Beschlussvorlage - 1072/2014
Grunddaten
- Betreff:
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Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB48 - Bildung und Kultur
- Bearbeitung:
- Manfred Speil
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Eilpe/Dahl
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Entscheidung
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26.11.2014
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Beschlussvorschlag
Im Zuständigkeitsbereich der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl werden für die Dauer der Wahlperiode für den Schulträger in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule entsandt:
- der Bezirksbürgermeister bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter als stimmberechtigtes Mitglied,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung als beratendes Mitglied.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Schulleitungen der Schulen werden in der jeweiligen Schulkonferenz gewählt. Die Schulkonferenz wird hierfür um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen.
Nach der Neukonstitution der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl nach der Kommunalwahl ist in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule für die Dauer der Wahlperiode neu zu entscheiden.
Begründung
Gemäß § 61 II Schulgesetz NRW wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulkonferenz wird hierfür um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Dabei dürfen Vertrete-rinnen/Vertreter des Schulträgers nicht der jeweiligen Schule angehören.
Die Verwaltung schlägt vor, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksvertretung Eilpe/Dahl für die Dauer der Wahlperiode für den Schulträger in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule zu entsenden:
- den Bezirksbürgermeister bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter als stimmberechtigtes Mitglied,
- eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung als beratendes Mitglied.
Die Entsendung weiterer Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. In den meisten Fällen gibt es in der Praxis ohnehin nur eine Bewerbung, vor allem im Bereich der Grundschulen. Aber auch wenn es mehrere Bewerbungen geben sollte, darf die Bezirksregierung nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster der Schulkonferenz nur die Kandidatin oder den Kandidaten vorschlagen, die/der nach den beamtenrechtlichen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung, fachliche Leistung am besten geeignet ist („Bestenauswahl“). Eine richtige Wahl in der Schulkonferenz, so wie es sich der Gesetzgeber offenbar einmal vorgestellt hatte, wird es demnach so gut wie nie geben.
