Berichtsvorlage - 0371/2015
Grunddaten
- Betreff:
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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2014 - Kenntnisnahme -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Nina Kahrau
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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23.04.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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07.05.2015
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Sachverhalt
Begründung
Durch die Bildung von Ämterbudgets erfolgt die unterjährige Bewirtschaftung weitgehend ohne Bereitstellung zusätzlicher Mittelbedarfe. Die Überwachung der Budgets wird durch das Berichtswesen sichergestellt und im Rahmen des Berichts zur Haushaltslage und der Berichtspflichten nach dem Stärkungspaktgesetz veröffentlicht.
Im laufenden Haushaltsjahr 2014 wurden die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten über- und außerplanmäßigen Bereitstellungen nach § 83 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) nach der Zuständigkeitsregelung vom Stadtkämmerer ohne vorherige Zustimmung durch den Rat verfügt. Diese werden dem Rat zur Kenntnis gegeben.
Der über-/außerplanmäßige Bedarf (Anlagen 1 und 2) wird entsprechend der gesetzlichen Regelung durch Einsparungen und Mehrerträge/-einzahlungen (jeweils abweichend von den Ansätzen des Haushaltsplanes 2014) gedeckt.
Die Verwaltung bittet, die in der Nachweisung aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen gem. § 83 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz GO NRW zur Kenntnis zu nehmen.
Mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 wurden die in der Anlage 3 dargestellten Jahresabschlussbuchungen erforderlich. Dies führte zu über- und außerplanmäßigen Bedarfen und insgesamt zu einer Überschreitung der in der Haushaltssatzung 2014 festgelegten Aufwandsermächtigung. Dem Rat der Stadt werden diese Bereitstellungen bereits mit der Vorlage des bestätigten Entwurfs des Jahresabschlusses 2014 mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt.
Durch die Jahresabschlussbuchungen erhöht sich der geplante Fehlbedarf, da für die rechtlich vorgeschriebenen Buchungen keine ausreichende Deckung des Mehrbedarfs aufgrund der Haushaltssituation hergestellt werden kann.
