Beschlussvorlage - 0714/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung des Gesellschaftsvertrages der agentur mark GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.09.2005
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Beschlussvorschlag
1.
Die Vertreter/innen der Stadt Hagen in der
Gesellschafterversammlung der agentur mark GmbH werden beauftragt, die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages, wie er dieser Vorlage als Anlage
beigefügt ist, zu beschließen.
2.
Die Verwaltung wird beauftragt, das
kommunalaufsichtsrechtliche Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung
durchzuführen.
3. Die
Umsetzung der Vorlage erfolgt bis 31.12.2005.
Sachverhalt
Im Rahmen der Umgestaltung der regionalen Wirtschafts- und Arbeitspolitik hat der Rat der Stadt Hagen u. a. der Geschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung der agentur mark GmbH den Auftrag erteilt, den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft anzupassen.
Mit dieser Vorlage wird der Rat der Stadt Hagen gebeten, den neuen Gesellschaftsvertrag zu beschließen und den städtischen Vertreter/innen in der Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
1.
Vorbemerkung
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Zum 01.08.2004 wurde die regionale Wirtschafts- und Arbeitspolitik in Nordrhein-Westfalen grundlegend umgestaltet. Der Rat der Stadt Hagen (vgl. Drucksachennummer 0509/2004) und die zuständigen Gremien im Märkischen Kreis sowie im Ennepe-Ruhr-Kreis haben hierzu in 2004 gleichlautende Beschlüsse gefasst.
Die og. Beschlussfassung des Rates der Stadt umfasste neben den inhaltlichen Punkten den Auftrag an die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung der agentur mark GmbH, die notwendige Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorzubereiten und mit den neu einzubindenden Gesellschaftern abzustimmen.
Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages berücksichtigt die Ergebnisse dieser Abstimmung; außerdem erfolgte eine externe Prüfung des Entwurfs durch die Kanzlei Dr. Wehberg und Partner.
In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 03.11.2004 wurde die Gesellschaft in agentur mark GmbH (ursprünglich: Hagener Beschäftigungs- und Qualifizierungs GmbH) umbenannt. Die übrigen Vorschriften des Gesellschaftsvertrages blieben unverändert.
Die Neufassung sowie eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Gesellschaftsvertrages sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.
2.
Die Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Einzelnen
Zu § 1: Rechtsform, Firma und
Sitz der Gesellschaft
Es entfällt der Zusatz der Gemeinnützigkeit; diese wurde bereits der HABEQ GmbH für das Betätigungsfeld der Beschäftigungsförderung vom zuständigen Finanzamt Hagen in 2002 nicht mehr zuerkannt. Eine Gemeinnützigkeit lag bereits bei der letzten Vertragsänderung nicht mehr vor.
Zu § 2: Gegenstand des
Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens wurde gemäß der beschlossenen Neuaufstellung der agentur mark GmbH umformuliert, präzisiert und textlich gestrafft. Zusätzlich aufgenommen wurde die Verpflichtung zur Beachtung des Landesgleichstellungsgesetzes LGG.
Zu § 3: Mittelverwendung
(früher Gemeinnützigkeit)
Die Formulierung wurde unter Beachtung des Wegfalls der Gemeinnützigkeit umformuliert; die Einschränkungen hinsichtlich der Mittelverwendung wurden beibehalten.
Zu § 4: Geschäftsjahr und
Dauer der Gesellschaft
Unverändert
Zu § 5: Stammkapital und
Stammeinlagen
Neben den sich aus der EURO-Umstellung ergebenden Änderungen wurde der früher vom Gesellschafter VERDI-Gewerkschaft gehaltene Anteil (der von der Gesellschaft erworben wurde) aufgeteilt auf die drei in der Region tätigen Wirtschaftsförderungsgesellschaften GWS (MK), EN-Agentur (EN) und WFG Hagen.
Zu § 6: Verfügung über
Geschäftsanteile
Unverändert
Zu § 7: Organe der
Gesellschaft
Es entfällt der Beirat. Dieser hat sich in seiner Funktion nicht bewährt, die regionale inhaltliche Flankierung der Arbeit der Gesellschaft wird faktisch vom Lenkungskreis Märkische Region wahrgenommen.
Zu § 8: Vertretung, Geschäftsführung
Die generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist nach Einschätzung des Büros Dr. Wehberg und Partner unüblich; hier wird eine Befreiung durch Gesellschafterbeschluss vorgeschlagen.
Zu § 9:
Gesellschafterversammlung
Im bisherigen Vertrag wurde die Zuständigkeit für die Feststellung des Jahreabschlusses nicht explizit genannt; dies ist hiermit klargestellt. Unter Abs. 1 Ziffer g) wurde bislang lediglich die Zustimmung bei Grundstückserwerbsgeschäften benannt. Gemeint waren jedoch sämtliche Grundstücksgeschäfte, dies wurde ergänzt. Außerdem wurde eine Zustimmungspflicht für sämtliche Darlehen eingefügt.
Zu § 10 (alt): Beirat
Entfällt vollständig
Zu § 11 (alt) / § 10 (neu):
Wirtschaftsplan
Zur Klarstellung wird eine Nachschussverpflichtung aller Gesellschafter explizit ausgeschlossen.
Zu § 12 (alt) / § 11 (neu):
Jahresabschluss und Lagebericht
Unverändert
Zu § 13 (alt) / § 12 (neu):
Liquidation
Streichung des letzten Satzes aufgrund Wegfall der Gemeinnützigkeit
Zu § 13 (neu eingefügt):
Sonderrechte der Stadt Hagen
Es wurde ein gesondertes Informationsrecht der Stadt Hagen eingefügt.
Zu § 14: Bekanntmachungen
unverändert
Zu § 15: Schlussbestimmungen
unverändert
Zu § 16 (alt): Kosten der
Gründung
entfällt
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages wurde mit der Verwaltung (Beteiligungsmanagement) abgestimmt. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, den neuen Gesellschaftsvertrag in der vorliegenden Fassung zu beschließen und die Vertreter/innen der Stadt Hagen in der Gesellschafterversammlung entsprechend zu beauftragen.
Nach § 115 Abs. 1 Buchst. a) GO NW sind Entscheidungen der Gemeinde über eine wesentliche Änderung des Gesellschaftszwecks der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Durch die Anzeigepflicht kann die Gesellschafterversammlung der agentur mark GmbH die Neufassung des Gesellschaftsvertrages voraussichtlich frühestens Ende November/Anfang Dezember 2005 beschließen, so dass die Umsetzung der Vorlage erst zum Ende des Jahres 2005 erfolgt sein wird.
Der Rat der Stadt Hagen wird um
einen entsprechenden Beschluss gebeten.
