Beschlussvorlage - 1129/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
endgültige Einziehung einer Teilfläche der Hördenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB60 - Verkehr, Immobilien, Bauverwaltung und Wohnen
- Bearbeitung:
- Martina Gripshöfer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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04.12.2014
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Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Haspe beschließt gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Weggesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028/SGV NRW 91) aus Gründen der fehlenden Verkehrsbedeutung die
endgültige Einziehung einer Teilfläche der Hördenstraße.
Die Verkehrsfläche umfasst Teile der Grundstücke Gemarkung Haspe Flur 15 Flurstücke T.a.47 und 53 sowie Gemarkung Haspe Flur 16 Flurstücke T.a.70, T.a. 230 und T.a. 250 mit einer Größe von insgesamt ca. 1.278 m².
Die einzuziehende Verkehrsfläche ist in dem im Sitzungssaal aufgehängten Lageplan „grün“ markiert.
Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt
Begründung
Im Zuge des Baus der Südumgehung Haspe (Konrad-Adenauer-Ring) ist die bisherige Trasse der Hördenstraße entsprechend den Festsetzungen der Bebauungspläne 2/89 (451) „GE-Geb. Eugen-Richter-/Rehstr.“ und 3/91 (459) „Südumgehung Haspe“ teilweise verlegt worden.
Die Bezirksvertretung Haspe hatte deshalb bereits in der Sitzung vom 01.07.2014 die beabsichtigte Einziehung eines Teils der Hördenstraße beschlossen. Der Beschluss war am 11.07.2014 im Hagener Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
Nach § 7 Abs. 4 StrWG NRW kann die endgültige Einziehung frühestens 3 Monate nach der Öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht erfolgen.
Die Frist ist abgelaufen, Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die zuständige Straßenbaubehörde soll die Einziehung einer Straße u.a. aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles verfügen.
Dass dieser Tatbestand hinsichtlich des betreffenden Abschnitts der Hördenstraße vorliegt, wurde bereits in der Verwaltungsvorlage Nr. 0640/2014 vom 18.06.2014 begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diese Vorlage in Kopie als Anlage beigefügt und auf die darin gemachten Ausführungen verwiesen.
Nach alledem kann der betreffende Teil der Hördenstraße nunmehr endgültig eingezogen werden.
Anlage: Kopie der Verwaltungsvorlage Nr. 0640/2014
Anlagen
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