Berichtsvorlage - 0159/2015
Grunddaten
- Betreff:
-
Sachstandsbericht zur Thematik Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der SPD vom 06.11.2014
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Elfi Paech
- Beteiligt:
- FB32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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19.02.2015
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Sachverhalt
Kurzfassung
Sh. Begründung
Begründung
1. Sicherheit und Ordnung
Wie in den meisten Kommunen hat die klassische „Ordnungspartnerschaft“ in ihrer ursprünglichen Definition kaum noch Funktion, vielmehr gibt es eine enge Zusammenarbeit mit anderen Ordnungsbehörden wie dem Polizeipräsidium Hagen, der Bundespolizei oder dem Zoll bei gemeinsamen Prüfungen, Kontrollen und Streifengängen. Allgemein lässt sich in NRW eine Entwicklung Richtung kommunaler Ordnungsdienst erkennen. Regelmäßig stattfindende Zusammenkünfte gibt es zwischen dem Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen und der Führungsstelle des Polizeipräsidiums Hagen. Themen hierbei sind aktuelle Ereignisse aus dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung und die gute und enge Zusammenarbeit der beiden Behörden. Es gilt, auch in den nächsten Monaten den Schwerpunkt der guten Zusammenarbeit zu intensivieren und im Gespräch zu bleiben.
Federführend tätig innerhalb der Stadtverwaltung ist der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen. Wenn erforderlich erfolgt die Einbindung anderer städtischer Einrichtungen oder Eigenbetriebe wie HEB oder WBH von hier aus.
Die momentan 6 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zentralen Außendienstes sind im Tagesdienst (07.00 – 16.00 Uhr) und ebenfalls 6 Kolleginnen und Kollegen im Schichtdienst (07.00 – 22.00 Uhr). Die insgesamt 12 Kolleginnen und Kollegen haben persönlich zugeordnete Bezirke im Hagener Stadtgebiet, in denen die Aufträge eigenständig abgearbeitet werden. Eine Art Einsatzleitung erfolgt durch die Sachgruppenleitung in dringenden Fällen, eine Leitstelle gibt es nicht.
Die allgemeine Rufbereitschaft beginnt täglich um 15.45 Uhr und endet um 07.00 Uhr des darauffolgenden Tages. An den Wochenenden besteht eine durchgehende Rufbereitschaft von freitags 12.30 Uhr bis montags 07.00 Uhr. Die teilnehmenden Mitarbeiter der Ordnungsbehörde wechseln sich wöchentlich ab.
Neben den genannten Pflichtaufgaben gilt durch Präsenzstreifen im Rahmen der personellen Möglichkeiten ein besonderes Augenmerk der Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Bürgerinnen und Bürger. Dazu werden anlassbezogen innerhalb der Pflichtaufgaben zeitlich begrenzte Schwerpunkte gesetzt. Als gemeinsame Aktionen mit der Polizei sind vor allem gemeinsame Präsenzstreifen, Jugendschutzkontrollen, Gewerbeüberprüfungen und gezielte Schwerpunktaktionen an sogenannten „Angsträumen“.
2. Öffentlicher Personennahverkehr / Zentraler Omnibusbahnhof
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außendienstes der städtischen Ordnungsbehörde führen auch in Zusammenarbeit mit den Kollegen der Bahnhofswache der Polizei gemeinsame Streifen im Bereich des Hauptbahnhofs durch. Allerdings beziehen sich diese nicht speziell auf den Omnibusbahnhof, sondern auf das gesamte Umfeld des Hagener Hauptbahnhofs. Über Forderungen der Hagener Straßenbahn zur Sicherheit der Fahrgäste liegen der Verwaltung keine Erkenntnisse vor, gemeinsame Maßnahmen bzw. eine Einbindung der Hagener Straßenbahn gibt es nicht.
3. Stadtsauberkeit
Grundsätzlich ist die Stadt Hagen innerhalb der geschlossenen Ortslage zuständig für die Straßenreinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen. Die Reinigung aller Gehwege ist auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen worden, dies gilt auch für einen Streifen bei nicht erkennbar ausgebauten Gehwegen. In bestimmten Wohnstraßen, die maschinell nicht gereinigt werden können, sind teilweise ebenfalls die Anwohner in die Pflicht genommen worden, die Straße selbst zu reinigen.
Die Kolleginnen und Kollegen des Hagener Entsorgungsbetriebes sind für die Reinigung und den Winterdienst aller Straßen, die nach Satzung von der Stadt zu reinigen sind und für die Reinigung und den Winterdienst aller Gehwege, bei denen die Stadt angrenzender Grundstückseigentümer ist, zuständig. Außerdem wird sich von dort um die Reinigung aller öffentlichen Flächen nach den Marktveranstaltungen gekümmert.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hagener Wirtschaftsbetriebes helfen nach interner Absprache beim Winterdienst aller Straßen, die nach Satzung von der Stadt zu streuen sind. Außerdem werden von dort alle Gehwege gereinigt, bei denen der WBH angrenzender Grundstückseigentümer ist. Zusätzlich sind die Reinigung und der Winterdienst der städtischen Friedhöfe, entlang des städtischen Forstes und nach Auftrag der Gebäudewirtschaft entlang der städtischen Schulen von dort durchzuführen.
In Hagen stehen ca. 1600 öffentliche Papierkörbe zur Verfügung, jeder mit einem Volumen von 45 Litern, hierbei kommt es jährlich zu ungefähr 240.000 Leerungen. Der HEB leert alle öffentlichen Papierkörbe einschließlich der Papierkörbe an den Bushaltestellen. Ausgenommen sind die Parkanlagen, die Friedhöfe und die Forstflächen. Die Körbe werden je nach Füllstand turnusmäßig geleert, der Rhythmus hierbei liegt zwischen 2-mal bis zu 27-mal pro Woche. Der WBH leert die Papierkörbe in Parkanlagen, auf Spielplätzen, Friedhöfen und im Forst. Eine Sonderregelung liegt für Imbissbetriebe, Imbissstände, Imbisswagen und Trinkhallen vor. Hier sind von dem Inhaber, Pächter oder deren Beauftragten Abfallbehälter in ausreichender Größe und Anzahl gut sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. Die in einem Umkreis von 30 Metern im Zusammenhang mit den o.g. gewerblichen Betrieben anfallenden Abfälle hat der Inhaber, Pächter oder Beauftragte 2-mal täglich während der Öffnungszeiten zu leeren und nach Verkaufsschluss einzusammeln.
Auf den Gehwegen ist der reinigungspflichtige Anlieger zur Beseitigung des „Grünwuchses“ verpflichtet. Wenn die Stadt Anlieger ist, sind unterschiedliche Betriebe mit einer Beseitigung beauftragt (WBH, GWH und HEB): Eine eindeutige Regelung zur Beseitigung des Ritzenbewuchses gibt es zurzeit nicht, diese soll in einem Arbeitskreis des WBH und des HEB erarbeitet werden. Als zusätzliche Maßnahme ist das Projekt „Saubere Innenstadt“ mit durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzlichen Mitarbeitern des HEB zu nennen, dieses Projekt läuft noch bis 2015. Die Mitarbeiter säubern vor allem den Bahnhofsbereich und die Fußgängerzone. Zukünftig sollen auch noch Altenhagen und Wehringhausen mit einbezogen werden. Momentan stehen hier 6 zusätzliche Mitarbeiter zur Verfügung, die montags bis freitags zwischen 10.00 und 18.00 Uhr eingesetzt werden.
Die unterschiedlichen Fachbereiche bei der Ahndung illegaler Abfallablagerungen sind der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen und das Hagener Umweltamt. Bei vorhandenen Verursachern kann es zu einem Verwarngeld vor Ort kommen oder zu einer Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Außerdem wird die Beseitigung von illegal abgelegtem Müll organisiert.
Ein hoher Prozentsatz an ordnungsbehördlichen Vorgängen zur Durchsetzung der Pflichten aus der Straßenreinigungssatzung erledigen sich durch eine Ortsbesichtigung und ein Gespräch mit oder ein Anschreiben an den jeweiligen Reinigungspflichtigen. Nur in seltenen Fällen müssen hier weiterführende Maßnahmen durch die Bußgeldstelle getroffen werden, dies war in 2013 insgesamt 15 Mal der Fall.
Bei Verschmutzungen durch Hundekot sieht es ähnlich aus. Wenn durch einen Mitarbeiter des Außendienstes ein Verursacher festgestellt werden kann, wird vor Ort ein Verwarngeld kassiert. In 2013 kam es zu 147 mündlichen Verwarnungen und 54 Verwarngeldern. In weiteren vier Fällen kam es zu Bußgeldverfahren.
Im Bereich „illegaler Abfallablagerungen“ kam es in 2013 zu insgesamt 773 Vorgängen, aufgeteilt in 167 Bußgeldverfahren und 616 Verwarngeldern. Für die Vorgänge illegale Abfallablagerung gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen sog. Buß- und Verwarngeldkatalog veröffentlicht. Dieser Katalog ist eine Richtlinie beim Aussprechen von Verwarnungen und bei der Festsetzung von Bußgeldern. Durch die Anwendung des Katalogs soll auf eine Gleichbehandlung vergleichbarer Ordnungswidrigkeiten hingewirkt werden. Weiterhin wird durch seine Anwendung Transparenz bei den Entscheidungen geschaffen, was indirekt auch der Umsetzung der Korruptionsprävention dienlich ist.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder Fall individuell zu beurteilen und zu ahnden ist.
So ist bei den veröffentlichten Rahmenfestsetzungen zu unterscheiden, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vermuten ist. Bei Fahrlässigkeit ist der angegebene Rahmen z.B. um 50% zu reduzieren. Auch sind wirtschaftliche Verhältnisse des Verursachers zu berücksichtigen.
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig einzustufen, wird von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und ein Verwarngeldverfahren durchgeführt. Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig ist vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgenäßen Ermessen zu berücksichtigen. Ein Verwarngeld kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Regelsatz oder die Untergrenze des Rahmensatzes nach dem Katalog das gesetzliche Höchstmaß des Verwarngeldes (zurzeit 55,-- €) überschreitet.
Selbstverständlich ist der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Grundlage bei der Festsetzung der Höhe der jeweiligen Geldbußen.
4. Anzeigenblätter
Die Situation wird vom Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen als nicht mehr problematisch gesehen, da es keine Beschwerdelage gibt. Bei festgestellten Verschmutzungen wird Kontakt mit der jeweiligen Redaktion aufgenommen, die dann wiederum Einfluss auf den jeweiligen Verteiler nimmt. Die dargestellte Verteilsituation kann rechtlich nicht verhindert werden. Hier wurde seitens der Verwaltung 2003/2004 ein Verfahren angestrebt, welches vor Gericht verloren wurde. Die oben beschriebene Vorgehensweise wird von hier als positiv gewertet und resultiert aus der damaligen Gerichtsentscheidung.
5. Verkehrswidriges Verhalten
Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist der Fachbereich Öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen zuständig. Die Mitarbeiter der Straßenbahn AG sind informiert und haben bei besonderen Verkehrslagen oder -verstößen die Möglichkeit, sich bei der Ordnungsbehörde zu melden oder können selbst gegen den Halter Anzeige erstatten.
6. Öffentlichkeitsarbeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Hagen wird durch regelmäßige Pressemitteilungen sowie durch Pressegespräche zu einzelnen Schwerpunkten eine kontinuierliche Sensibilisierung für das Thema vorangetrieben. Die Pressemitteilungen werden auch über Facebook, Twitter sowie das Internetangebot der Stadt Hagen unter www.hagen.de verbreitet. Darüber hinaus gibt es seit Jahren einen gesonderten Menu-Punkt „Sicherheit und Sauberkeit“ unter www.hagen.de mit umfangreichen Hinweisen und Informationen. Bei Presseanfragen zu dem Thema werden die Medien seitens der Öffentlichkeitsarbeit zudem ebenfalls regelmäßig auf die Hotline der Stadt Hagen zum Bereich Öffentliche Sicherheit und Sauberkeit hingewiesen, die täglich in großem Umfang von den Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird.

19.02.2015 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Zusatz:
Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die Führungsorganisation im Bereich der Ordnungsbehörde neu zu gestalten mit dem Ziel, Einrichtung einer Leitstelle.
Abstimmungsergebnis:
x | Einstimmig beschlossen |