Beschlussvorlage - 0410-1/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1.    Der Rat der Stadt Hagen stimmt dem Gesellschaftsvertrag der Stadthallenbetriebs-GmbH Hagen (SHB) in der Fassung der Anlage 1 dieser Vorlage zu.

 

  1.    Der Rat der Stadt Hagen beauftragt die Verwaltung, das Anzeigeverfahren nach § 115 GO NRW bei der Bezirksregierung Arnsberg als Kommunalaufsicht durchzuführen.

 

  1.    Der Rat der Stadt Hagen erteilt seine Zustimmung, dass die HVG in der Gesellschafterversammlung der SHB der Anpassung des Gesellschaftsvertrages der SHB zustimmt und dass die HVG und die SHB alle weiteren zur Umsetzung erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen treffen.

 

  1.    Der Rat der Stadt Hagen erteilt seine Zustimmung zu sich vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der SHB möglicherweise noch ergebenden Anpassungen im Gesellschaftsvertrag, z.B. aus dem Anzeigeverfahren an die Kommunalaufsicht oder aus formellen Notwendigkeiten, sofern diese Anpassungen nicht wesentlicher Natur sind.

 

  1.    Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle zur Umsetzung des Beschlusses zu 1. bis 4. erforderlichen Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen.

 

  1.    Der Rat der Stadt Hagen stimmt der Verschmelzung der Eventpark Hagen GmbH auf die Stadthallenbetriebs GmbH (SHB) zu.

 

  1.    Der Rat der Stadt Hagen erteilt seine Zustimmung, dass die HVG in der Gesellschafterversammlung der SHB der Verschmelzung zustimmt und dass die HVG und die SHB alle weiteren zur Umsetzung der Verschmelzung erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen treffen.

 

  1.    Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, alle zur Umsetzung des Beschlusses zu 6. und 7. erforderlichen Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

enfällt

 

Begründung

Mit Vorlage ‘DS 0410/2015‘ wurde darauf hingewiesen, dass in den Gremiengang ein Satzungsentwurf gegeben wurde, der mit der Bezirksregierung als Kommunalaufsicht noch nicht abschließend abgestimmt war. Die aktuellen Anmerkungen der Bezirksregierung wurden inzwischen in den dieser Ergänzungsvorlage ‘DS 0410-1/2015‘ als Anlage beigefügten Satzungsentwurf eingearbeitet.

 

Ferner hat der Aufsichtsrat der HVG in seiner Sitzung am 18.05.2015 in seinem Beschluss betr. Neufassung Gesellschaftsvertrag SHB empfohlen, im Aufsichtsrat der SHB einen Sitz für einen Arbeitnehmervertreter vorzusehen. Nach Maßgabe dieser Empfehlung wurde dies im in der Anlage befindlichen Satzungsentwurf berücksichtigt, wobei unter der Bedingung der Beibehaltung eines neun Mitglieder umfassenden Aufsichtsrats insbesondere zwei Varianten in Frage kommen:

 

Variante 1: Das nach § 113 Abs. 2 GO NRW auf den Oberbürgermeister entfallende Mandat kann mit der durch die HVG als Mehrheitsgesellschafterin der SHB zu entsendenden Person besetzt werden, wenn nach Maßgabe der GO NRW sichergestellt ist, dass durch diese Gestaltung „Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden“ wie durch ein Aufsichtsratsmandat des Oberbürgermeisters selbst oder eines von ihm benannten Vertreters.

 

Variante 2: Nach dem mit Vorlage ‘DS 0410/2015‘ übersandten Satzungsentwurfs waren insgesamt zwei Aufsichtsratsmandate für die vier Minderheitsgesellschafter vorgesehen. Sofern die Mandate für die Minderheitsgesellschafter auf ein Mandat reduziert werden, kann das freiwerdende Mandat für den Arbeitnehmervertreter verwandt werden.

 

Nach Vorabstimmungen mit den Minderheitsgesellschaftern der SHB wurde Einigkeit erzielt, dass die Anzahl der stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder für die Minderheitsgesellschafter auf eines reduziert werden kann. Allerdings sollen im Gegenzug dafür die nicht über die stimmberechtigten Mandate im Aufsichtsrat  vertretenen Minderheitsgesellschafter jeweils ein stimmrechtsloses Mandat erhalten. Da über diese Gestaltung Einigkeit erzielt werden konnte, wurde die oben aufgeführte Variante 1 nicht weiter verfolgt. In den Satzungsentwurf, der Anlage dieser Vorlage ist, ist daher Variante 2 eingearbeitet.

 

Nach dem Ratsbeschluss wird das Anzeigeverfahren gem. § 115 GO NRW auf Basis der bereits erfolgten Vorabstimmung mit der Bezirksregierung als Kommunalaufsicht eingeleitet.
 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz, Oberbürgermeister

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.06.2015 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen