Vorschlag zur Tagesordnung - 1255/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt folgenden Nachtrag zur Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Hagen vom 15.07.2013:

 

Artikel I

§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat

 

für Apparate mit Gewinnmöglichkeit

 

- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)                                              22%

 

- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)                                                   13%

 

für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) je angefangenem Monat      50 €

 

- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) je angefangenem Monat           30 €

 

für Internetgeräte in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen je Bildschirmeinheit (Monitor und Maus, Tastatur, Joypad o.ä.) und je angefangenem Monat                                      20 €.

 

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Ist der Aufstellort mindestens einen vollen Monat geschlossen, wird von der Festsetzung abgesehen, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt Hagen vorher schriftlich angezeigt worden ist.

 

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit werden negative Einspielergebnisse mit 0 € besteuert.

 

Artikel II

 

Dieser I. Nachtrag tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

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Sachverhalt

Kurzfassung

entfällt

 

 

Begründung

siehe Anlage

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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11.12.2014 - Rat der Stadt Hagen