Beschlussvorlage - 1158/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 1( Stadtmitte, Remberg )
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Entscheidung
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03.12.2014
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Sachverhalt
Kurzfassung
Da die bisher amtierende Schiedsperson für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht, wurde der Schiedsamtsbezirk 1 neu ausgeschrieben.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Eberhard Görlach zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 1 zu wählen, da er für diese Aufgabe geeignet erscheint.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der bisher amtierenden Schiedsperson läuft im November 2014 ab.
Die Amtsinhaberin steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV. NW. 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 ( GV. NRW. S. 104 ), in Kraft getreten am 27. Februar 2014, ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen.
Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Hagen-Mitte, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 1 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Mitte überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Schiedsperson soll nach Abs. 3 nicht ein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden – zuletzt mit Schreiben vom 06.08.14 – gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 1 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 1 gesucht werden.
Aus Datenschutzgründen sind persönliche Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 23.10.14 unter Bekanntgabe des Bewerbers Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 1 Stellung zu nehmen.
Der BDS äußerte keine Bedenken gegen die Wahl des Bewerbers.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Eberhard Görlach zur Schiedsperson für den Bezirk 1 zu wählen.
