Berichtsvorlage - 1100/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Hagen nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zur Zukunft der Wasserversorgung in Hagen zur Kenntnis.

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

entfällt

 

Begründung

 

Der Rat der Stadt Hagen hat in seiner Sitzung am 18.09.2014  folgenden Beschluss gefasst:

 

1.             

Dem Oberbürgermeister und den Aufsichtsratsmitgliedern wird nachdrücklich empfohlen, in der Aufsichtsratssitzung am 22.09.2014 dafür zu sorgen, dass keine über die Kenntnisnahme des derzeitigen Sachstandes hinausgehende Entscheidung getroffen wird.

 

2.

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Abstimmung mit dem Regierungspräsidenten herbeizuführen, die eine geordnete Beteiligung des Rates an der Entscheidungsfindung sicherstellt.

 

3.

Der Rat erwartet, dass sowohl die in dem Katalog der CDU gestellten Fragen als auch die inzwischen bei dem OB eingegangenen Fragestellungen umfassend beantwortet werden. Hierzu wird der OB beauftragt, die Aufarbeitung für die Kommission für Beteiligungen und Personal zu veranlassen.

 

4.

Der Oberbürgermeister, die Verantwortlichen der ENERVIE AG und die Geschäftsführer der in Frage kommenden städtischen Beteiligungen erarbeiten gemeinsam alternative Szenarien in Bezug auf eine langfristige Wasserversorgung der Hagener Bevölkerung unter Einschluss einer eigenen ausreichenden Wassererzeugung. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Wasserversorgung Hagens als ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge in öffentlicher Hand verbleibt und von ihr betreut und gesteuert wird.

 

 

Zu den einzelnen Aufträgen teilt die Verwaltung folgenden Sachstand mit:

 

Zu 1.)

 

Der Aufsichtsrat der ENERVIE hat in seiner Sitzung am 22.09.2014 den Sachstandsbericht des Vorstandes zur Kenntnis genommen und dabei folgenden Beschluss gefasst:

 

„Der Aufsichtsrat der ENERVIE/Mark-E nimmt das geplante Kooperationsprojekt zur Kenntnis und stimmt zu, das Projekt entsprechend den vorstehenden Erläuterungen und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgekommenen Fragestellungen und weiterer denkbarer Realisierungsalternativen weiter vorzubereiten.“

 

Inzwischen hat am 31.10.2014 der Sonderausschuss RuhrWasserKooperation 2015 des Aufsichtsrates der ENERVIE getagt, an dem neben Vertretern der großen und kleinen Aktionäre auch die Arbeitnehmervertretung der ENERVIE AG sowie die privaten Aktionäre teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Sitzung wurden die verschiedenen Alternativen unter Einbeziehung betriebswirtschaftlicher Aspekte und rechtlicher Gesichtspunkte erörtert.

 

Die Verwaltung wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Beratung im Sonderausschuss RuhrWasserKooperation 2015 des Aufsichtsrates der ENERVIE für die nächste Sitzungsrunde eine Entscheidungsvorlage erarbeiten, in der u.a. auch die geprüften Alternativen zur Wasserversorgung dargestellt werden.

 

Zu 2.)

 

Der Bezirksregierung Arnsberg ist der Beschluss des Rates vom 18.09.2014 mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt worden. In ihrer Stellungnahme kommt die Bezirksregierung zu dem Ergebnis, dass sich „eine Beteiligung des Rates der Stadt Hagen in der hier gegenständlichen Angelegenheit nach §§ 40 ff GO NRW richtet. Da es sich nicht um ein laufendes Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, hat der Rat über die zu treffende Entscheidung zu beschließen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des §§ 107 ff GO NRW, soweit die dort geregelten Voraussetzungen betroffen sind.“

 

Im Hinblick auf die Gesellschaftsform der ENERVIE als Aktiengesellschaft ergeben sich daraus nachstehende Folgerungen:

 

Gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l) GO NRW entscheidet zwingend der Rat der Gemeinde u.a. über die – auch mittelbare – Beteiligung an einer Gesellschaft in privater Rechtsform.

 

Nach § 108 Abs. 6 Satz 1 lit. A) GO NRW dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % beteiligt sind, der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen, u.a. wenn die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt. Durch diese Regelung soll die Steuerungsmöglichkeit für die Kommune gestärkt werden. Die Beschränkung gilt aber nicht, soweit ihr zwingende Vorschriften des Gesellschaftsrechts entgegenstehen (§ 108 Abs. 6 Satz 5 GO NRW).

 

Die Entscheidung über die Beteiligung der ENERVIE an der Wasserwerke Westfalen GmbH (WWW) bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 14 Abs. 1 lit. d) der Satzung der Südwestfalen Energie und Wasser AG). Bei Entscheidungen eines obligatorischen Aufsichtsrates unterliegen auch die kommunalen Vertreter keinen Weisungen. Dies ergibt sich aus der gesetzlich vorgegebenen Unabhängigkeit des Aufsichtsrates (vgl. § 116 AktG). Eine Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung, für deren Mitglieder eine Weisungsmöglichkeit bestünde, bestünde nur dann, wenn der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigern und daraufhin der Vorstand der AG eine Entscheidung der Hauptversammlung fordern würde (§ 111 Abs. 4 AktG).

 

Zu 3.

 

Als Anlage sind noch einmal alle Fragestellungen und Antworten zu dem Fragenkatalog der CDU aus der Sitzung des Rates am 18.9.2014 sowie den aufgeworfenen Fragen in der Sitzung der Kommission für Beteiligungen und Personal am 21.10.2014  der Vorlage beigefügt.

 

 

Zu 4.

 

Als denkbare sinnvolle Alternative für die Wassererzeugung unter einer städtischen Beteiligung kommt ausschließlich die WBH in Betracht.

 

Am 24.10.2014 hat es daher ein Gespräch zwischen dem Sprecher des Vorstandes der ENERVIE AG, Herrn Grünhagen, sowie dem Vorstand der WBH; Herrn Bihs gegeben. Als wesentliches Ergebnis des Gespräches bleibt folgendes festzuhalten:

 

  • Für die ENERVIE/Mark-E sind Strom, Gas und Wasser mit den Kunden, Netzen und Erzeugung/Gewinnung Kerngeschäft, so dass keines dieser Kerngeschäfte auch nicht teilweise zur Disposition steht.
     
  • Bei der WBH gibt es derzeit keine Überlegungen zur Übernahme von einer der oben genannten Kernaktivitäten der ENERVIE/Mark-E.
     
  • Beide Parteien arbeiten bereits heute im Stadtgebiet Hagen im operativen Geschäft eng zusammen und generieren für beide Seiten höchst mögliche Synergien. Dies wird ebenfalls in der Zukunft sichergestellt.

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez. Erik O. Schulz

 

(Oberbürgermeister)

 

 

 

 

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Beschlüsse

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13.11.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen