Beschlussvorlage - 0126-1/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Entscheidungen des Verwaltungsrates des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts, WBH hier: Änderung der Friedhofssatzung, der Krematoriumssatzung und der Friedhofsgebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Thomas Brauers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.02.2015
|
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt die folgenden drei Satzungen des Wirtschaftsbetriebes Hagen, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Hagen, wie sie –ergänzt um die in dieser Ergänzungsvorlage dargestellten Inhalte der Friedhofsgebührensatzung- als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage 0126/2015 sind, zur Kenntnis:
- Satzung für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen (Friedhofssatzung)
- Satzung für das Eduard-Müller-Krematorium in Delstern (Krematoriumssatzung)
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe auf dem Gebiet der Stadt Hagen und das Eduard-Müller-Krematorium (Friedhofsgebührensatzung),
Die Satzungen treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Von seinem Weisungsrecht an den Verwaltungsrat des WBH macht der Rat der Stadt Hagen keinen Gebrauch.
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
In seiner zweiten Lesung zur Friedhofsgebührensatzung hat der Verwaltungsrat des WBH AöR eine Änderung gegenüber der ursprünglich eingebrachten Satzung beschlossen. Demnach sind die Gebührenpositionen
2.20 Erdbestattung eines Kindes
und
2.40 Tuchbestattung eines Kindes
gebührenfrei.
Dieser Beschluss war bei der Erstellung des in der Anlage zu Vorlage 0126/2015 dargestellten Satzungstextes der Friedhofsgebührensatzung versehentlich untergegangen.
Die Verwaltung bittet, diese Änderung bei der Beschlussfassung durch den Rat zu berücksichtigen.
Im Übrigen gelten der Begründungstext und die Anlage zu Vorlage 0126/2015.
