Beschlussvorlage - 0660/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Nachwahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.09.2005
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Sachverhalt
Durch die Ernennung von Herrn Helmut Diegel zum Regierungspräsidenten in Arnsberg liegen bei ihm die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Sparkassengesetzes nicht mehr vor. Daher ist eine Nachwahl für den Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen erforderlich.
Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am
08.11.2004 u. a. Herrn Helmut Diegel als sachkundiges Mitglied in den
Verwaltungsrat der Sparkasse Hagen gewählt.
Im Juli 2005 wurde Herr Diegel zum
Regierungspräsidenten in Arnsberg ernannt und steht damit im Dienste des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Nach § 11 Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG)
sind für den Verwaltungsrat sachkundige Bürgerinnen und Bürger wählbar, die dem
Rat der Stadt Hagen angehören können. Dem Rat der Stadt Hagen kann
grundsätzlich jede/r Bürger/in angehören, sofern nicht eine der
Unvereinbarkeitsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) vorliegen. In § 13 Abs. 1 Buchst. c) KWahlG heißt es:
“Beamte und Angestellte, die im Dienst
einer der in den Buchstaben a bis g genannten Körperschaften stehen, können in
den folgenden Fällen nicht gleichzeitig einer Vertretung angehören:
c)
Stehen sie
im Dienste des Landes und werden sie in einer staatlichen Behörde beschäftigt,
die die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände
führt, so können sie nicht der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde oder
eines beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören.”
Nach § 117 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW führt
die Bezirksregierung die allgemeine Aufsicht über die kreisfreien Städte.
Wie bereits oben erwähnt, ist Herr Diegel
Regierungspräsident in Arnsberg und als solcher Leiter der Aufsichtsbehörde der
Stadt Hagen, so dass er nach § 13 Abs. 1 Buchst. c) KWahlG für den Rat der
Stadt Hagen nicht wählbar ist. Somit liegen für ihn auch die Voraussetzungen
des § 11 Abs. 1 SpkG nicht vor. Daher ist eine Nachwahl für den Verwaltungsrat
der Sparkasse Hagen erforderlich.
Der Rat der Stadt Hagen wird um einen
entsprechenden Beschluss gebeten.
