Beschlussvorlage - 0831/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund der Struktur des Hagener Stadtgebietes sollten weiterhin Ausnahmen im Einzelfall geregelt werden und auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt werden. Vom Erlass einer Allgemeinverfügung ist abzusehen.

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Sachverhalt

Im Mai 2003 wurde die Pflanzenabfallverbrennungsverordnung außer Kraft gesetzt. Gemäß § 27, Absatz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürfen nunmehr auch Grünabfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ein Verbrennen von Grünabfällen ist somit grundsätzlich nicht mehr gestattet. § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ermöglicht es, Ausnahmen zuzulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies kann durch Einzelfallgenehmigungen oder durch eine Allgemeinverfügung geregelt werden.

 

Die Verwaltung befürchtet, dass eine Allgemeinverfügung nicht den gewünschten Nutzen für Hagen bringt. Eine Allgemeinverfügung, die nicht in allen Einzelheiten bekannt ist, kann dazu führen, dass auch in dichtbebauten Gebieten wieder zunehmend verbrannt wird. Den Bestrebungen der Stadt, die Kompostierung zu fördern, würden damit entgegengewirkt. Das Verbrennen von Schlagabraum und Stroh im ländlichen Raum lässt sich weiterhin durch Einzelgenehmigungen regeln.


Im Mai 2003 wurde die Pflanzenabfallverbrennungsverordnung aus dem Jahre 1978, die unter bestimmten Bedingungen das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gestattete, außer Kraft gesetzt. Gemäß § 27, Absatz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürfen nunmehr auch Grünabfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Ein Verbrennen von Grünabfällen ist somit grundsätzlich nicht mehr gestattet.

 

Das gilt für Haus- und Kleingärten, grundsätzlich aber auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Auch hier sind nach den Grundsätzen des § 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz pflanzliche Abfälle grundsätzlich zu vermeiden bzw. verwerten. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann eine Beseitigung, insbesondere bei Stroh und Schlagabraum, in Betracht kommen. § 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ermöglicht es, Ausnahmen zuzulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

 

Dies kann durch Einzelfallgenehmigungen oder durch eine Allgemeinverfügung geregelt werden. Der EN- Kreis hat eine Allgemeinverfügung zu diesem Thema erlassen (s.Anlage). Diese regelt unter sehr restriktiven Bedingungen die Verbrennung pflanzlicher Abfälle. Sind die Anforderungen der Allgemeinverfügung erfüllt, ist keine Antragstellung, wohl aber eine rechtzeitige Anzeige des Vorhabens erforderlich.

 

Die Bezirksvertretung Eilpe- Dahl hat sich in ihrer Sitzung am 6.12.2004 für den Erlass einer Allgemeinverfügung nach Muster des EN-Kreises ausgesprochen, ebenso die Bezirksvertretung Hohenlimburg am 16.03.2005. Die Bezirksvertretung Nord hingegen hat sich in ihrer Sitzung am 13.04.2005 dagegen ausgesprochen. Die Bezirksvertretungen Haspe und Mitte haben keine Beschlüsse zu dem Thema gefasst. Im Jahre 2005 wurden daraufhin Einzelausnahmen entsprechend den in der Allgemeinverfügung festgelegten Anforderungen erteilt. Insgesamt wurden bisher 3 Anträge gestellt. Wenn die geringe Anzahl an Anträgen ein Indiz dafür ist, dass nicht bekannt ist, dass das Verbrennen nur mit einer Ausnahmegenehmigung gestattet ist, lässt dies auch befürchten, dass die Inhalte einer eventuellen Allgemeinverfügung von den meisten “Abfallverbrennern” nicht hinreichend wahrgenommen würden.

 

Die Verwaltung befürchtet, dass eine Allgemeinverfügung nach EN- Modell nicht den gewünschten Nutzen für Hagen bringt. Die Bevölkerungsdichte des Hagener Stadtgebietes insgesamt und des EN-Kreises sind nicht vergleichbar. Eine Allgemeinverfügung, die nicht in allen Einzelheiten bekannt ist, kann dazu führen, dass auch in dichtbebauten Gebieten wieder zunehmend verbrannt wird. Den Bestrebungen der Stadt, die Kompostierung zu fördern, würden damit entgegengewirkt. Das Verbrennen von Schlagabraum und Stroh im ländlichen Raum lässt sich weiterhin durch Einzelgenehmigungen regeln. Der Aufwand ist nicht erheblich höher als bei einer Allgemeinverfügung, denn auch im EN-Kreis müssen die Feuer dem Ordnungsamt und der Forstbehörde angezeigt werden. Darüber hinaus bedarf es aufgrund der Festsetzungen des Landschaftsplanes einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Feuers in Landschaftsschutzgebieten. In geschützten Landschaftsbestandteilen und in Naturschutzgebieten bedarf es einer Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz mit Zustimmung des Landschaftsbeirates. Eine Einzelfallgenehmigung bietet in diesen Fällen auch dem Antragsteller die Sicherheit, dass automatisch geprüft wird, ob ein Antrag nach Landschaftsrecht erforderlich ist.

 

Bei der Entscheidung für oder gegen den Erlass einer Allgemeinverfügung sollte auch berücksichtigt werden, dass die Untere Abfallwirtschaftsbehörde aktuell eine zunehmende Anzahl von angezeigten illegalen Grünabfall-, aber auch Abfallverbrennungen im Stadtgebiet verzeichnet. In Zeiten steigender Entsorgungskosten sinkt bei einigen Abfallerzeugern die Hemmschwelle, illegal Abfälle zu verbrennen. Die Ahndung des illegalen Verbrennens würde erheblich erschwert, wenn das grundsätzliche Verbot, Abfälle zu verbrennen, aufgehoben würde. Denn dann müsste im Einzelfall der Nachweis geführt werden, dass nicht nur Grünabfälle, sondern auch andere Abfälle verbrannt wurden.

 

Das Thema “Brauchtumsfeuer” (Osterfeuer) ist separat von der Allgemeinverfügung zu betrachten, da diese nicht nach Abfallrecht, sondern nach Immissionsschutzrecht behandelt werden. Dazu wird gesondert zu berichten sein.

 

Fazit: Aufgrund der Struktur des Hagener Stadtgebietes sollten weiterhin Ausnahmen im Einzelfall geregelt werden und auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beschränkt werden. Vom Erlass einer Allgemeinverfügung ist abzusehen.

 
 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

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Beschlüsse

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19.10.2005 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen