Berichtsvorlage - 0272/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Herren Oberbürgermeister a.D. Jörg Dehm und Oberbürgermeister Erik O. Schulz im Jahr 2014 Veröffentlichung gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB11 - Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Anke May
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.03.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Gemäß § 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz NRW sind die Einkünfte aus Nebentätigkeiten des Hauptverwaltungsbeamten jährlich dem Rat der Stadt vorzulegen. Dabei ist zwischen Einnahmen aus Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden.
Nach § 3 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) zählen zu den Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst auch:
- Nebentätigkeiten für Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird,
- Nebentätigkeiten für eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an denen eine juristische Person oder ein Verband durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
- Nebentätigkeiten für eine natürliche oder juristische Person, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt.
Nach § 13 NtV dürfen Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze von 6.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Der über diese Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist an den Dienstherrn abzuführen.
Von dieser Abführungspflicht ausgenommen sind Sitzungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen des Kreditausschusses, Verwaltungsrates, Bilanzprüfungs- und Hauptausschusses der Sparkassen (Erlass des Innenministeriums NRW vom 25.02.2005 und 09.03.2012). Die generelle Anzeigepflicht dieser Einnahmen bleibt unbenommen.
Herr Oberbürgermeister a.D. Jörg Dehm hat im Zeitraum 01.01.2014 – 22.06.2014 folgende Einkünfte aus Nebentätigkeiten erzielt:
Art der Nebentätigkeit Einnahmen
Innerhalb des öffentlichen Dienstes
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Südwestfalen 1.777,40 Euro
Energie und Wasser AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Mark-E AG 1.777,40 Euro
Sitzungsgelder Enervie AG und Mark-E AG 820,00 Euro
Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtwerke 510,00 Euro
Lüdenscheid GmbH
Mitglied im Aufsichtsrat der HVG GmbH 975,00 Euro
Mitglied des Aufsichtsrates HEB GmbH 130,00 Euro
Mitglied des Verbandsrates des Ruhrverbands 750,00 Euro
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates 140,00 Euro
Wirtschaftsförderung metropoleruhr GmbH
Gruppenausschuss Verwaltung Kommunaler 190,00 Euro
Arbeitgeberverband NRW
Gesamt 7.069,80 Euro
abzgl. Höchstgrenze nach § 13 NtV 6.000,00 Euro
Abführungspflicht für 2014 1.069,80 Euro
Nachrichtlich:
Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen 1.050,00 Euro
Außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden keine Nebentätigkeiten ausgeübt.
Herr Oberbürgermeister Erik O. Schulz hat ab 23.06.2014 folgende Einkünfte aus Nebentätigkeiten erzielt:
Art der Nebentätigkeit Einnahmen
Innerhalb des öffentlichen Dienstes
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Südwestfalen 1.325,34 Euro
Energie und Wasser AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Mark-E AG 1.325,34 Euro
Sitzungsgelder Enervie AG und Mark-E AG 2.614,00 Euro
Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtwerke 340,00 Euro
Lüdenscheid GmbH
Mitglied im Aufsichtsrat der HVG GmbH 390,00 Euro
Vorsitzender der Verbandsversammlung 332,00 Euro
Zweckverband VRR
Gesamt 6.326,68 Euro
abzgl. Höchstgrenze nach § 13 NtV 6.000,00 Euro
Abführungspflicht für 2014 326,68 Euro
Nachrichtlich:
Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Hagen 1.200,00 Euro
Außerhalb des öffentlichen Dienstes wurden keine Nebentätigkeiten ausgeübt.
