Beschlussvorlage - 0972/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Turnhalle Nöhstraße, Funckenhausen, Gemarkung Vorhalle, Flur 8, Flurstück 341, ist als Baudenkmal (§ 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen, Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW vom 11.03.1980, GV. NRW. S. 226, in der zur Zeit gültigen Fassung) in die Denkmalliste der Stadt Hagen einzutragen (§3 DSchG NRW)

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Sachverhalt

Kurzfassung

Eintragung der Turnhalle Nöhstraße, Funckenhausen, als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Hagen

 

 

Begründung

 

Die BV-Nord hat in ihrer Sitzung am 10.09.2014 die von der Unteren Denkmalbehörde gemäß Öffentlicher Beschlussvorlage vom 31.07.2014 (Drucks.-Nr. 0711/2014) vorgeschlagene Eintragung der im Beschlussvorschlag näher bezeichneten Turnhalle Nöhstraße in die Denkmalliste einstimmig abgelehnt und hat stattdessen vorgeschlagen, die Turnhalle dem LWL für ein Freilichtmuseum zur Verfügung zu stellen.

 

Gegen diesen Beschluss der BV-Nord bestehen aus der Sicht der Verwaltung erhebliche rechtliche Bedenken. Bevor eine förmliche Beanstandung des Beschlusses durch den Oberbürgermeister gem. § 37 Abs. 6 letzter Satz GO NRW iVm § 54 Abs. 3 GO NRW veranlasst wird, erhält die BV-Nord Gelegenheit, die Angelegenheit erneut zu beraten und die nachstehenden Ausführungen in ihre Entscheidungsfindung einzubeziehen.

 

Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Denkmal nach § 2 DSchG NRW vorliegen. Aufgrund dieser Regelung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung besteht nach Abschluss des denkmalrechtlichen Prüfverfahrens kein Ermessensspielraum, sondern eine strikte Bindung der Gemeinde mit der Folge einer gesetzlichen Eintragungspflicht (vgl. VG Köln, Urteil vom 17.09.2009, Az. 4 K 5758/08, zit. nach JURIS).

 

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 12.06.2009 (Az. Az. 10 A 1847/08, zit. nach JURIS) hat das VG Köln in dem vg. Urteil vom 17.09.2009 in diesem Zusammenhang im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

 

„Nach § 3 DSchG NRW muss ein Objekt, das – was hier unstreitig ist – die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 DSchG NRW erfüllt, in die Denkmalliste eingetragen werden; ein Entscheidungsspielraum kommt den Denkmalbehörden dabei nicht zu. Insbesondere ist auf dieser Stufe des denkmalrechtlichen Eintragungsverfahrens kein Raum für eine Berücksichtigung widerstreitender öffentlicher Interessen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften bzw. ihrer Umsetzung – etwa in Form regional- oder fachplanerischer Zielfestlegungen – ergeben könnten. Erst auf der zweiten Stufe des denkmalrechtlichen Schutzsystems kann es aufgrund überwiegender privater Interessen – etwa bei wirtschaftlicher oder ideeller Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung – oder auf Grund gewichtiger öffentlicher Interessen dazu kommen, dass eine vollzogene Eintragung in die Denkmalliste gelöscht oder eingeschränkt werden muss. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zielen der Raumordnung und der Landesplanung. Ob eine Löschung des Denkmals, seine Beseitigung oder die Beseitigung nach vorheriger Erkundung oder Sicherung als Sekundärdenkmal vorgenommen werden kann, entscheidet sich im Rahmen des Verfahrens nach § 9 DSchG NRW.“

 

Die Denkmaleigenschaft der Turnhalle Nöhstraße im Rechtssinne, d.h. im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG NRW, wurde abschließend geprüft und ist zweifelsfrei belegt durch das Gutachten des Fachamtes (LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen) vom 16.6.2014. Demnach konstituiert sich der Denkmalwert aus der Bedeutung der Turnhalle für die Geschichte des Menschen, hier für die Menschen in Hagen, weil sie Aspekte des Sports nach dem Ersten Weltkrieg erläutert. Des Weiteren ist sie bedeutend für die Geschichte der Stadt Hagen, weil sie belegt, wie die Stadt in den damaligen wirtschaftsschwachen Jahren ihrem Auftrag Sportmöglichkeiten für die Bevölkerung zu schaffen nachkam. Darüber hinaus liegen für die Denkmalwertbegründung wissenschaftliche, hier baugeschichtliche Gründe vor. 

 

Die nach den Regelungen in § 37 Abs. 1 Buchst. b) GO NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Buchst. t) der Hauptsatzung anzunehmende Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen für Denkmäler, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, versetzt diese unter Berücksichtigung der vg. Rechtsprechung rechtlich nicht in die Lage, nach „freiem Belieben“ oder mit sachfremden Erwägungen darüber zu entscheiden, ob ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen ist oder nicht.

 

Da aus den vg. Gründen  bei dem hier in Rede stehenden Denkmal „Turnhalle Nöhstraße, Funckenhausen“ die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DSchG nach Abschluss des Prüfverfahrens unzweifelhaft erfüllt sind, besteht auf der 1. Stufe des denkmalrechtlichen Verfahrens (Eintragung) kein Ermessensspielraum der Gemeinde, ob ein Denkmal in die Denkmalliste einzutragen ist oder nicht. Nach § 3 DSchG muss ein Objekt, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 DSchG erfüllt, in die Denkmalliste eingetragen werden. Dies ist hier der Fall.

 

Der von der  BV vorgeschlagenen  „Translozierung“ der Turnhalle in ein Freilichtmuseum des LWL  kann  von Seiten der Unteren Denkmalbehörde nicht  zugestimmt werden, weil dadurch der Denkmalwert in Frage gestellt ist. Die Herauslösung des Denkmals aus seinem ursprünglich historischen Bezug führt in der Regel zu dessen Zerstörung (vgl. hierzu Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Kommentar zum Denkmalrecht NRW, 2. Auflage 1987, Rdnr. 20 zu § 2 und Rdnr. 5 zu § 9 DSchG NRW).

 

Die fachliche Kompetenz zur Entscheidung, ob ein Objekt Denkmaleigenschaft nach § 2 DSchG NRW aufweist, liegt bei der Unteren Denkmalbehörde. Die Beurteilung, ob es sich bei einem bestimmten Objekt um ein Denkmal handelt oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die gerichtlich voll überprüfbar ist, ohne dass es im Einzelfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12.09.2011, Az. 14 K 3438/10, zit. nach JURIS)

 

 

 

Verfahren bei abweichender Entscheidung

 

Weicht die Entscheidung einer Bezirksvertretung ohne Angabe von denkmalrechtlich relevanten Gründen von dem Entscheidungsvorschlag der Unteren Denkmalbehörde ab, ist die Entscheidung der BV vom Oberbürgermeister zu beanstanden und der Rat mit der Sache zu befassen, wenn die BV nach nochmaliger Beratung bei ihrer Entscheidung verbleibt (§ 37 Abs. 6 S. 5 iVm § 54 Abs. 3 GO NRW).

 

Bestätigt der Rat ohne denkmalrechtlich tragfähige Begründung die Entscheidung der BV, legt der Oberbürgermeister  die Sache gem. § 54 Abs. 2 S. 4 GO NRW unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Diese würde dann aller Voraussicht nach die Stadt anweisen, entsprechend dem DSchG NRW das Objekt in die Denkmalliste der Stadt einzutragen.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

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Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

 

gez.

Thomas Grothe

Technischer Beigeordneter

 

 

 

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Beschlüsse

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29.10.2014 - Bezirksvertretung Hagen-Nord - ungeändert beschlossen