Beschlussvorlage - 0455/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt Hagen erteilt zur beantragten Erweiterung des Steinbruchs Oege das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

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Sachverhalt

Kurzfassung:

Die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH auf dem Gebiet der Stadt Hagen den Kalksteinbruch Steltenberg in Hohenlimburg-Oege, an der Stadtgrenze zu Iserlohn. Mit Schreiben vom 04.12.2014 hat die Hohenlimburger Kalkwerke GmbH einen Antrag zur Erweiterung des Steinbruchs „Steltenberg" nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) an die Stadt Hagen als Gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen gerichtet. Im Zuge dieses Antragsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde zu entscheiden.

Begründung:

Der im Steinbruch gewonnene Kalkstein spielt als hochwertiger Rohstoff - trotz Berücksichtigung von Recyclingbaustoffen - auch zukünftig eine außerordentlich wichtige Rolle in der Versorgung der heimischen Bau- und Baustoffindustrie. Die derzeitig genehmigte Betriebsfläche erlaubt zwar rechnerisch noch eine weitere Gewin­nung für einige Jahre, allerdings ist die Verfügbarkeit der für die Herstellung hochquali­tativer Produkte erforderlichen Rohsteinqualitäten nur noch für wenige Jahre gesichert. Um den Produktionsstandort langfristig zu erhalten, ist die Orientierung in neue Ab­baubereiche notwendig. Die geplante Erweiterungsfläche schließt sich unmittelbar östlich an den Steinbruch an und liegt vollständig auf dem Gebiet der Stadt Hagen. Die Stadtgrenze bildet auch die Grenze der Erweiterung nach Osten. Sie ist weiterhin durch die Festlegungen des Re­gionalplans nach Süden sowie die geologischen Gegebenheiten nach Norden be­grenzt. Die Erschließung der Abbaufläche wird vom bisherigen Steinbruchgelände aus erfolgen. Die Stadtgrenze bildet auch die Grenze der Erweiterung nach Osten. Sie ist weiterhin durch die Festlegungen des Re­gionalplans nach Süden sowie die geologischen Gegebenheiten nach Norden be­grenzt. Die Erschließung der Abbaufläche wird vom bisherigen Steinbruchgelände aus erfolgen.

Da der Abbau unter Verwendung von Sprengstoffen erfolgt, handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 4. BlmSchV (Spalte 1, Ziffer 2.1 des Anhangs). Dar­über hinaus handelt es sich um eine Abgrabung im Sinne des Abgrabungsgesetzes NRW (AbgrG), so dass auch der Geltungsbereich dieses Gesetzes berührt ist. Der Betrieb des Steinbruches erfolgt auf der Basis einer Genehmigung gemäß § 6 und § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die die Genehmigung nach §§ 3, 4 und 7 des AbgrG gem. § 13 BImSchG einschließt (AZ.: 55.8851-G 4/86; 06.04.1988). Das Genehmigungsverfahren zur Erweiterung ist gemäß § 10 BImSchG i.V.m. § 2 (2) Nr. 4 der 4. Ver­ordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbe­dürftige Anlagen - 4. BlmSchV) als Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und schließt aufgrund der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG die nach § 3 Abgrabungsgesetz ebenfalls notwendige Genehmigung ein.

Die derzeitig genehmigte Betriebsfläche für die Gewinnung umfasst eine Größe von

ca. 35 ha. (Abbildung 1).

 

Abbildung 1

Eine Lagerstättenexploration hat im Ergebnis gezeigt, dass sich dazu eine Fläche eignet, die sich östlich an den bestehenden Steinbruch anschließt. Aufgrund der Flurbezeichnung wird dieses Erweiterungsfeld unter der Be­zeichnung „Ahm" geführt. Bereits seit 2005 bemüht sich das Unternehmen um diese Erweiterung. Zunächst wurde eine ca. 13 ha umfassende Fläche in den Fokus genommen und 2007 bei der seinerzeit noch zuständigen Bezirksregierung Arnsberg beantragt. Aus Gründen der privatrechtlichen Flächenverfügbarkeit musste eine 3,4 ha große Fläche aus dieser Erweiterungsplanung ausgegrenzt werden, was eine erneute Beantragung über die nunmehr 9,6 ha umfassende Fläche zur Folge hatte. Dieses - aufgrund geänderter Zuständigkeitsregelungen bei der Stadt Hagen geführte - Verfah­ren endete mit dem Genehmigungsbescheid 914-VB.0002/10/0201.1-Na- vom 5.10.2011. Dieser Bescheid wurde beklagt und in der Folge hat das Oberverwaltungsgericht Münster der Klage, im Wesentlichen wegen einer fehlerhaften Auslegung der Grenzen des Gebietsentwicklungsplanes durch die Bezirksregierung Arnsberg, stattgegeben.

 

 

 

Auf Grund der neuen Rechtssituation und der geänderten Flächenverfügbarkeit soll nun die in Abbildung 2 dargestellte, rd. 5,1 ha große Fläche als Tagebauerweiterung „Hagen" gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt werden. Die Antragsfläche umfasst dabei auch den sachlich unstrittigen, auf dem Gebiet der Stadt Hagen liegenden Teil der beklagten Genehmigung vom 05.10.2011 (Abbildung 2).

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Abbildung 2

Für das Vorhaben besteht gemäß § 2 (1) des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsvorprüfung (UVPG) i. V. m. § 1 (2) der 9. BlmSchV die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP) als unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Im Vorlauf zum Genehmigungsverfahren fand daher am 11.07.2013 ein Scopingtermin statt, bei dem zwischen allen Beteiligten Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsuntersuchung abgestimmt wurde.

Das Vorhaben ist UVP-pflichtig. Alle dem Antrag beigefügten gutachterlichen Stellungnahmen bezüglich der zu erwartenden Staub-, Lärm- und Erschütterungsemissionen gehen davon aus, dass alle relevanten Richt- und Grenzwerte durch das Vorhaben eingehalten werden, sofern die Maßgaben der Gutachten durch die Genehmigungsbehörde als Auflagen berücksichtigt werden.

Laut staubtechnischem Bericht zum Genehmigungsverfahren werden auch zukünftig die Staub-Immissionswerte an den Beurteilungspunkten (Wohnhäusern) eingehalten und zum Schutz vor Lärmimmissionen (Abräumen von Boden, Sprengungen, betrieblicher Verkehr) wird ein 3 m bzw. 5 m hoher Wall an der östlichen und südlichen Seite des geplanten Abbaubereiches aufgeschüttet.

 

 

Planerische Bewertung

Die geplante Steinbrucherweiterung führt sukzessive zu einem Verlust von Wald (Buchenwald und Buchenmischwald mit Nadelhölzern, Edellaubhölzer, Eichenmischwälder) und landwirtschaftlich genutzter Fläche (Grünland-, Ackernutzung, Feldgehölze). Neben den Auswirkungen auf die Umwelt, speziell Flora und Fauna, sind auch die Beeinträchtigungen für das relativ naturnahe und vielfältig strukturierte Landschaftsbild (Hochplateau) und die Folgen für die Naherholung zu berücksichtigen. Der Bereich Ahm stellt für die Bewohner der Stadtteile Elsey, Oege und Genna ein schnell zu erreichendes Naherholungsgebiet dar. Als grüne Insel umgeben von Wohnbebauung und Gewerbe besitzen die Hochflächen am Ahm eine große Bedeutung für Spaziergänger und Wanderer.

 

 

Rechtliche Bewertung

Die Einbindung der Gemeinde in das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz über den § 36 BauGB dient dem Schutz ihrer gemeindlichen Planungshoheit, allerdings bedeutet dies gerade nicht, dass die Gemeinde insoweit über einen eigenen Ermessens- oder gar Abwägungsspielraum verfügen würde, wie sie ihn im Rahmen der Bauleitplanung besitzt. Vielmehr darf die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus Gründen versagen, die sich aus der jeweils anzuwendenden planungsrechtlichen Vorschrift ergeben. Über ein Ermessen verfügt sie nur dann, wenn es von der zu prüfenden Bestimmung des Planungsrechts selbst eingeräumt wird. Ein solches Ermessen fehlt bei allen Entscheidungen, die sich nach §§ 34 und 35 BauGB richten einschließlich der sonstigen Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB. Aber selbst dort, wo die planungsrechtliche Zulassungsvorschrift ein Ermessen einräumt, ist dieses nicht völlig ungebunden und darf nicht auf sachfremden Überlegungen beruhen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 (1) Satz 4 BauGB, welches zu genehmigen ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Folgende öffentliche Belange werden durch das Vorhaben negativ betroffen:

                       Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen und Festsetzungen des Landschafts-

         plans (die geplante Abgrabungsfläche ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen,

         eine Forstliche Festsetzung wird beseitigt).

Hierzu sind Befreiungen vom Landschaftsschutz erforderlich und müssen Bestandteil der Genehmigung werden.

                       Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren

          Erholungswert und verunstaltet das Landschaftsbild.

Hierzu sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen vorzusehen.

Eine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens hätte möglicherweise zur Folge, dass

                      der Antrag der Hohenlimburger Kalkwerke abgelehnt würde und der Abbaubetrieb

          unter Verlust der Arbeitsplätze in absehbarer Zeit eingestellt würde und

                       eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens Entschädigungsansprüche

           an die Stadt zur Folge hätte.

Nach Auffassung der Verwaltung ist daher das gemeindliche Einvernehmen trotz der gravierenden Auswirkungen des Vorhabens zu erteilen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

 

Thomas Grothe

Tech. Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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20.05.2015 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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09.06.2015 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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11.06.2015 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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16.06.2015 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen