Beschlussvorlage - 0626/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt die Einleitung eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 29 abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der zur Zeit gültigen Fassung zum Zwecke der Änderung der Festsetzung 1.3.2.1.29 (6 Eiben am Schloss Hohenlimburg) und Aufhebung der Festsetzung 1.3.2.1.34 (2 Linden am  Forstweg 29 – Fürstliche Revierförsterei).

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Sachverhalt

 

Kurzfassung:

 

Im Bereich des Schlosses Hohenlimburg und der fürstlichen Revierförsterei am Schloss ist die Aufhebung bzw. Änderung von Schutzfestsetzungen erforderlich.

 

Das Naturdenkmal 1.3.2.1.29, lt. Landschaftsplan bestehend aus drei Eibenpaaren mit insgesamt sechs Eiben, davon eine im letzten Winter auseinandergebrochen, soll auf drei Eiben reduziert werden, da im Zuge der Restaurierung der Schlossgärten zwei Eiben gefällt werden sollen.

 

Das Naturdenkmal 1.3.2.1.34, bestehend aus zwei Linden, soll ganz aufgehoben werden, weil die Linden im Frühjahr aus Verkehrssicherungsgründen erheblich eingekürzt werden mussten.

 

Die Änderung des Landschaftsplanes erfolgt über ein vereinfachtes Änderungsverfahren unter Beteiligung der Eigentümer und der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie den in NRW nach §  29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden. Eine öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses, eine vorgezogene Bürgerbeteiligung und eine öffentliche Auslegung werden nicht durchgeführt.

 

Über die Änderung des Landschaftsplanes beschließt anschließend der Rat. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Anhörungsfrist der Änderung, bedarf diese außerdem gem. § 28 LG NRW der Genehmigung durch die höhere Landschaftsbehörde/ Bezirksregierung Arnsberg.

 


 
 ND 1.3.2.1 29

 

Im Auftrag des Fürsten zu Bentheim-Tecklenburg hat das Landschaftsarchitekturbüro Bimberg  in Iserlohn eine Konzeption zur Restaurierung und Nutzung der historischen Gärten am Schloss Hohenlimburg erarbeitet. Hierbei sollen die einstigen barocken Gärten (Herrschafts-, Dienerschafts- und Wein-/ Kräutergarten) und das Gartenparterre am Nordwesthang, die in der Mitte des 18. Jahrhunderts beim Ausbau der Burg als Residenz entstanden, wiederhergestellt werden.

Es handelt sich um eine Teilrekonstruktion, bei der lediglich die vorhandene historische Substanz geschert werden soll, und zwar:

 

1.       Barockes Gartenparterre (Herrschaftsgarten)

2.       Dienerschaftsgarten

3.       Wein-/ Kräutergarten

4.       Innerer Schlosshof

5.       Rundweg

 

Der Antragsteller beabsichtigt in diesem Zusammenhang zwei Eiben auf der Unteren Schlossterrasse, die Bestandteil des Naturdenkmales 1.3.2.1.29 sind, zu entfernen. Im Landschaftsplan Hagen sind damals drei einzelne Naturdenkmale (3 Eibenpaare) zu einem Naturdenkmal zusammengefasst worden.

 

 Bei dem Naturdenkmal 1.3.2.1.29  handelt es sich also um drei Baumpaare aus jeweils mehrstämmigen Eiben auf der Ost-, Nord- und Westseite der unteren Schlossterrasse.

Kronendurchmesser:      ca. 11 m je Paar

Höhe:                                        ca. 10 – 12 m

Stammumfang:              196/222 cm; 215/255 cm; 110/91 cm

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 22 b) LG:

-          wegen der Schönheit und Seltenheit in Größe und Erscheinungsbild und der Seltenheit der Arten.

 

Von dem Eibenpaar im Westen ist im Wintersturm 2004 eine Eibe auseinander gebrochen, sodass derzeit nur noch 5 Eiben stehen.

 

Die Sanierung der Unteren Mauern, der Wegebau und die erforderliche Absturzsicherung auf dem Parterre machen aus Sicht des Antragstellers eine Fällung des Eibenpaares unmittelbar an der Parterrekante an der Nordseite erforderlich. Hierfür ist ein Antrag auf Änderung des Landschaftsplanes  gestellt worden.

 

Hierüber ist nun im gesonderten LP-Änderungsverfahren zu entscheiden, da eine Befreiung nach Pkt. 1.3.1.1.III des Landschaftsplanes Hagen für das Fällen der beiden Eiben nicht erteilt werden kann, da die Eiben komplett entfernt werden sollen.

 

Im Rahmen des Änderungsverfahrens ist beabsichtigt, in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde einen entsprechenden Ersatz für die beiden zu fällenden Eiben zu finden.

Das Naturdenkmal wird dann nur noch aus drei Eiben bestehen.

 

ND 1.3.2.1.34

 

Es handelt sich um zwei Sommerlinden im Vorgarten der Fürstlichen Revierförsterei Forstweg 29. Die Linden wurden im Frühjahr von einem unabhängigen Gutachter untersucht, da einer der Bäume auffällige Vitalitätsschwächen und andere Schadsymptome aufwies. Die Untersuchung führte zu dem Ergebnis, dass eine der beiden Linden erheblich morsch und nicht mehr bruchsicher ist. Sie musste sehr stark eingekürzt werden. Der andere Baum musste daraufhin ebenfalls erheblich eingekürzt werden, um Windbruchschäden auszuschließen.

 

Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgte gemäß § 22 b) LG:

-          wegen der Schönheit und Seltenheit in Größe und Erscheinungsbild und der Seltenheit der Arten.

 

Die Bäume erfüllen nach der Sicherungsmaßnahme nicht mehr die Kriterien. Die Landschaftsbehörde beabsichtigt deshalb, die Schutzfestsetzung für die beiden Linden aufzuheben.

 

 

Weitere Vorgehensweise

 

Zur Aufhebung des Schutzstatus bzw. zur Anpassung des Landschaftsplanes ist ein Änderungsverfahren erforderlich.  Da die Grundzüge der Landschaftsplanung nicht berührt werden, ist ein vereinfachtes Verfahren unter Beteiligung der Eigentümer, der von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in NRW anerkannten Verbände ausreichend.  Eine öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses, eine vorgezogene Bürgerbeteiligung und eine öffentliche Auslegung werden nicht durchgeführt.

 

Über die Änderung des Landschaftsplanes beschließt anschließend der Rat. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Anhörungsfrist der Änderung, bedarf diese außerdem gem. § 28 LG NRW der Genehmigung durch die höhere Landschaftsbehörde/ Bezirksregierung Arnsberg.

 

 
 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

 

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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24.08.2005 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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06.09.2005 - Naturschutzbeirat - ungeändert beschlossen

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08.09.2005 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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15.09.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen