Beschlussvorlage - 0185/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 4/12 (641) Vergnügungsstätten Altenhagener Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jan Stoltmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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18.03.2015
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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24.03.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.03.2015
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Sachverhalt
Begründung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 16.05.2013 die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes
Nr. 4/12 (641) Vergnügungsstätten Altenhagener Straße beschlossen.
Der Beschluss wurde am 31.05.2013 ortsüblich bekanntgemacht.
Nach § 4 der Satzung tritt die Veränderungssperre am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre
nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
Ziel des Bebauungsplanverfahrens u.a.:
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 28.06.2012 das Vergnügungsstättenkonzept als übergeordnetes städtebauliches Konzept im Sinne
des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Dieses Konzept soll als Grundlage zur
zukünftigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerung von
Vergnügungsstätten dienen. Es sollen sowohl geeignete Standorte für
Automatenspielhallen identifiziert, als auch städtebaulich sensible Gebiete vor einer
Ansiedlung solcher Einrichtungen geschützt werden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/12 (641) – Vergnügungsstätten
Altenhagener Straße befindet sich das Quartierversorgungszentrum Altenhagen.
Dieses wurde im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Hagen als zentraler
Versorgungsbereich definiert. Das Vergnügungsstättenkonzept für die Stadt Hagen
trifft dazu folgende Aussage:
„Zielsetzungen sind demnach, dass weitere Agglomerationen von
Vergnügungsstätten an diesem Standort nicht sinnvoll sind. Insbesondere im
nördlichen Bereich des B-Planes steht die Versorgungfunktion im Vordergrund. Die
Ansiedlung von Vergnügungsstätten kann zu Verdrängungsprozessen führen.
Dadurch ergeben sich Verzerrungen des Boden-/ und Mietpreisgefüges, die bereits
bestehenden Trading-Down Effekte werden verstärkt. Eine Entwertung der
geleisteten öffentlichen Investitionen sind unbedingt zu vermeiden. Die üblichen
Außendarstellungen von Spielhallen oder Wettbüros sind grundsätzlich städtebaulich
nur schwer zu integrieren. Eine weitere Ansiedlung von Vergnügungsstätten in
diesem Bereich führt zu einer negativen Beeinträchtigung des Straßenbildes.“
Aufgrund der komplexen Planungsaufgabe in Bestandsstrukturen konnte das Bebauungsplanverfahren bisher nicht abgeschlossen werden. Um sicherzustellen, dass die Planungsziele des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan nach Ablauf der Veränderungssperre von 2 Jahren am 01.06.2015 nicht durch ein andersartiges Bauantragsverfahren unterlaufen werden können, ist ein Beschluss zur Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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689,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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90,7 kB
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