Beschlussvorlage - 1207/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

I. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, folgende Vertreter bzw. Vertreterinnen in den Aufsichtsrat der Theater Hagen  gemeinnützige GmbH  zu entsenden:

1. ­­­­­­ Thomas Huyeng______________________________

      (als Vertreter der Gemeinde nach § 113 Abs. 2 GO NRW)

2. ­­­­­­ ___________________________________________

3. ­­­­­­ ___________________________________________

4. ­­­­­­ ___________________________________________

5. ­­­­­­ ___________________________________________

6. ­­­­­­ ___________________________________________

7. ­­­­­­ ___________________________________________

8. ­­­­­­ ___________________________________________

9. ­­­­­­ ___________________________________________

10. ­­­­­­ ___________________________________________

 

11. ­­­­­­ ___________________________________________

12. ­­­­­­ ___________________________________________

13. ­­­­­­ ___________________________________________

14. ­­­­­­ ___________________________________________

15. ­­­­­­ ___________________________________________

(als Arbeitnehmervertreter gem. § 13 des Gesellschaftsvertrages)

 

II. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen eines schriftlichen Beschlusses nach § 48 GmbH-Gesetz i. V. m. § 18 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Theater Hagen gemeinnützige GmbH  zu fassen.

Der Beschluss ist bis zum 01.01.2015 umzusetzen.

 

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Das Theater Hagen soll zum 1.1.2015 in eine gemeinnützige GmbH überführt werden und zeitgleich die Geschäftstätigkeit aufnehmen. Hierzu ist entsprechend den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ein Aufsichtsrat zu errichten.

 

Nach § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu vertreten. Dabei sind sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden.

Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde im Aufsichtsrat. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

Gem. § 13 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages der Theater Hagen gemeinnützige GmbH besteht der Aufsichtsrat aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern. Sie werden von der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat entsandt und abberufen.

 

Zu den von der Stadt Hagen in den Aufsichtsrat zu entsendenden Mitgliedern zählt als geborenes Mitglied der Oberbürgermeister der Stadt Hagen oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde.

 

Die Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat beträgt ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.

 

Für die Entsendung der Mitglieder in den Aufsichtsrat der Theater Hagen gemeinnützige GmbH  bedeutet dies, dass durch den Rat der Stadt Hagen noch neun Mitglieder zu benennen sind, weitere fünf Mitglieder sind als Arbeitsnehmervertreter zu entsenden .

Nach § 50 Abs. 4 GO NRW ist das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, wenn der Rat zwei oder mehr Vertreter im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen hat, die nicht hauptberuflich tätig sind. Nach der Vorschrift des § 50 Abs. 3 GO NRW ist ein einstimmiger Beschluss der Ratsmitglieder ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Kommt dieser nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind dann noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

Regelmäßig werden Gesellschafterbeschlüsse in einer Gesellschafterversammlung gefasst, zu der ein Ratsmitglied als bevollmächtigter Vertreter der Stadt Hagen vom Rat bestellt wird. Aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird dem Rat der Stadt Hagen gemäß § 48 GmbH-Gesetz i. V. m. § 17 Abs. 7 und 8  des Gesellschaftsvertrages der Theater Hagen gemeinnützige GmbH  schriftlicher Gesellschafterbeschluss, d. h. ohne Gesellschafterversammlung, vorgeschlagen.

Dieses gilt sinngemäß auch für den schriftlichen Gesellschafterbeschluss der Theater Hagen gemeinnützige GmbH und die Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Theater Hagen gemeinnützige GmbH, dem Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren zuzustimmen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz

gez. Thomas Huyeng

(Oberbürgermeister)

(Beigeordneter)

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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11.12.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen