Beschlussvorlage - 0081/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
VII. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 19.12.1997
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Bearbeitung:
- Beate Wegehaupt
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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05.02.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.02.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
Die Satzungsänderung dient im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hundebestandsaufnahme der redaktionellen Überarbeitung sowie der rechtlich präziseren Abfassung einiger Regelungen. Auswirkungen auf die Höhe der Steuer ergeben sich nicht.
Begründung
- Redaktionelle Änderungen:
§ 3a Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt Hagen anerkannten Hunde-zuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.“
(statt bisher „….. eingetragen wird.“)
§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsge-richtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBL I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV. NW. S 216/SGV NW 21010) in ihrer jeweils gültigen Fassung.“
§ 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 in seiner jeweiligen Fassung.“
§ 9 erhält folgende Fassung:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S 712/SGV.NW.610),in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter entgegen § 4 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
- als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet
- als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet
- als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Hundesteuermarke umherlaufen lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Hagen nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Hundemarke ähnlich sehen, anlegt.
- als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.
- als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 5 die von der Stadt Hagen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder fristgerecht ausfüllt.
- als Hundezüchter entgegen § 3a Abs. 3 die von der Stadt Hagen übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausfüllt.
Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.“
- Inhaltliche Präzisierungen:
§ 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Steuerpflichtiger Hundehalter ist auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält. Er bleibt nur dann für maximal zwei Monate steuerfrei, wenn der Hundehalter nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder dort steuerbefreit ist. Die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Zeitraum zwei Monate überschreitet.“
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben, oder sonst hilflosen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL, GL oder H) abhängig gemacht“.
Die Befreiung wurde in der Praxis schon immer in Anlehnung an den Ausweis erteilt; die Präzisierung in der Satzung dient der Rechtssicherheit.
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für Hundehalter im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5, die Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Empfänger laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB II oder Empfänger des Sozialgeldes nach dem SGB II sind, oder die einer dieser Gruppen einkommensmäßig gleichstehen, ist die Steuer auf Antrag zu ermäßigen. Wenn in dem Haushalt nur ein Hund gehalten wird, beträgt der ermäßigte Steuersatz 70 €. Bei Haltung von mehreren Hunden ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.“
Die geänderte Fassung listet die begünstigten Gruppen präziser auf.
§ 3a Absatz 4 erhält folgenden Satz 2:
„In diesen Fällen erfolgt außerdem die Vollversteuerung für diesen Zeitraum.“
Hiermit wird präzisiert, dass bei nachträglicher Feststellung, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlagen, die normale Besteuerung greift.
§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 wird ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt. Bei fristgerechter Anmeldung wird die Vergünstigung zum Beginn der Steuerpflicht gewährt. Der Antrag ist jährlich vor Beginn des Steuerjahres zu wiederholen, wenn angenommen wird, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung auch weiterhin bestehen.“
Die Regelung ist einfacher handzuhaben und günstiger für Antragsteller als bisher, denn bisher war eine 2-Wochen-Frist einzuhalten. Die bisherigen Sätze 3 und 4 können entfallen.
§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.“
In § 6 Absatz 3 wird das Wort „eingegangenen“ durch das Wort „verstorbenen“ ersetzt.
In § 7 in den Absätzen 1 und 2 wird die Angabe „bei der Stadt Hagen“ ergänzt zu „bei der Stadt Hagen (Fachbereich Finanzen und Controlling)“.
- Wegfall von Regelungen:
§ 4 Absatz 4 entfällt. Statt einer Bescheinigung erhält der Hundehalter einen entsprechenden Bescheid. § 4 Absatz 5 wird dadurch zu Absatz 4.
Neue Regelungen:
In § 1 Absatz 2 wird folgender Satz 6 angefügt: „Der Hundehalter ist verpflichtet, der Stadt Hagen, Fachbereich Finanzen und Controlling, den Auszug bisher gemeinsamer Hundehalter aus dem gemeinsamen Haushalt mitzuteilen“.
Diese Regelung ist erforderlich, da gemeinsame Hundehalter als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Stadt Hagen muss in der Lage sein, den richtigen Steuerschuldner heranzuziehen.
Vorlage 0081/2015 - Hundesteuersatzung: Gegenüberstellung alt - neu
alte Fassung | neue Fassung |
§1 Abs. 2: Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert ist oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. | §1 Abs. 2: Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Der Hundehalter ist verpflichtet, der Stadt Hagen, Fachbereich Finanzen und Controlling, den Auszug bisher gemeinsamer Hundehalter aus dem gemeinsamen Haushalt mitzuteilen. § 1 Abs. 3: Steuerpflichtiger Hundehalter ist auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält. Er bleibt nur dann für maximal zwei Monate steuerfrei, wenn der Hundehalter nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder dort steuerbefreit ist. Die Steuerfreiheit entfällt, wenn der Zeitraum zwei Monate überschreitet. |
§3 Abs. 2: Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für einen Hund, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
Für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen der Sozialhilfe, von Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, von Empfängern laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II und von Empfängern des Sozialgeldes nach dem SGB II und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag zu ermäßigen. Wenn in dem Haushalt nur ein Hund gehalten wird, beträgt der ermäßigte Steuersatz 70 €. Bei Haltung von mehreren Hunden ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. | § 3 Abs. 2: Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe einer blinden, tauben, oder sonst hilflosen Person dient; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage des Schwerbehindertenausweises (Merkmale BL, GL oder H) abhängig gemacht.
Für Hundehalter im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 5, die Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, Empfänger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Empfänger laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II nach dem SGB II oder Empfänger des Sozialgeldes nach dem SGB II sind, oder die einer dieser Gruppen einkommensmäßig gleichstehen, ist die Steuer auf Antrag zu ermäßigen. Wenn in dem Haushalt nur ein Hund gehalten wird, beträgt der ermäßigte Steuersatz 70 €. Bei Haltung von mehreren Hunden ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund. |
§ 3a Abs. 1: Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt Hagen anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen wird. § 3a Abs. 4: Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden.
| 3a Abs. 1: Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung ist, dass der Zwinger und die Zuchttiere in das von einer von der Stadt Hagen anerkannten Hundezuchtvereinigung geführte Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. § 3a Abs. 4: Die Vergünstigung der Zwingersteuer entfällt, wenn in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet werden. In diesen Fällen erfolgt außerdem die Vollversteuerung für diesen Zeitraum. |
§ 4 Abs. 3: Der Antrag auf Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Hagen zu stellen. Er ist jährlich vor Beginn des Steuerjahres zu wiederholen, wenn angenommen wird, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung auch weiterhin bestehen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird.
§ 4 Abs. 4: Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. § 4 Abs. 5: Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Hagen schriftlich anzuzeigen. | § 4 Abs. 3: Die Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 wird ab dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats gewährt. Bei fristgerechter Anmeldung wird die Vergünstigung zum Beginn der Steuerpflicht gewährt. Der Antrag ist jährlich vor Beginn des Steuerjahres zu wiederholen, wenn angenommen wird, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung auch weiterhin bestehen.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Hagen schriftlich anzuzeigen. |
§ 5 Abs. 2: Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. | § 5 Abs. 2: Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt. |
§ 6 Abs. 3: Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchem Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. | § 6 Abs. 3: Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchem Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
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§ 8 Abs. 1: Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art 13 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBL. S. 2840) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein - Westfalen (AGVwGO) vom 26.März 1960 (GV. NW. S. 47 /SGV. NW. 303), zuletzt geändert durch Artikel I Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 445). § 8 Abs. 2: Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (VwVG. NW) vom 19. Februar 2003 (GV. NW. S. 156/SGV. NW. 2010) zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NW. S. 379)
| § 8 Abs. 1: Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein - Westfalen (AGVwGO) vom 26.März 1960 (GV. NW. S. 47 /SGV. NW. 303) in ihrer jeweiligen Fassung.
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein - Westfalen (VwVG. NW) vom 19. Februar 2003 in seiner jeweiligen Fassung.
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§ 9 Nr. 1: Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S 712/SGV.NW.610), zuletzt geändert durch Artikel X Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NW. S.392), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| § 9 Nr. 1: Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S 712/SGV.NW.610) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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x | Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen |
gez. | gez. |
(Name OB oder Beigeordneter inkl. Funktion) | (Name Beigeordneter inkl. Funktion) |
| gez. |
Bei finanziellen Auswirkungen: | Christoph Gerbersmann Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Anlagen
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