Beschlussvorlage - 1241/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Ruhrfischereigenossenschaft auf Abschuss des Kormorans an der Lennehier: Beratung im Landschaftsbeirat
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Susanne Müller
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Anhörung
|
|
|
|
02.12.2014
| |||
|
|
18.02.2015
|
Sachverhalt
Kurzfassung
entfällt
Begründung
Die Ruhrfischereigenossenschaft hat einen Antrag (siehe Anlage 1) auf Abschuss (letale Vergrämung) von Kormoranen in der Zeit vom 16. September bis zum 15. Februar eines jeden Jahres (bis einschließlich 30. April 2017) an der Lenne gestellt.
Der Abschuss ist beantragt a) für die Tageszeiten ab 0,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 0,5 Stunden nach Sonnenuntergang und b) auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 200 m an der Lenne befinden. Gem. Erlass sind Europäische Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Nationalparks und befriedete Bezirke nach § 4 des Landesjagdgesetzes NRW von der Vergrämung grundsätzlich auszunehmen.
Die Antragstellerin bezieht sich hierbei auf den Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2014–III-6-765.21.10 (Anlage 2) zum Schutz der heimischen Äschenbestände und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch den Kormoran. In diesem Erlass ist die Lenne in die Äschenschutzkulisse, 2. Priorität, aufgenommen. Die Äschenschutzkulisse umfasst die Gewässerabschnitte, in denen rückläufige (1. Priorität) oder nur abschnittsweise gute Äschenbestände (2. Priorität) dokumentiert sind.
Brutkolonien des Kormorans sind an der Lenne nicht vorhanden. Als europäische Vogelart ist der Kormoran besonders geschützt. Gemäß § 44 Abs.1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Das Vorhaben bedarf daher einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Hiernach können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt zulassen.
Der unteren Landschaftsbehörde sind keine Schäden durch den Kormoran im Bereich der Lenne bekannt. Sie bittet daher den Landschaftsbeirat um Beratung des Antrages im Landschaftsbeirat.
Zum Schutz der Äschenbestände ist zwischenzeitlich der nachfolgende Erlass vom 13.11.2014 veröffentlicht worden: „Gewässerabschnitte zum Schutz der Äsche RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III-6-765.21.10 v. 13.11.2014“ (siehe Anlage 3), der die nun relevanten Gewässerabschnitte zum Schutz der Äschen darstellt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
öffentlich
|
57,9 kB
|
|||
|
2
|
öffentlich
|
1,9 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
819,9 kB
|

18.02.2015 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen
Beschluss 1:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt der unteren Landschaftsbehörde, dem Antrag der Ruhrfischereigenossenschaft stattzugeben.
Abstimmungsergebnis zu 1:
| |||
x | Mit Mehrheit beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 12 | ||
Dagegen: | 3 | ||
Enthaltungen: | 0 | ||
Beschluss 2:
Der Landschaftsbeirat empfiehlt der unteren Landschaftsbehörde, die Anzahl der zu erlegenden Exemplare im Genehmigungsbescheid auf 15 Stück im beantragten Genehmigungszeitraum zu beschränken.
Abstimmungsergebnis zu 2:
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 12 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 3 | ||
Beschluss 3:
Der Landschaftsbeirat bildet eine Arbeitsgruppe, v. a. aus Vogelschützern und Fischereivertretern bestehend, die die Maßnahme mit koordiniert und beratend begleitet. Die Arbeitsgruppe kümmert sich unter Einbeziehung der Landschaftswacht und mit Hilfe weiterer Kräfte um die nicht letale Vergrämung, auch außerhalb der Jagdzeit.
Abstimmungsergebnis zu 3:
x | Einstimmig beschlossen | ||
| |||
Dafür: | 14 | ||
Dagegen: | 0 | ||
Enthaltungen: | 1 | ||