Beschlussvorlage - 1030/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 31 – 1. Änderung – zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Auf dem Somborn und des Bebauungsplanes Nr. 21 zur 3. Änderung des Durchführungsplanes Im Kley – Niederfeld gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB.

 

Geltungsbereich

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Elsey südlich der Autobahn A 46, westlich der Henkhauser Straße und östlich des Friedhofs. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hohenlimburg und beinhaltet in Flur 10 die Flurstücke 25, 280, 281, 357, 526, 527, 528, 539, 541, 607, 857 (teilweise), 858 und 859, und in

Flur 31 jeweils teilweise die Flurstücke 936, 937, 941, 942, 943 und 944.

 

In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan Maßstab 1 : 500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Nächster Verfahrensschritt

Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung  soll im 2. Quartal 2015 erfolgen.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Zur Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes und des Vergnügungs­stättenkonzeptes der Stadt Hagen sollen im Geltungsbereich des Bebau­ungsplanes Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetreiben und Vergnügungsstätten getroffen werden. Deshalb besteht die Notwendigkeit  zur Änderung des Bebauungs­planes auch im Bezug auf die anzuwendende Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

 

Begründung

 

Neben dem Stadtbezirkszentrum Hohenlimburg bildet der Bereich um die Möller­straße in Elsey als Stadteilzentrum den historisch gewachsenen Nahversorgungs­schwerpunkt für die angrenzenden Wohnquartiere. Diese Schwerpunkte gilt es wei­terhin zu stärken. Das bedeutet, dass für die weitere Entwicklung von Hohenlimburg Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine Einschränkung der bislang schwerlich zu verhindernden Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf gewerbli­chen Flächen zum Ziel haben. Damit soll eine Sicherung der vorhandenen Einzel­handels- und Dienstleistungseinrichtungen in Nahversorgungsschwerpunkten er­reicht werden.

 

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 31 (zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Auf dem Somborn und des Bebauungsplanes Nr. 21 zur 3. Änderung des Durchführungsplanes Im Kley – Niederfeld) sind im Bereich der Straßeneinmündungen der Gotenstraße und der Straße im Niederfeld in die Henkhauser Straße Gewerbegebiete (GE) festgesetzt. 

 

Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1968 zugrunde, nach der sogar großflä­chige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, solange es sich nicht um Einkaufszentren oder Verbrauchermärkte handelt. Damit sind Ansiedlungsbegehren von Einzelhandelsunternehmen nicht zu verhindern.

 

Dieses entspricht nicht den Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhan­dels im Stadtgebiet, so dass für die Regulierung und Steuerung der weiteren Ent­wicklung im Stadtbezirk ein hoher Handlungsbedarf besteht.

 

Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise nicht unerheblichen  Konfliktpotentialen in Bezug auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Ausge­wogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer planerischen Steuerung.

 

Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steue­rung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.

 

Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2009 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Dieses definiert die Leitvorstellungen zur Entwicklung des Einzelhan­dels im Hagener Stadtgebiet. Ziel des Konzeptes ist die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten.

 

Sowohl die Novellierung des BauGB als auch des Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Versorgungsbe­reichen bzw. in den dafür vorgesehenen Sondergebieten zulässig sind, sofern sie hauptsächlich zentrenrelevante Waren anbieten.

 

Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird empfohlen, eine Überprüfung der Be­bauungspläne im gesamten Bereich der Elseyer Straße im Sinne der Grundsätze und Ziele dieses Konzeptes durchzuführen. Dabei sollte geprüft werden inwiefern ein Ausschluss des Einzelhandels zum Schutz vor allem zentraler Versorgungsbereiche in Hohenlimburg erforderlich ist.

 

Es soll keine weitere Ausdehnung der Einzelhandelsnutzungen, insbesondere nicht mit nahversorgungsrelevanten und zentrenschädlichen Sortimenten ermöglicht wer­den.

 

Mit der Änderung/Anpassung dieser Bebauungspläne auf die aktuelle BauNVO aus dem Jahr 1990, d.h., mit dem Ausschluss bzw. der Einschränkung von zentren­schädlichen Einzelhandelsnutzungen, sollen die Versorgungsbereiche Stadtbezirks­zentrum Hohenlimburg und das Stadtteilzentrum Elsey gestärkt werden. Die wenigen vorhandenen Gewerbeflächen sollen für originär gewerbliche Nutzungen vorgehalten werden.

 

Darüber hinaus werden in diesem Verfahren Regelungen zum Umgang mit Vergnü­gungsstätten getroffen. Der Rat der Stadt Hagen hat am 28.06.2012 das Vergnü­gungsstättenkozept beschlossen. Dieses soll als übergeordnetes städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6, Nr.11 BauGB als Grundlage zur zukünftigen pla­nungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten dienen. Dieses Konzept soll einen Beitrag dazu leisten, sowohl geeignete Standorte für Ver­gnügungsstätten zu identifizieren, als auch städtebaulich sensible Gebiete vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen zu schützen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Grothe

(Oberbürgermeister)

(Technischer Beigeordneter)

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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21.01.2015 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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24.02.2015 - Stadtentwicklungsausschuss - ungeändert beschlossen

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26.02.2015 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen