Beschlussvorlage - 0593/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkasse Hagen zum 31. Dezember 20042. Entlastung der Organe der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Kreditausschuss, Vorstand)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 23 Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte
- Bearbeitung:
- Jürgen Reiß
- Beteiligt:
- FB20 - Finanzen und Controlling; OB/BC Beteiligungscontrolling
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
15.09.2005
|
Beschlussvorschlag
1. Der
nach Vorlage des Jahresabschlusses 2004 festgestellte Jahresüberschuss in Höhe
von 6.105.133,14 € wird nach § 28 Abs. 2 und 3 Sparkassengesetz in voller Höhe
der Sicherheitsrücklage zugeführt.
2. Den
Organen der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Kreditausschuss, Verstand) wird
Entlastung nach § 27 Abs. 3 S. 2 Sparkassengesetz erteilt.
Sachverhalt
Mit
der Vorlage soll der Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses der
Sparkasse Hagen sowie über die Entlastung der Organe gefasst werden.
Verwendung des Jahresüberschusses
Der
vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband geprüfte und mit dem
uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss 2004 ist vom
Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 21.06.2005 festgestellt worden.
Der
Jahresabschluss 2004 weist einen Überschuss in Höhe von 6.105.133,14 € aus.
Nach §
27 Abs. 3 S. 2 Sparkassengesetz (SpkG) beschließt der Rat der Stadt Hagen über
die Zuführung des Überschusses nach § 28 Abs. 2 SpkG. Wenn die nach § 10 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu
weniger als 7 % durch die
Sicherheitsrücklage gedeckt sind, ist nach § 28 Abs. 3 SpkG der
Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage zuzuführen. Die Sicherheitsrücklage
beläuft sich zum 31.12.2004 auf 6,52 %, so dass ihr der gesamte
Jahresüberschuss zuzuführen ist.
Entlastung der
Organe
Nach §
27 Abs. 2 SpkG ist der Rat der Stadt Hagen für die Entlastung der Organe der
Sparkasse Hagen zuständig. Die Verwaltung der Sparkasse ist ordnungsgemäß
erfolgt, so dass die Entlastung zu erteilen ist.
Der
Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.
