Beschlussvorlage - 0593/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.       Der nach Vorlage des Jahresabschlusses 2004 festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von 6.105.133,14 € wird nach § 28 Abs. 2 und 3 Sparkassengesetz in voller Höhe der Sicherheitsrücklage zugeführt.

2.       Den Organen der Sparkasse Hagen (Verwaltungsrat, Kreditausschuss, Verstand) wird Entlastung nach § 27 Abs. 3 S. 2 Sparkassengesetz erteilt.

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Sachverhalt

Mit der Vorlage soll der Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses der Sparkasse Hagen sowie über die Entlastung der Organe gefasst werden.


 
Verwendung des Jahresüberschusses

 

Der vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband geprüfte und mit dem uneingeschränkten Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss 2004 ist vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 21.06.2005 festgestellt worden.

 

Der Jahresabschluss 2004 weist einen Überschuss in Höhe von 6.105.133,14 € aus.

 

Nach § 27 Abs. 3 S. 2 Sparkassengesetz (SpkG) beschließt der Rat der Stadt Hagen über die Zuführung des Überschusses nach § 28 Abs. 2 SpkG. Wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu weniger als 7 %  durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind, ist nach § 28 Abs. 3 SpkG der Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage zuzuführen. Die Sicherheitsrücklage beläuft sich zum 31.12.2004 auf 6,52 %, so dass ihr der gesamte Jahresüberschuss zuzuführen ist.

 

 

 

 

Entlastung der Organe

 

Nach § 27 Abs. 2 SpkG ist der Rat der Stadt Hagen für die Entlastung der Organe der Sparkasse Hagen zuständig. Die Verwaltung der Sparkasse ist ordnungsgemäß erfolgt, so dass die Entlastung zu erteilen ist.

 

 

 

 

Der Rat der Stadt Hagen wird um einen entsprechenden Beschluss gebeten.

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Auswirkungen

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 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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15.09.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen