Beschlussvorlage - 1030/2014
Grunddaten
- Betreff:
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Bebauungsplanverfahren Nr. 31 - 1. Änderung - zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Auf dem Somborn und des Bebauungsplanes Nr. 21 zur 3. Änderung des Durchführungsplanes Im Kley - Niederfeldhier: Einleitung des Änderungsverfahrens nach§ 13 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB61 - Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung
- Bearbeitung:
- Jürgen Plewe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hohenlimburg
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Vorberatung
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21.01.2015
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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24.02.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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26.02.2015
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Hagen beschließt die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 31 – 1. Änderung – zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Auf dem Somborn und des Bebauungsplanes Nr. 21 zur 3. Änderung des Durchführungsplanes Im Kley – Niederfeld gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB.
Geltungsbereich
Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Ortsteil Elsey südlich der Autobahn A 46, westlich der Henkhauser Straße und östlich des Friedhofs. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hohenlimburg und beinhaltet in Flur 10 die Flurstücke 25, 280, 281, 357, 526, 527, 528, 539, 541, 607, 857 (teilweise), 858 und 859, und in
Flur 31 jeweils teilweise die Flurstücke 936, 937, 941, 942, 943 und 944.
In dem im Sitzungssaal ausgehängten Lageplan Maßstab 1 : 500 ist der beschriebene Geltungsbereich eindeutig dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Nächster Verfahrensschritt
Der Beschluss zur öffentlichen Auslegung soll im 2. Quartal 2015 erfolgen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Zur Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes und des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Hagen sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetreiben und Vergnügungsstätten getroffen werden. Deshalb besteht die Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes auch im Bezug auf die anzuwendende Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Begründung
Neben dem Stadtbezirkszentrum Hohenlimburg bildet der Bereich um die Möllerstraße in Elsey als Stadteilzentrum den historisch gewachsenen Nahversorgungsschwerpunkt für die angrenzenden Wohnquartiere. Diese Schwerpunkte gilt es weiterhin zu stärken. Das bedeutet, dass für die weitere Entwicklung von Hohenlimburg Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine Einschränkung der bislang schwerlich zu verhindernden Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften auf gewerblichen Flächen zum Ziel haben. Damit soll eine Sicherung der vorhandenen Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen in Nahversorgungsschwerpunkten erreicht werden.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 31 (zur teilweisen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 Auf dem Somborn und des Bebauungsplanes Nr. 21 zur 3. Änderung des Durchführungsplanes Im Kley – Niederfeld) sind im Bereich der Straßeneinmündungen der Gotenstraße und der Straße im Niederfeld in die Henkhauser Straße Gewerbegebiete (GE) festgesetzt.
Dem rechtskräftigen Bebauungsplan liegt die BauNVO von 1968 zugrunde, nach der sogar großflächige Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind, solange es sich nicht um Einkaufszentren oder Verbrauchermärkte handelt. Damit sind Ansiedlungsbegehren von Einzelhandelsunternehmen nicht zu verhindern.
Dieses entspricht nicht den Zielen der Stadt Hagen zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet, so dass für die Regulierung und Steuerung der weiteren Entwicklung im Stadtbezirk ein hoher Handlungsbedarf besteht.
Die dynamische Entwicklung im Einzelhandel führt zu teilweise nicht unerheblichen Konfliktpotentialen in Bezug auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Ausgewogene Versorgungsstrukturen bedürfen einer planerischen Steuerung.
Entsprechend hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Steuerung des Einzelhandels mehrfach modifiziert.
Der Rat der Stadt Hagen hat im Jahr 2009 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept beschlossen. Dieses definiert die Leitvorstellungen zur Entwicklung des Einzelhandels im Hagener Stadtgebiet. Ziel des Konzeptes ist die Erhaltung und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche an integrierten Standorten.
Sowohl die Novellierung des BauGB als auch des Landesentwicklungsprogramms sieht vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Versorgungsbereichen bzw. in den dafür vorgesehenen Sondergebieten zulässig sind, sofern sie hauptsächlich zentrenrelevante Waren anbieten.
Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird empfohlen, eine Überprüfung der Bebauungspläne im gesamten Bereich der Elseyer Straße im Sinne der Grundsätze und Ziele dieses Konzeptes durchzuführen. Dabei sollte geprüft werden inwiefern ein Ausschluss des Einzelhandels zum Schutz vor allem zentraler Versorgungsbereiche in Hohenlimburg erforderlich ist.
Es soll keine weitere Ausdehnung der Einzelhandelsnutzungen, insbesondere nicht mit nahversorgungsrelevanten und zentrenschädlichen Sortimenten ermöglicht werden.
Mit der Änderung/Anpassung dieser Bebauungspläne auf die aktuelle BauNVO aus dem Jahr 1990, d.h., mit dem Ausschluss bzw. der Einschränkung von zentrenschädlichen Einzelhandelsnutzungen, sollen die Versorgungsbereiche Stadtbezirkszentrum Hohenlimburg und das Stadtteilzentrum Elsey gestärkt werden. Die wenigen vorhandenen Gewerbeflächen sollen für originär gewerbliche Nutzungen vorgehalten werden.
Darüber hinaus werden in diesem Verfahren Regelungen zum Umgang mit Vergnügungsstätten getroffen. Der Rat der Stadt Hagen hat am 28.06.2012 das Vergnügungsstättenkozept beschlossen. Dieses soll als übergeordnetes städtebauliches Konzept im Sinne des § 1 Abs. 6, Nr.11 BauGB als Grundlage zur zukünftigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten dienen. Dieses Konzept soll einen Beitrag dazu leisten, sowohl geeignete Standorte für Vergnügungsstätten zu identifizieren, als auch städtebaulich sensible Gebiete vor einer Ansiedlung solcher Einrichtungen zu schützen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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264,9 kB
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