Beschlussvorlage - 0715/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dass durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss der G.I.V. mbH, zu dessen Unterzeichnung der Oberbürgermeister ermächtigt wird,

 

1.      der Vertrag zwischen der Stadt Hagen – GWH – und der G.I.V. mbH betreffend die Sanierung der Rundturnhallen Haspe und Hohenlimburg genehmigt werden soll,

2.      der Gesellschaftsvertrag der G.I.V. mbH dahingehend geändert werden soll, dass ein Einzelgeschäftsführer für bestimmte Rechtsgeschäfte vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit wird und eine weitergehende Befreiung im Einzelfall durch den Aufsichtsrat möglich ist.

 

Die Umsetzung der Vorlage erfolgt bis Ende Dezember 2005.

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Sachverhalt

Die Vorlage dient der Genehmigung eines bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zwischen der Stadt Hagen  -  GWH  -  und der G.I.V. mbH sowie der Änderung des Gesellschaftsvertrages der G.I.V. mbH.


 
Durch Vertrag vom 11.08.2005 wurde die G.I.V. mbH als Generalübernehmer in die Sanierung der Rundturnhallen Haspe und Hohenlimburg eingebunden.

 

Der Vertrag wurde sowohl für die Stadt Hagen – GWH – als auch für die Gesellschaft durch Herrn Kliewe in seiner Doppelfunktion als Werkleiter und als Geschäftsführer unterzeichnet.

 

Auf Grund des gesetzlichen Verbots des Selbstkontrahierens in § 181 BGB ist dieser Vertrag schwebend unwirksam. Die Wirksamkeit des Vertrages kann herbeigeführt werden, indem beide Vertretenen den Vertragsschluss genehmigen. Der Herbeiführung der Genehmigung von Seiten der Gesellschaft dient diese Vorlage.

 

Die Genehmigung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung GWH kann nur der Betriebsausschuss erteilen. Dieses Einverständnis soll durch gesonderte Vorlage herbeigeführt werden.

 

Da auch für weitere Projekte eine Einbindung der G.I.V. mbH in Aufgaben der GWH geplant ist und eine wirksame Außenvertretung der Gesellschaft nur über den alleinigen Geschäftsführer erfolgen kann, erscheint es sinnvoll, im Gesellschaftsvertrag eine gesetzlich zulässige Befreiung vom Verbot des § 181 BGB für solche Geschäfte vorzusehen. Auf Grund der bereits bestehenden Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages ist sichergestellt, dass in der Regel eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.

 

Es wird daher vorgeschlagen, § 8 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages wie folgt zu formulieren:

 

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein; für Geschäfte mit der Stadt Hagen – GWH – und Tochtergesellschaften der G.I.V. ist er nach Vorliegen einer gem. § 11 Abs. 3 Nr. 2 erforderlichen Zustimmung des Aufsichtsrats vom Verbot des § 181 BGB befreit. Im Übrigen ist der Aufsichtsrat zur Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB im Einzelfall befugt.

 

Die Änderung gegenüber der geltenden Fassung besteht in der Einfügung des kursiv gesetzten Satzteils.

 

Die sinnvolle Aufnahme einer vergleichbaren Regelung in die Betriebssatzung für die GWH kann nur durch einen Satzungsnachtrag herbeigeführt werden. Ein solcher Nachtrag ist im Betriebsausschuss vorzuberaten und soll auf Grund der abweichenden Beratungsreihenfolge Gegenstand einer gesonderten Vorlage werden.

 

 

Der Rat wird um Zustimmung zum vorgeschlagenen schriftlichen Gesellschafterbeschluss gebeten.

 

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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15.09.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen