Beschlussvorlage - 1073/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Im Zuständigkeitsbereich des Schulausschusses werden für die Dauer der Wahlperiode für den Schulträger in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule entsandt:

  • die Vorsitzende des Ausschusses bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter als stimmberechtigtes Mitglied,
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung als beratendes Mitglied.

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Die Schulleitungen der Schulen werden in der jeweiligen Schulkonferenz gewählt. Die Schulkonferenz wird hierfür um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen.

Nach der Neukonstitution des Schulausschusses nach der Kommunalwahl ist in seinem Zuständigkeitsbereich über die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Schulträgers in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule für die Dauer der Wahlperiode neu zu entscheiden.

 

Begründung

 

Gemäß § 61 II Schulgesetz NRW wählt die Schulkonferenz in geheimer Wahl die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulkonferenz wird hierfür um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Dabei dürfen Vertrete-rinnen/Vertreter des Schulträgers nicht der jeweiligen Schule angehören.

 

Die Verwaltung schlägt vor, im Zuständigkeitsbereich des Schulausschusses für die Dauer der Wahlperiode für den Schulträger in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule zu entsenden:

  • die Vorsitzende des Ausschusses bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter als stimmberechtigtes Mitglied,
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung als beratendes Mitglied.

 

Die Entsendung weiterer Vertreterinnen/Vertreter des Schulträgers ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. In den meisten Fällen gibt es in der Praxis ohnehin nur eine Bewerbung, vor allem im Bereich der Grundschulen. Aber auch wenn es mehrere Bewerbungen geben sollte, darf die Bezirksregierung nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Münster der Schulkonferenz nur die Kandidatin oder den Kandidaten vorschlagen, die/der nach den beamtenrechtlichen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung, fachliche Leistung am besten geeignet ist („Bestenauswahl“). Eine richtige Wahl in der Schulkonferenz, so wie es sich der Gesetzgeber offenbar einmal vorgestellt hatte, wird es demnach so gut wie nie geben.

 

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

X

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

(Kaufmann, Beigeordnete)

 

 

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Beschlüsse

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11.11.2014 - Schulausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Im Zuständigkeitsbereich des Schulausschusses werden für die Dauer der Wahlperiode für den Schulträger in die erweiterte Schulkonferenz im Falle einer Wahl der Schulleitung an einer städtischen Schule entsandt:

  • die Vorsitzende des Ausschusses, Frau Neuhaus, bzw. Stellvertreterin/Stellvertreter, Herr Dr. Geiersbach, als stimmberechtigtes Mitglied,
  • eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulverwaltung, Herr Speil, als beratendes Mitglied.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

6

 

 

SPD

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

1

 

 

AfD

1

 

 

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

17

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0