Beschlussvorlage - 0660/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen wählt als sachkundiges Mitglied

 

 

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als Nachfolger/in für Herrn Helmut Diegel in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen.

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Sachverhalt

Durch die Ernennung von Herrn Helmut Diegel zum Regierungspräsidenten in Arnsberg liegen bei ihm die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Sparkassengesetzes nicht mehr vor. Daher ist eine Nachwahl für den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen erforderlich.


 
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 08.11.2004 u. a. Herrn Helmut Diegel als sachkundiges Mitglied in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen gewählt.

 

Im Juli 2005 wurde Herr Diegel zum Regierungspräsidenten in Arnsberg ernannt und steht damit im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Nach § 11 Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) sind für den Verwaltungsrat sachkundige Bürgerinnen und Bürger wählbar, die dem Rat der Stadt Hagen angehören können. Dem Rat der Stadt Hagen kann grundsätzlich jede/r Bürger/in angehören, sofern nicht eine der Unvereinbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegen. In § 13 Abs. 1 Buchst. c) KWahlG heißt es:

 

“Beamte und Angestellte, die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis g genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:

c)      Stehen sie im Dienste des Landes und werden sie in einer staatlichen Behörde beschäftigt, die die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände führt, so können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.”

 

Nach § 117 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW führt die Bezirksregierung die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte.

 

Wie bereits oben erwähnt, ist Herr Diegel Regierungspräsident in Arnsberg und als solcher Leiter der Aufsichtsbehörde der Stadt Hagen, so dass er nach § 13 Abs. 1 Buchst. c) KWahlG für den Rat der Stadt Hagen nicht wählbar ist. Somit liegen für ihn auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 SpkG nicht vor. Daher ist eine Nachwahl für den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen erforderlich.

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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15.09.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen