession eingeräumt werden, da nur das Wassernetz bei SWH verbleiben soll.

 

Zur Schaffung der „großen Netzgesellschaft“ im ENERVIE-Konzern zum 1.1.2015 ist - wie oben aufgezeigt - eine umfangreiche Umstrukturierung nötig. Sie setzt den Vollzug mehrerer Umwandlungsschritte voraus, in denen es neben der Übertragung von Netzvermögen und -personal auch zur kompletten oder teilweisen Übertragung der Konzessionsverträge mit ihren Rechten und Pflichten auf die übernehmenden Rechtsträger kommt. Wegen ihrer erheblichen Bedeutung für den Netzbetrieb soll der tatsächliche Übergang der Rechte und Pflichte aus den Konzessionsverträgen besonders abgesichert werden. Zwar sieht das Umwandlungsrecht bereits eine dingliche Gesamtrechtsnachfolge vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz wird aber auch die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Konzessionsgebers empfohlen.

 

Der als Anlage dieser Vorlage ebenfalls beigefügte Entwurf des Teilbeherrschungsvertrages stellt den kommunalen Einfluss sicher. Ferner erfolgt dadurch rechtlich die Zurechnung der Mitarbeiter der großen Netzgesellschaft bei der Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Mark-E AG.

 

Finanzielle Auswirkungen

.X.  Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

 

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.05.2015 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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18.06.2015 - Rat der Stadt Hagen