Beschlussvorlage - 0317/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Naturdenkmalverordnung (ND-VO) Hagen - 1. Änderungsverfahrena) Beschluss über die im Rahmen der Beteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungenb) Beschluss nach §§ 27 und 34 OBG i.V.m. §§ 42a (2) und 29 (2) LG über den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 1. Änderung der Naturdenkmalverordnung - (ND-VO) vom 09.02.2012 sowie Beschluss zur Aktualisierung der bestehenden Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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04.11.2014
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Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Mitte
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Vorberatung
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05.11.2014
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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06.11.2014
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Erledigt
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Stadtentwicklungsausschuss
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Vorberatung
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11.11.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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13.11.2014
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Beschlussvorschlag
a) Der Rat der Stadt weist nach eingehender Prüfung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der nach § 12 LG (i. V. m. § 63 (2) BNatSchG) anerkannten Verbände als Stellungnahmen abgegeben wurden sowie die im Rahmen der Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer abgegebenen Bedenken und Anregungen zurück bzw. entspricht ihnen ganz oder teilweise im Sinne der Stellungnahmen in dieser Vorlage.
b) Der Rat der Stadt Hagen beschließt die 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – ND-VO) vom 09.02.2012 (s. Drucksachen-Nr. 0785-1/2008) und die Aktualisierung der bestehenden Naturdenkmalverordnung (ND-VO) vom 09.02.2012, wie sie als Anlage 7 und 7a Gegenstand dieser Vorlage vom 10.10.2014 (Drucks.-Nr. 0317/2014) ist.
Weiteres Verfahren: Die Rechtsverbindlichkeit der Verordnung soll mit öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Hagen bis Dezember 2014 herbeigeführt werden.
Sachverhalt
Kurzfassung
Die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens zur Aufnahme weiterer Bäume in die Naturdenkmalverordnung der Stadt Hagen wurde mit Ratsbeschluss v. 28.06.2012 beschlossen (Drucksachen-Nr. 0517/2012). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der nach dem Landschaftsgesetz/Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände fand im Juni 2013 statt. Alle betroffenen Grundstückseigentümer wurden angeschrieben und hatten Gelegenheit, ebenfalls im Juni 2013, innerhalb eines Monats Bedenken und Anregungen vorzubringen.
Die 1. Änderung sieht die Ausweisung von acht weiteren Naturdenkmälern (M – 18 bis M – 25) mit insgesamt neun Bäumen an den Standorten Dorotheenstraße 18 und Hochstraße 25 im Stadtbezirk HA-Mitte vor.
In dem Beteiligungsverfahren gingen bei der unteren Landschaftsbehörde insgesamt fünf Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen ein, davon vier von betroffenen Grundstückseigentümern und eine von der Mark-E AG. Sie sind als Anlage 1 – 5 Bestandteil dieser Vorlage. Die Vorlage enthält jeweils eine ausführliche Stellungnahme zu den vorgebrachten Anregungen und Bedenken.
Der im Beteiligungsverfahren versandte Entwurf der 1. Änderungsverordnung, auf den sich die vorgebrachten Anregungen und Bedenken beziehen, ist zum besseren Verständnis als Anlage 6 der Vorlage beigefügt.
Im Zusammenhang mit den Einwendungen sind Fragen hinsichtlich des auch in der ND-VO vom 09.02.2012 beschriebenen Schutzgrundes aufgeworfen worden. Die Überprüfung der Verwaltung hat ergeben, dass für den Schutzgrund bei allen Naturdenkmälern, bestehende und geplante, besser die Begriffe des § 28 Bundesnaturschutzgesetz gesetzeskonform verwendet werden sollten.
Die 1. Änderungsverordnung beinhaltet demzufolge nicht nur die Aufnahme der acht weiteren Naturdenkmäler M – 18 bis M – 25 in die Naturdenkmalliste, sondern auch eine Aktualisierung der bereits rechtsgültigen Verordnung vom 09.02.2012. Der Absatz 3 des § 1 Schutzzweck der Verordnung vom 09.02.2012 wird an diese Aktualisierung angepasst, indem der erste Satz gestrichen wird. Der bisherige zweite Satz wird Satz 1. Der Begriff „Schutzgrund“ in der Naturdenkmalliste wird durch den Begriff „Schutzzweck“ gesetzeskonform ersetzt. Die bisherigen Angaben zum Schutzgrund entfallen, stattdessen wird der Schutzzweck entsprechend den Vorgaben des § 28 BNatSchG mit Seltenheit, Eigenart und/oder Schönheit bezeichnet.
Berücksichtigt wurden auch kleine notwendige redaktionelle Korrekturen wie z.B. Adressänderungen und die Aktualisierung von gesetzlichen Grundlagen.
Die Änderungen sind zur besseren Übersicht am Ende dieser Vorlage in tabellarischer Form kursiv dargestellt.
Die 1. Änderungsverordnung mit der ergänzten und aktualisierten Naturdenkmalliste, Anlagen 7 und 7a, ist Bestandteil dieser Vorlage.
Begründung
Die Einleitung des 1. Änderungsverfahrens zur Aufnahme weiterer Bäume in die Naturdenkmalverordnung der Stadt Hagen wurde mit Ratsbeschluss v. 28.06.2012 beschlossen, (Drucksachen-Nr. 0517/2012). Die Änderung ist erforderlich, weil während des Aufstellungsverfahrens der Naturdenkmalverordnung ein weiterer Antrag zur Unterschutzstellung von Bäumen auf dem Grundstück Dorotheenstraße 18 eingegangen war, der im Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Für einen weiteren Baum auf dem Grundstück Hochstraße 25 war von einem Bürger aus der Nachbarschaft die Unterschutzstellung beantragt worden.
Insgesamt handelt es sich um neun Bäume. Diese Bäume verteilen sich auf acht Naturdenkmäler im Stadtbezirk Mitte mit der Bezeichnung M – 18 bis M – 25. Die im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken führen weiterhin dazu, dass die Naturdenkmalverordnung (ND-VO) vom 09.02.2012 hinsichtlich des
§ 3 und der bisherigen Schutzzwecke der einzelnen Naturdenkmäler in der Liste aktualisiert wird.
Zu a) Beschluss über die eingegangenen Bedenken und Anregungen
Der Entwurf der 1. Änderungsverordnung, Stand 27.05.2013, der im Beteiligungsverfahren versandt wurde, ist dieser Vorlage als Anlage 6 beigefügt.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Verbände fand im Juni 2013 statt. Alle betroffenen Grundstückseigentümer wurden angeschrieben und hatten Gelegenheit, ebenfalls im Juni 2013, innerhalb eines Monats Bedenken und Anregungen vorzubringen. In einem Fall wurde die Frist wegen einer Urlaubsreise verlängert. Insgesamt gingen bei der unteren Landschaftsbehörde fünf Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen ein, davon vier von betroffenen Grundstückseigentümern und eine von der Mark-E AG. Sie sind als Anlage 1–5 Bestandteil dieser Vorlage. Von den übrigen Beteiligten wurden keine Bedenken vorgebracht bzw. erfolgten keine Rückmeldungen.
Die Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken führt zu einer Überarbeitung der Schutzbegründung der bestehenden und geplanten Naturdenkmäler. Die 1. Änderungsverordnung beinhaltet demzufolge nicht nur die Aufnahme der acht weiteren Naturdenkmäler M – 18 bis M – 25 in die Naturdenkmalliste, sondern auch eine Aktualisierung der bereits rechtsgültigen Verordnung vom 09.02.2012. Aktualisiert wird der § 1 Absatz 3 der Verordnung, in dem der bisherige Satz 1 des § 1 Abs. 3 gestrichen wird. Der Begriff „Schutzgrund“ in der Naturdenkmalliste wird durch den Begriff „Schutzzweck“ gesetzeskonform ersetzt. Die bisherigen Angaben zum Schutzgrund entfallen, stattdessen wird der Schutzzweck entsprechend den Vorgaben des § 28 BNatSchG mit Seltenheit, Eigenart und/oder Schönheit bezeichnet. Die einzelnen Paragrafen erhalten zudem eine Überschrift.
Die 1. Änderungsverordnung mit der ergänzten und aktualisierten Naturdenkmalliste,
Anlagen 7 und 7a, ist Bestandteil dieser Vorlage.
In den folgenden Stellungnahmen der Verwaltung zu den vorgebrachten Bedenken und Anregungen wird auf diese ausführlich eingegangen.
Bürger /Bürgerin - Schreiben v. 25.07.2013 (s. Anlage 1)
Inhalt der Anregungen und Bedenken:
1. Zwei der Ahornbäume zeigen eine Fehlentwicklung in der Krone. Einer hat einseitig nach Süden einen Haupttrieb entwickelt, (vermutlich M – 22). Aufgrund des Standortes auf einem Hang wird mangelnde Standsicherheit und eine Gefährdung für den Eingangsbereich des Hauses Dorotheenstr. 18 befürchtet. Ein weiterer Baum, (vermutlich M – 20.1), zeigt eine vergleichbare Entwicklung. Ein Seitenast des Spitzahorns an der Grenze (M – 20.1) ragt weit über eine Gartenhütte und weist einen abgestorbenen Seitenast auf.
2. An der Kastanie (M – 21) werden jedes Jahr bereits im Sommer die Blätter gelb, die Blattränder rollen ein und werden bräunlich. Die Bürgerin befürchtet Pilzbefall.
3. Am Haus Nr. 31 fällt im Herbst viel Laub an, das beseitigt werden muss. Dadurch entsteht bei feuchtem Wetter auch Rutschgefahr auf der Terrasse. In der Dachrinne fällt ebenfalls viel Laub und Samen an.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.
Die Standsicherheit der Bäume wurde im Herbst 2013 von zwei Fachleuten unabhängig voneinander visuell überprüft. Hierbei sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Standsicherheit festgestellt worden. An den Bäumen ist lediglich eine Kronenpflege und -auslichtung erforderlich. Die fachgerechte Kronenpflege schließt die Beseitigung von Totholz und das Einkürzen überlasteter Seitenäste mit ein und zählt zu den allgemein üblichen Pflegemaßnahmen an älterem Baumbestand. Zwischenzeitlich sind die Bäume von einer Fachfirma gepflegt worden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ein Beschluss hierüber ist nicht erforderlich.
Zu 2.
Die Blätter der Kastanie zeigen einen Befall durch den Erreger Guignardia aesculi, einem Blatt- und Welkepilz, sowie Fraßgänge der Kastanienminiermotte. Beide Erreger sind bei Rosskastanien häufig zu beobachten und hinsichtlich ihrer Pathogenität an älteren Bäumen eher unschädlich. Zusätzlich ist an der Kastanie auch geringer Befall durch Pseudomonas syringae pv. aesculi (Kastanienwelke) zu erkennen, einer Bakterie, die erst seit einigen Jahren zunehmend in Deutschland an Rosskastanien auftritt.
Über die Auswirkungen des Bakterienbefalls bei älteren Rosskastanien kann zurzeit jedoch noch keine Aussage gemacht werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ein Beschluss hierüber ist nicht erforderlich.
Zu 3.
Die Frage, ob Beeinträchtigungen oder Belastungen durch Laub usw. durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen sind oder ob eine Entschädigung vom Eigentümer nach § 906 BGB verlangt werden kann, kann nicht Gegenstand der Überprüfung von Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Änderungen der Naturdenkmalverordnung sein. Ganz allgemein gilt, dass Laub-, Nadel- und Blütenbefall im Regelfall zu den Einwirkungen gehören, die aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung von dem jeweiligen Grundstücksnachbarn entschädigungslos hinzunehmen sind.
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen, ein Beschluss hierüber ist nicht erforderlich.
Bürger/Bürgerin - Schreiben v. 23.06.2013 (s. Anlage 2)
Inhalt der Anregungen und Bedenken:
1. Die Bürger wundern sich über die geplante Ausweisung mehrerer Bäume auf dem Grundstück Dorotheenstraße 18 und können die Begründung hierzu nicht teilen. Die Bäume werden als markant bzw. stattlich deklariert. Es handelt sich aber eher um ein kleines Waldstück (ca. 25 x 50 m²) innerhalb eines Wohngebietes, in dem 7 Bäume nicht markant sind.
2. Die Hauptbedenken begründen sich auf einen Astüberhang von bis zu 6,5m. Seit 11 Jahren ist an diesen Bäumen kein Pflegeschnitt durchgeführt worden und vor 9 Jahren von der Eigentümerin mit der Begründung abgewiesen worden, es handele
sich um Bäume, die unter Naturschutz stehen. Mehrmals erfolgten größere Totholzausbrüche auf das Grundstück der Bürger und einem weiteren Grundstück. Die Eigentümerin komme ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach. Falls ein Schaden am
Gebäude erfolgen sollte, tritt zwar die Gebäudeversicherung ein, die Bürger zahlen aber die Prämie hierfür und haben keine Möglichkeit zur Risikominimierung. Diese Erfahrung habe auch die Baumeigentümerin im Sommer bei eigenen Schadensfällen infolge von Witterungseinflüssen machen müssen, als Bäume auf die Straße und auf die Villa stürzten.
3. Die Sommerlinde M – 19 hat eine Neigung von ca. 15 Grad Richtung Südost und in ca. 3 m Höhe eine Astgabel, die sehr fragil wirkt.
4. Die Krone des Bergahorn M – 20.2 ist nur noch 2,5 m vom Haus der Bürger entfernt.
5. Zur Eibe M – 18 stellt sich die Frage, warum ein ungepflegter Busch als Natur-denkmal deklariert werden muss.
6. Bäume wachsen weiter, wodurch eine weitere Beschattung sowie Laub- und Blütenstaubbelastungen auf dem Grundstück der Bürger zunehmen und nicht akzeptabel sind.
7. Würde es sich um Baudenkmäler oder Verkehrsflächen handeln, wäre der Eigentümer verpflichtet geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Sicherheit zu gewährleisten.
8. Die Bürger schlagen einen erheblichen Kronenrückschnitt, bei der Eibe möglichst bodennah, vor.
9. Ein Ortstermin mit Vertretern des Umweltamtes wird für sehr sinnvoll erachtet, um die Eindrücke zu erläutern.
10. Beim Kuhlerkamp handelt es sich um ein Wohngebiet mit Publikumsverkehr.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.
Die zur Ausweisung als Naturdenkmäler vorgesehenen Bäume befinden sich in einem parkähnlichen Garten rund um das Gebäude Dorotheenstr. 18. Hierbei handelt es sich um das herrschaftliche Wohnhaus einer ehemaligen Hofstelle, das im
Kulturgüterverzeichnis der Stadt Hagen gelistet ist. Die Bäume wurden aus dem Gesamtbestand an Gehölzen ausgewählt, weil sie dem Alter nach aus der Entstehungszeit des herrschaftlichen Wohnhauses stammen, sich artgemäß entwickeln
konnten und augenscheinlich vital sind. Andere Bäume auf dem Grundstück sind erheblich später angepflanzt worden oder weisen Beeinträchtigungen auf, aufgrund derer sie nicht berücksichtigt wurden.
Die Schutzbegründung wird gemäß § 28 BNatSchG bei allen Schutzobjekten in der Liste der geplanten Naturdenkmäler umformuliert. Schutzzweck ist demnach bei den Baumen M – 18 bis M – 24 die Eigenart und/oder Schönheit.
Den Anregungen und Bedenken wird teilweise gefolgt.
Zu 2.
Die Bäume unterlagen bis 2007 der Baumschutzsatzung der Stadt Hagen. Fachgerechte Pflege- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen waren nach der Baumschutzsatzung möglich. Die Unterschutzstellung als Naturdenkmäler wurde im Sommer 2011 beantragt.
Die fachgerechte Durchführung von Pflege- oder sonstigen baumchirurgischen Maßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde ist jedoch jederzeit möglich, da solche Maßnahmen gemäß § 5 Ziffer 3 von den Verboten der Naturdenkmalverordnung unberührt bleiben. Die Eigentümerin beabsichtigt noch 2014 Pflegemaßnahmen durchführen zu lassen. Diese sind zwischenzeitlich von einer Fachfirma ausgeführt worden.
Wie bisher auch, liegt die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume weiterhin beim Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter § 34 der Absatz 4c) neu eingefügt, mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des
§ 5 Ziffer. 4 der ND-VO für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch Rechnung getragen.
Sofern Gefahr besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann ein Antrag auf Befreiung vom Verbot Nr. 1 gestellt werden, mit dem Ziel, einen angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen i.d.R. von 1 – 1,5 m.
Mit der Schutzausweisung wird auch eine finanzielle Unterstützung der Eigentümer/ Besitzer bei Pflegemaßnahmen möglich. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum gefördert werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden. Die Bäume sind zwischenzeitlich von einer Fachfirma gepflegt worden.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Zu 3.
Die Standsicherheit der Bäume wurde im Herbst 2013 von zwei Fachleuten unabhängig voneinander visuell überprüft. Hierbei wurden keine erheblichen Beeinträchtigungen der Standsicherheit festgestellt. Empfohlen wurde jeweils, die Bruch- und Standsicherheit der Sommerlinde (M – 19) durch einen Entlastungsschnitt an den weit ausladenden Kronenteilen zu optimieren. Der Habitus des Baumes wird hierdurch nicht wesentlich verändert.
Die fachgerechte Kronenpflege schließt die Beseitigung von Totholz und das Einkürzen überlasteter Seitenäste mit ein und zählt zu den allgemein üblichen Pflegemaßnahmen an älterem Baumbestand. Zwischenzeitlich ist an dem Baum von einer Fachfirma ein Pflegeschnitt durchgeführt worden.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist auch weiterhin eine regelmäßige Kontrolle der Bäume erforderlich. Diese Verpflichtung des Eigentümers wurde im Gebot Nr. 1 der ND-VO aufgegriffen und eine zweimalige Kontrolle im Jahr, jeweils im belaubten und unbelaubten Zustand festgesetzt. Sollten sich hierbei Hinweise auf eine ungenügende Stand- oder Bruchsicherheit ergeben, ermöglicht die Regelung des § 5 Ziff. 4 der Verordnung (unberührte Maßnahmen) eine zeitnahe Beseitigung der Gefahrenpunkte.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Zu 4.
Sofern Gefahr besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann ein Antrag auf Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG vom Verbot
Nr. 1 der ND-VO gestellt werden, mit dem Ziel, einen angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen i.d.R. von 1 – 1,5 m.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Zu 5.
s. hierzu Stellungnahme zu Pkt. 1.
Den Anregungen und Bedenken wird teilweise gefolgt.
Zu 6.
Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als Ausdruck der
Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher Einzelschöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse durch Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14. Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn
1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die Bewirtschaftungskosten von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den künftigen Erträgen oder sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn – zusätzlich – der Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Es kommt demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der Belastungen an, die der Grundstückeigentümer unter Umständen in Bezug auf die unter Schutz gestellten Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit allen drei Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige Rechtsprechung des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes an.
Die Frage, ob Beeinträchtigungen oder Belastungen durch Laub usw. durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen sind oder ob eine Entschädigung vom Eigentümer nach § 906 BGB verlangt werden kann, kann nicht Gegenstand der Überprüfung von Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Änderungen der Naturdenkmalverordnung sein. Ganz allgemein gilt, dass Laub-, Nadel- und Blütenbefall im Regelfall zu den Einwirkungen gehören, die aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung von dem jeweiligen Grundstücksnachbarn entschädigungslos hinzunehmen sind.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt bzw. sie sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zu 7., 8. und 10.
Hierzu wird auf die Stellungnahme zu Pkt. 2. verwiesen, in der auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eingegangen wurde. Diese bezieht sich auf das eigene als auch auf alle angrenzenden Grundstücke, die durch den einzelnen Baum betroffen sein könnten.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Zu 9.
Ein Ortstermin zur Erörterung der Anregungen und Bedenken ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Bürger/Bürgerin - Schreiben v. 23.06.2013 (s. Anlage 3)
Inhalt der Anregungen und Bedenken:
Der Aufnahme der Bäume M - 19 bis einschließlich M - 21 in die Naturdenkmalverordnung wird widersprochen. Die Bäume ragen weit über das im Sondereigentum befindliche Grundstück. Es besteht Verletzungsgefahr auf der Terrasse und bei der Gartenarbeit durch ständig herabfallende große und kleine Äste. Die Reinigung des Daches und der Regenrinne einer Gartenhütte wird durch hinabreichende Äste erschwert. Im Herbst fallen 30-40 große blaue Abfallsäcke zur Entsorgung von Blättern und Kastanien an. Die Grundstückseigentümerin sollte zum Rückschnitt der Bäume angehalten werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die fachgerechte Durchführung von Pflege- oder sonstigen baumchirurgischen Maßnahmen an den Naturdenkmälern ist in § 4 – Gebote – Ziffer 3 der ND-VO festgesetzt.
Die Bäume weisen derzeit einen Pflegerückstand auf. Die fachgerechte Kronenpflege schließt die Beseitigung von Totholz und das Einkürzen überlasteter Seitenäste mit ein und zählt zu den allgemein üblichen Pflegemaßnahmen an älterem Baumbestand. In Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde beabsichtigt die Eigentümerin, im Frühjahr/Sommer 2014 eine Kronenpflege durch ein Fachunternehmen an allen zur Ausweisung als Naturdenkmal vorgesehenen Bäumen durchführen zu lassen. Zwischenzeitlich sind die Bäume von einer Fachfirma AUCH gepflegt worden.
Sofern Gefahr besteht, dass Äste zu einer Beschädigung der Fassade oder des Daches führen, kann ein Antrag auf Befreiung vom Verbot Nr. 1 der ND-VO gestellt werden, mit dem Ziel, einen angemessenen Rückschnitt durchzuführen. Als angemessen gilt ein Abstand der Äste zu Gebäudeteilen i.d.R. von 1-1,5 m.
Die Frage, ob Beeinträchtigungen oder Belastungen durch Laub usw. durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen sind oder ob eine Entschädigung vom Eigentümer nach § 906 BGB verlangt werden kann, kann nicht Gegenstand der Überprüfung von Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Änderungen der
Naturdenkmalverordnung sein. Ganz allgemein gilt, dass Laub-, Nadel- und Blütenbefall im Regelfall zu den Einwirkungen gehören, die aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung von dem jeweiligen Grundstücksnachbarn entschädigungslos hinzunehmen sind.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Rechtsanwalt Baumeister - Schreiben v. 29.06.2013 (s. Anlage 4)
Inhalt der Anregungen und Bedenken:
1. Namens und in Vollmacht für den Mandanten wenden wir uns insbesondere gegen die Unterschutzstellung der Bäume M – 20.1 + 20.2, die sich in Nähe der Grundstücksgrenze befinden und erheblich über das Grundstück des Mandanten ragen, besonders Baum M – 20.2. Dies führt zu erheblichen Belästigungen durch herabfallende Äste und Blätter sowie zu einer erheblichen Lichtnahme.
Der Mandant wird seines nachbarrechtlichen Anspruchs auf Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze beraubt. Die Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks und die Mieteinbußen für das Objekt sind dem Mandanten nicht zuzumuten. Auch aus Verkehrssicherungsgründen ist der Mandant auf Rückschnittsansprüche angewiesen, da in der Vergangenheit bereits armdicke Äste auf die Terrasse gefallen sind.
In das Eigentumsrecht des Mandanten wird erheblich eingegriffen, da über den Teil des Grundstückes unter der Baumkrone nicht mehr verfügt werden kann und Umgestaltungsmaßnahmen dem Denkmalschutz unterzuordnen sind, was faktisch einer Teilenteignung gleichkommt. Die Ausweisung als Naturdenkmal, insbesondere des Baumes M – 20.2, stellt für den Mandanten eine erhebliche Belastung dar.
2. Die Bäume, besonders Baum M – 20.2, erfüllen kein Kriterium des § 28 BNatSchG bzw. der ND-VO. Wissenschaftliche, naturgeschichtliche oder landeskundliche Gründe sind nicht ersichtlich. Das Kriterium der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit ist auch nicht erfüllt. Seltenheit im Sinne der Vorschrift meint zwar keine Einzigartigkeit, erfordert aber zumindest, dass das jeweilige Gebiet als solches oder einzelne seiner Teile in Deutschland oder im jeweiligen Bundesland kaum vorkommt. Es wird bestritten, dass die Bäume für sich oder in der vorliegenden Konstellation
oder in Verbindung mit der sonstigen Anlage „selten“ im Sinne des BNatSchG sind. Eine Eigenart ist auch nicht vorhanden noch eine schützenswerte Schönheit erkennbar. Selbst wenn das Kriterium „Eigenart“ und/oder „Schönheit“ erfüllt wäre, wäre die Ausweisung der Bäume allein als Naturdenkmal nicht geeignet, den Schutzzweck zu erreichen, da das Kriterium ausweislich des mitgeteilten Schutzgrundes sich nur aus
dem „Villengarten“ insgesamt ergibt und insoweit der Garten insgesamt und auch das Bauwerk vor Veränderungen bewahrt werden müssten.
3. Die Ausweisung der einzelnen Bäume, insbesondere des Baumes M – 20.2 als Naturdenkmal stellt einen unverhältnismäßigen und nicht gerechtfertigten Eingriff in die Rechte des Mandanten dar. Der Wunsch der Eigentümerin, Bäume als Naturdenkmal auszuweisen, kann bei den Bäumen in der Nähe der Grundstücksgrenze aufgrund der Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke kein Kriterium darstellen. Eine Einbeziehung insbesondere des Baumes M – 20.2 hat insoweit zu unterbleiben.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1.
Die Frage, ob Beeinträchtigungen oder Belastungen durch Laub usw. durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück hinzunehmen sind oder ob eine Entschädigung vom Eigentümer nach § 906 BGB verlangt werden kann, kann nicht Gegenstand der Überprüfung von Einwendungen gegen die vorgeschlagenen Änderungen der Naturdenkmalverordnung sein. Ganz allgemein gilt, dass Laub-, Nadel- und Blütenbefall im Regelfall zu den Einwirkungen gehören, die aufgrund ihrer natürlichen Verbreitung von dem jeweiligen Grundstücksnachbarn entschädigungslos hinzunehmen sind.
Der nachbarrechtliche Anspruch nach § 1004 BGB auf Rückschnitt der Bäume bis zur Grundstücksgrenze wird durch die Unterschutzstellung tatsächlich aufgehoben, da ein massiver Rückschnitt über die fachgerechte Pflege hinausgehend verboten ist. Dieses Verbot hat sinngemäß aber auch bereits während der Geltungsdauer der Hagener Baumschutzsatzung bis zu deren Aufhebung im Jahre 2007 gegolten.
Verkehrssicherungsmaßnahmen sind aber weiterhin zulässig. Dem wird durch die Unberührtheitsklausel des § 5 Ziff. 4 der ND-VO für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Rechnung getragen.
Wie bisher auch, liegt die Verkehrssicherungspflicht für die Bäume beim Eigentümer bzw. Besitzer. Mit Änderung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2007 wurde unter
§ 34 der Absatz 4c) neu eingefügt, mit der Regelung, dass den Grundstückseigentümern oder Besitzern im Rahmen des Zumutbaren auch die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen obliegt. Der unteren Landschaftsbehörde sind diese Maßnahmen vorher anzuzeigen, bei Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr unverzüglich nachträglich.
Die Bäume weisen derzeit einen Pflegerückstand auf. Die fachgerechte Durchführung von Pflege- oder sonstigen baumchirurgischen Maßnahmen an den Naturdenkmälern ist in § 4 – Gebote – Ziffer 3 der ND-VO festgesetzt und schließt die Beseitigung von Totholz und das Einkürzen überlasteter Seitenäste mit ein. In Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde beabsichtigt die Eigentümerin, im Frühjahr/Sommer dieses Jahres eine Kronenpflege durch ein Fachunternehmen an allen
zur Ausweisung als Naturdenkmal vorgesehenen Bäumen durchführen zu lassen. Diese sind zwischenzeitlich von einer Fachfirma ausgeführt worden.
Mit der Schutzausweisung wird auch eine finanzielle Unterstützung der Eigentümer/ Besitzer bei Pflegemaßnahmen möglich. Soweit Fördergelder vom Land zur Verfügung gestellt werden, können z.B. Pflegemaßnahmen am Baum gefördert werden. Hierdurch kann in vielen Fällen schon frühzeitig potentiellen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden. Umgestaltungsmaßnahmen im Traufbereich der Bäume sind weiterhin zulässig, sofern sie nicht zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.
In § 6 der ND-VO ist weiterhin geregelt, dass im Einzelfall eine Befreiung von den Geboten und Verboten der Naturdenkmalverordnung nach § 67 (1) BNatSchG in Verbindung mit § 69 LG gewährt werden kann, wenn die Durchführung der Verbotsvorschriften zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist.
Die Festsetzung von Einzelschöpfungen der Natur wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und/oder Schönheit als Naturdenkmal stellt sich in besonderer Weise als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums dar. Der Erhalt solcher Einzel-schöpfungen liegt im Interesse der Allgemeinheit und rechtfertigt somit die mit der Unterschutzstellung notwendigerweise verbundenen Beschränkungen der Nutzungsbefugnisse durch Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. des Art. 14. Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG). Eine Entschädigungspflicht wird durch die Unterschutzstellung somit nicht begründet.
Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 3 LG sind ebenfalls nicht erfüllt. Ein finanzieller Ausgleichsanspruch ist nur gegeben, wenn 1. bislang ausgeübte Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt bzw. erschwert werden, 2. Aufwendungen wertlos werden, die im Vertrauen auf die Fortführung rechtmäßiger Grundstücksnutzungen gemacht worden sind, oder 3. die Lasten und die Bewirtschaftungskosten von Grundstücken in absehbarer Zeit nicht von den künftigen Erträgen oder sonstigen Vorteilen ausgeglichen werden und wenn – zusätzlich – der Betrieb oder die wirtschaftliche Einheit, zu dem die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt wird.
Es kommt demnach also nicht entscheidend auf die Höhe der Belastungen an, die der Grundstückeigentümer unter Umständen in Bezug auf die unter Schutz gestellten Bäume hat, sondern auf die Auswirkungen insgesamt. Mit allen drei Tatbestandsmerkmalen knüpft die Vorschrift an die langjährige Rechtsprechung des BVerwG und des BGH zum verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes an.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Zu 2.
Die zur Ausweisung als Naturdenkmal vorgesehenen Bäume befinden sich in einem parkähnlichen Garten rund um das Gebäude Dorotheenstraße 18. Hierbei handelt es sich um das herrschaftliche Wohnhaus einer ehemaligen Hofstelle, das im Kulturgüterverzeichnis der Stadt Hagen gelistet ist. Das heißt, eine Überprüfung der Schutzwürdigkeit als Baudenkmal ist bereits vorgesehen.
Die Bäume wurden aus dem Gesamtbestand an Gehölzen ausgewählt, weil sie dem Alter nach aus der Entstehungszeit des herrschaftlichen Wohnhauses stammen, sich artgemäß entwickeln konnten und augenscheinlich vital sind. Andere Bäume auf dem Grundstück sind erheblich später angepflanzt worden oder weisen Beeinträchtigungen auf, aufgrund derer sie nicht berücksichtigt wurden. Die ausgewählten Bäume erfüllen aufgrund ihres Alters, ihrer Größe und ihrer weitgehenden Unversehrtheit im Habitus insbesondere in ihrem Zusammenwirken die Kriterien an Eigenart und oder Schönheit für den baulichen Innenbereich im Stadtgebiet Hagen und ganz besonders für den Bezirk Hagen-Mitte.
Eine vergleichbare Anhäufung solcher Bäume in einem Villengarten ist der Verwaltung im Bezirk Mitte nicht bekannt. Durch die Ausweisung als Naturdenkmal werden sie vor nachteiligen Veränderungen geschützt.
Die Schutzbegründungen werden aufgrund der Anregungen und Bedenken gemäß
§ 28 BNatSchG bei allen Schutzobjekten in der Liste der bestehenden und geplanten Naturdenkmäler aktualisiert. Schutzzweck ist demnach bei den Bäumen die
Seltenheit, Eigenart und/oder Schönheit gem. § 28 Bundesnaturschutzgesetz.
Inwieweit der Denkmalschutz die gesamte Gartenanlage mit in den Schutz nach Denkmalschutzgesetz einbeziehen wird, bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
Den Anregungen und Bedenken wird teilweise gefolgt.
Zu 3.
In der Stellungnahme zu Pkt. 1 ist ausführlich auf die Frage der Zumutbarkeit von Belastungen für den Grundstückseigentümer durch die Schutzausweisung eingegangen worden. In der Stellungnahme zu Pkt. 2 wird die Schutzbegründung ausführlich erläutert. Die Schutzwürdigkeit endet nicht an der Grundstücksgrenze.
Aus Sicht der Verwaltung stellt die Erklärung der Bäume einschließlich des Baumes M – 20.2 keinen unverhältnismäßigen und/oder ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte des Mandanten dar.
Den Anregungen und Bedenken wird nicht gefolgt.
Mark-E AG, Körnerstr. 40, 58095 Hagen – Schreiben v. 26.6.2013 (s. Anlage 5)
Inhalt der Anregungen und Bedenken:
Gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, da in einigen Bereichen der geschützten Naturdenkmäler bzw. der geschützten Umgebung bereits Versorgungsleitungen vorhanden sind und diese Leitungen mit allen Erfordernissen weiter betrieben werden können (s. § 3 Ziff. 4).
In jedem Fall muss ein sicherer Betrieb der Anlagen gewährleistet sein. Dazu gehört Trassenfreihaltung von Gehölzen sowie Warten, Reparieren, Erneuern und ggf. Erstellen neuer Anlagen. Auch ein ungehinderter Zugang zu den Leitungen einschl. Befahren von Schutzgebieten ist erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung
Entsprechend § 3 Nr. 4 der ND-VO ist die Wartung und Unterhaltung bestehender Ver- und Entsorgungsleitungen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde zulässig; dies betrifft ggf. auch das Befahren von geschützten Flächen, wenn eine nachhaltige Störung oder Beschädigung eines geschützten Baumes durch geeignete Maßnahmen und Vorrichtungen ausgeschlossen werden kann.
Des Weiteren wird auf § 5 Ziff. 4 der ND-VO verwiesen, wonach Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Beseitigung eines Notstandes durchgeführt werden können, auch wenn dies einen Verstoß gegen die Verbote der Verordnung darstellt.
Die untere Landschaftsbehörde ist vorab zu informieren. Wenn dies aufgrund der Dringlichkeit nicht möglich ist, hat die Information unverzüglich nachträglich zu erfolgen. Diese Regelung stellt für den Handelnden einen Rechtfertigungsgrund dar, sofern gegen Festsetzungen der Verordnung verstoßen wird. Zugleich erhält die untere Landschaftsbehörde die Möglichkeit, Maßnahmen zum Ausgleich des Schadens bzw. zur Wiederherstellung des alten Zustandes festzusetzen.
Nach den der unteren Landschaftsbehörde zur Verfügung gestellten Leitungsplänen befinden sich im Traufbereich der geplanten Naturdenkmäler keine Leitungen.
Die Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen, erfordern aber keinen Beschluss.
Zu b) Beschluss nach §§ 27und 34 OBG i.V.m. §§ 42a (2) und 29 (2) LG über den Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 1. Änderung der Naturdenkmalverordnung (ND-VO) vom 09.02.2012 sowie Beschluss über die Aktualisierung der Naturdenkmalverordnung (ND-VO) vom 09.02.2012
Die 1. Änderungsverordnung erweitert die bestehende Naturdenkmalliste der Verordnung v. 09.02.2012 um acht neue Naturdenkmäler mit den lfd. Nummern M – 18 bis M – 25.
Im Zusammenhang mit den Einwendungen sind Fragen hinsichtlich des auch in der ND-VO vom 09.02.2012 beschriebenen Schutzgrundes aufgeworfen worden. Die Überprüfung der Verwaltung hat ergeben, dass für den Schutzgrund bei allen Naturdenkmälern besser die Begriffe des § 28 Bundesnaturschutzgesetz gesetzeskonform verwendet werden sollten.
So erübrigt sich der erste Satz des § 1 Abs. 3 der ND-VO vom 09.02.2012 „Die Schutzausweisung erfolgt bei den Naturdenkmälern gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG wegen der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit in Größe und Erscheinungsbild“. Er wird daher gestrichen. Der bisherige Satz 2 des § 1 Abs. 3 wird Satz 1 (siehe Anlage 7 – 1. Änderungsverordnung - § 2 Abs. 1).
Die Naturdenkmalliste wird angepasst, indem der Begriff „Schutzgrund“ durch den Begriff „Schutzzweck“ ersetzt wird. Die bisherigen Erläuterungen des Schutzgrundes werden jeweils durch die Begriffe des § 28 Bundesnaturschutzgesetz, Seltenheit, Eigenart und/oder Schönheit, entsprechend der einzelnen Naturdenkmäler ersetzt.
Die überarbeitete Naturdenkmalliste mit den integrierten Neuausweisungen ist als Anlage Bestandteil der 1. Änderungsverordnung (siehe Anlage 7 – 1. Änderungsverordnung - § 2 Abs. 2 sowie Anlage 7a – Naturdenkmalliste).
Bei dieser Gelegenheit wurden auch kleine redaktionelle Korrekturen in der Naturdenkmalliste vorgenommen, z. B Korrektur von Artnamen und einer Adresse.
Die Änderungen sind zur besseren Übersicht am Ende dieser Vorlage in tabellarischer Form kursiv und in rot dargestellt.
Änderung des Verordnungsentwurfes vom 27.05.2013 einschließlich der
Aktualisierung der bestehenden ND-VO vom 09.02.2012
Der Entwurf der 1. Änderungsverordnung v. 27.05.2013, wie er den Grundstückseigentümern und sonstigen Beteiligten im Beteiligungsverfahren zugesandt wurde, ist als Anlage 6 dieser Vorlage beigefügt. Durch die Anregungen und Bedenken hat sich eine weitgehende Überarbeitung der Änderungsverordnung ergeben. Die neu erarbeitete Beschlussfassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur 1. Änderung der Naturdenkmalverordnung v. 09.02.2012 ist als Anlage 7 (Verordnungstext) und
7a (Naturdenkmalliste) dieser Vorlage angefügt. Folgende Änderungen haben sich ergeben:
- Aktualisierung der Gesetze in der Präambel
Die in der Präambel des Entwurfes zur 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung genannten Gesetzesgrundlagen werden aktualisiert.
- Änderung des § 1 des Verordnungsentwurfes
Der bisherige erste Satz des § 1 wird gestrichen.
In dem zweiten Satz wird der Begriff „diese Naturdenkmäler“ durch den Begriff „die unter den lfd. Nrn. M-18 bis M–25 neu festgesetzten Naturdenkmäler“ ersetzt. Der verbleibende Text wird zu § 1 Absatz 1 und ein neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die erweiterte Naturdenkmalliste ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.“
- Änderung des § 2 des Verordnungsentwurfes
Der bisherige § 2 mit der Liste der neuen Naturdenkmäler in dem Verordnungsentwurf wird gestrichen und § 2 neu eingefügt, der folgende Fassung erhält:
(1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – ND-VO) vom 09.02.2012 wird wie folgt geändert:
In § 1 (3) wird der erste Satz gestrichen, Satz 2 wird zu Satz 1 und erhält folgende Fassung: „§ 1 (3) Der jeweilige Schutzzweck ergibt sich aus der Liste der Naturdenkmäler, die Bestandteil dieser Verordnung ist.“
§ 2 Absatz 2 (neu) der 1. Änderungsverordnung beinhaltet die Änderungen in der Naturdenkmalliste bzgl. der Konkretisierung der Schutzbegründungen für die einzelnen Naturdenkmäler und lautet:
(2) Die in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Satz 2 der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 genannte Liste der Naturdenkmäler, die Bestandteil dieser 1. Änderungsverordnung ist, wird in Bezug auf den Schutzzweck der einzelnen Naturdenkmäler aktualisiert bzw. konkretisiert und an die in § 1 Abs. 2 der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 genannten gesetzlichen Vorgaben angepasst. Hierbei wird der Begriff „Schutzgrund“ durchgängig durch den Begriff „Schutzzweck“ ersetzt und der jeweilige Schutzzweck gesetzeskonform angegeben. Die der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 beigefügte Anlage (Naturdenkmalliste) wird komplett durch die dieser Verordnung beigefügten Anlage ersetzt. Diese wird Bestandteil der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 sowie dieser 1. Änderungsverordnung.
- Änderung des § 3 des Verordnungsentwurfes
Der Text unter § 3 wird redaktionell korrigiert. In Satz 1 wird neu eingefügt: „…tritt eine Woche nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.“ Der Hinweis auf das Amtsblatt der Stadt Hagen in Satz 1 wird gestrichen. Im Satz 2 wird die Formulierung …Entsprechend den Regelungen des § 8…. durch „Aufgrund der Regelung des § 8“ ersetzt.
- Erweiterung und Aktualisierung der Liste der Naturdenkmäler
Die im Entwurf der 1. Änderungsverordnung v. 27.05.2012 unter § 2 vorgesehene Liste der neuen Naturdenkmäler wird gestrichen. Stattdessen werden die neu auszuweisenden Naturdenkmäler M – 18 bis M – 25 in aktualisierter Form in die bereits bestehende und zu aktualisierende Naturdenkmalliste der Verordnung v. 09.02.2012 integriert. Diese neue Gesamtliste wird als Anlage Bestandteil der 1. Änderungsverordnung und damit auch Bestandteil der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012. Die neue Gesamtliste ist als Anlage 7a dieser Vorlage angefügt. Die Aktualisierung betrifft folgende Angaben:
- Bei allen im Entwurf aufgeführten Bäumen wird der bisherige Begriff „Schutzgrund“ durch den Begriff „Schutzzweck“ ersetzt. Die bisherigen Erläuterungen des Schutzgrundes werden gesetzeskonform durch die Begriffe Eigenart, Seltenheit und/oder Schönheit ersetzt, siehe Anlage 7a dieser Vorlage.
- Die bei den einzelnen Bäumen aufgeführten Flurstücke, die nicht den Standort des Stammes selbst sondern die darüber hinausgehenden Traufbereiche bezeichnen, werden gestrichen, siehe hierzu auch bestehende ND-VO vom 09.02.2012.
- Der verwendete Name des Baumes: Acer pseudo-platanus (Berg-Ahorn) wird gestrichen und durch Acer pseudoplatanus ersetzt.
- Der im Änderungsentwurf von 2013 fälschlicherweise verwendete Artname für den Baum M – 23, Acer platanoides, wird ersetzt durch Acer pseudoplatanus, Berg-Ahorn.
- Aufgrund einer Bebauung und einer damit verbundenen Änderung der Anschrift hat sich die Lagebezeichnung der Naturdenkmäler HO – 9.1 und HO – 9.2, 2 Eiben, von Elseyer Kirchplatz 8 in Im Stift 37 geändert. Dies ist in der Anlage 7a entsprechend berücksichtigt worden.
Tabellarische Darstellung der Änderungen der bestehenden ND-VO sowie des Entwurfs der 1. Änderungsverordnung
Alt Neu
Bestehende ND-VO
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§ 1 (3) Satz 1 „ Die Schutzausweisung erfolgt bei den Naturdenkmälern gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG wegen der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit in Größe und Erscheinungsbild“. |
Streichung des Satzes 1 im § 1 Abs. 3:
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§ 1 Abs. 3 Satz 2 (alt)
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Der bisherige Satz 2 des § 1 Abs. 3 wird Satz 1.
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ND-Liste (wird erweitert) bisher: M -1 – M - 17 |
Erweiterung der ND-Liste: einfügen: Nummern M – 18 bis M – 25 |
Schutzgrund: Der Begriff Schutzgrund und die Beschreibungen in der ND-VO vom 09.02.2012 als auch im Entwurf der 1. Änderungsliste werden gestrichen. |
Es wird eingefügt: Schutzzweck sowie die Begriffe: Seltenheit, Eigenart und/oder Schönheit. |
Lagebezeichnung der Naturdenkmäler HO – 9.1 und HO – 9.2, 2 Eiben, Elseyer Kirchplatz 8.
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Die bisherige Lagebezeichnung Elseyer Kirchplatz 8 wird gestrichen und ersetzt durch Im Stift 37. |
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1. Änderungsverordnung: |
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Entwurf Beteiligung |
Entwurf zur Beschlussfassung |
Präambel des Entwurfes |
Die Gesetze in der Präambel werden aktualisiert.
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§ 1
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Der Paragraph erhält folgende Überschrift: § 1
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In dem zweiten Satz wird der Begriff „diese Naturdenkmäler“ gestrichen und ersetzt.
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Ersetzt: „diese Naturdenkmäler“ „die unter den lfd. Nrn. M-18 bis M–25 neu festgesetzten Naturdenkmäler“ wird eingefügt. |
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Der verbleibende Text wird zu § 1 Absatz 1 und ein neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Die erweiterte Naturdenkmalliste ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.“
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Der bisherige § 2 (Liste der neuen Naturdenkmäler) in dem Verordnungsentwurf wird gestrichen und nachfolgender § 2 Abs. 1 und 2 neu eingefügt.
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§ 2 Änderung der Naturdenkmalverordnung (1) Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hagen zur Ausweisung von Naturdenkmälern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne (Naturdenkmalverordnung – ND-VO) vom 09.02.2012 wird wie folgt geändert:
In § 1 (3) wird der erste Satz gestrichen, Satz 2 wird zu Satz 1 und erhält folgende Fassung: „§ 1 (3) Der jeweilige Schutzzweck ergibt sich aus der Liste der Naturdenkmäler, die Bestandteil dieser Verordnung ist.“
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§ 2 (2) neu
§ 2 (2) neu
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(2) Die in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 Satz 2 der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 genannte Liste der Naturdenkmäler, die Bestandteil dieser 1. Änderungsverordnung ist, wird in Bezug auf den Schutzzweck der einzelnen Naturdenkmäler aktualisiert bzw. konkretisiert
und an die in § 1 Abs. 2 der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 genannten gesetzlichen Vorgaben angepasst. Hierbei wird der Begriff „Schutzgrund“ durchgängig durch den Begriff „Schutzzweck“ ersetzt und der jeweilige Schutzzweck gesetzeskonform angegeben. Die der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 beigefügte Anlage (Naturdenkmalliste) wird komplett durch die dieser Verordnung beigefügten Anlage ersetzt. Diese wird Bestandteil der Naturdenkmalverordnung vom 09.02.2012 sowie dieser 1. Änderungsverordnung.
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§ 3
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§ 3 erhält folgende Überschrift:
§ 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
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§ 3 Satz 1 „Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Hagen in Kraft.“
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Im § 3 Satz 1 wird gestrichen: ….nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Hagen….. |
Ergänzung des § 3 Satz 1
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§ 3 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:
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Änderung § 3 Satz 2
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Im § 3 Satz 2 wird die Formulierung …Entsprechend den Regelungen des § 8….gestrichen und durch
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Redaktionelle Änderungen in dem Entwurf der ND-Liste:
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Bisherige Flurstücke in der Liste (Entwurf)
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Die bei den einzelnen Bäumen aufgeführten Flurstücke, die nicht den Standort des Stammes selbst sondern die darüber hinausgehenden Traufbereiche bezeichnen, werden gestrichen. |
Korrektur M-20.2 Bergahorn, Acer pseudo-platanus
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Berg-Ahorn, Acer pseudo-platanus, wird gestrichen und durch Acer pseudoplatanus ersetzt. |
Artname für den Baum M – 23, Spitzahorn, Acer platanoides,
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M – 23, Spitzahorn, Acer platanoides, wird gestrichen und durch Berg-Ahorn, Acer pseudoplatanus ersetzt. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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2
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