Beschlussvorlage - 0251/2015

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Hohenlimburg beschließt,

als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nr. 7 Herrn Uwe Theimann zu wählen.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis: 01.06.2015

 

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Der amtierende Schiedsmann Herr Uwe Theimann erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.

Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 7 und schlägt vor, Herrn Uwe Theimann für eine weitere Amtszeit zu wählen.

 

 

Begründung

 

Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.

Im Schiedsamtsbezirk 7 endet die Amtszeit der Schiedsperson Herrn Uwe Theimann im April 2015.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Februar 2014 ( GV. NRW. S. 104 ), in Kraft getreten am 27. Februar 2014, ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hohenlimburg, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 7 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hohenlimburg überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.

 

Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer

 

  1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder

 

  1. unter Betreuung steht.

 

Nach Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer

 

  1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat

 

  1. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat

 

  1. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

 

Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.

 

Der bisher im Bezirk 7 amtierende Schiedsmann Herr Uwe Theimann, welcher gleichzeitig den Bezirk 6 ( Boele, Kabel, Bathey, Fley, Helfe, Garenfeld ) vertritt, erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.

 

Aus Datenschutzgründen sind persönliche Angaben der Schiedsperson nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.

 

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 07.01.15 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Theimann Stellung zu nehmen.

 

Der Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in ihren Schreiben vom 12.01.15 bzw. 10.01.15 keine Bedenken gegen die Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.

Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks verzichtet.

 

Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

Christoph Gerbersmann

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

25.03.2015 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen