Beschlussvorlage - 0896/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat nimmt die Vorlage zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW Teilplan Siedlungsabfälle zur Kenntnis und empfiehlt der Verwaltung, in diesem Sinne eine Stellungnahme an das Umweltministerium abzugeben.

 

Realisierungstermin

19.09.2014

 

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Sachverhalt

Kurzfassung

 

Zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes des Landes NRW Teilplan Siedlungsabfälle soll fristgerecht mit Ablauf des Monats September eine Stellungnahme der Stadt Hagen erfolgen.

 

Begründung

 

  1. Überblick

 

Am 12.03.2014 hat die Landesregierung die Öffentlichkeitsbeteiligung zum neuen
Abfallwirtschaftsplan gestartet. Bis zum 30. September 2014 können sich Kommunen,rgerinnen und Bürger, Verbände und Firmen zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes äern.

 

Abfallwirtschaftspläne stellen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung dar. Weiterhin stellen sie die Abfallentsorgungsanlagen dar, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind (Entsorgungssicherheit).

 

Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich dabei auf alle Abfälle, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden bzw. zu überlassen sind. Den Schwerpunkt des Abfallwirtschaftsplanes bilden die überwiegend aus privaten Haushalten stammenden Abfälle einschließlich der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle, die mechanisch, mechanisch-biologisch oder thermisch zu behandeln sind.

 

Zentraler Punkt des neuen Abfallwirtschaftsplanes ist zum einen die Umsetzung einer regionalen Entsorgung und damit des von der EU geforderten Prinzips der Nähe. Abfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, müssen auch im Land selbst und möglichst in der Nähe des Ortes, wo sie entstehen, entsorgt werden.

 

Zweites wichtiges Thema des Entwurfes des Abfallwirtschaftsplanes ist die Optimierung der getrennten Erfassung und Verwertung von Bioabllen. Ab Januar 2015 schreibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes eine getrennte Erfassung der Bioabfälle vor. Der Abfallwirtschaftsplan macht keine Vorgaben für ein bestimmtes Erfassungs- und Verwertungssystem, allerdings enthält der Abfallwirtschaftsplan Handlungsempfehlungen für die Kommunen.

 

Die Aussagen dieses Abfallwirtschaftsplanes, Teilplan Siedlungsabfälle, beziehen sich auf den Planungszeitraum 2014 bis 2024/2025.

 

  1. Regionale Entsorgungsautarkie/Interkommunale Kooperationen

 

Angesichts einer durch Entsorgungssicherheit geprägten Ausgangssituation wird mit dem Abfallwirtschaftsplan vorrangig das Ziel einer regionalen Entsorgungsautarkie verfolgt.

 

 

 

Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, sind im Lande selbst (Grundsatz der Autarkie) und möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (Grundsatz der Nähe) zu entsorgen.

Als ein geeignetes Instrument zur Umsetzung der Grundsätze der Autarkie und Nähe sieht der Abfallwirtschaftsplan Kooperationen und Vereinbarungen auf freiwilliger Basis vor, denen grundsätzlich Vorrang eingeräumt wird.

Im Abfallwirtschaftsplan werden folgende drei Entsorgungsregionen abgegrenzt:

 

 

  •                  Rheinland
  •                  Westfalen
  •                  Gebiet des Zweckverbandes EKOCity

 

Quelle: http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/pdf/abfallwirtschaftsplan_nrw_entwurf.pdf

 

Die Ausweisung dieser drei Entsorgungsregionen ist verknüpft mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Abfallwirtschaftsplans entsprechende Kooperationen auf freiwilliger Basis einzugehen. Es wird empfohlen, eine Beteiligung an bestehenden oder die Gründung neuer Zweckverbände zu prüfen.

Bestehende Entsorgungsverträge öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bleiben für die Dauer der Vertragslaufzeit unberührt.

Nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Abfallwirtschaftsplans behält sich der Plangeber vor, die Zuweisung zu einer bestimmten Entsorgungsregion und den darin befindlichen Hausmüllverbrennungsanlagen und/oder mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (sog. Pool-Lösung) durch Rechtsverordnung gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Anlagenbetreibern für verbindlich zu erklären, sofern sich dieses als geboten erweisen sollte.

 

 

 

  1. Optimierung und Intensivierung der getrennten Erfassung und Verwertung
    von Bio- und Grünabfällen

 

Bioabfälle sind unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln.

Vor diesem Hintergrund sollen die Anstrengungen zur getrennten Erfassung von Bioabfällen weiter verstärkt werden. Dabei sollen Systeme zum Einsatz kommen, die flächendeckend die jeweils beste Erfassung von Bioabfällen gewährleisten. Die Organisationshoheit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Art und Weise der Erfassung der Bioabfälle sowie die bundesrechtlich vorgesehene Möglichkeit der Eigenkompostierung sollen beachtet werden.

Die Biogasnutzung soll als Mindeststandard bei der Bioabfallverwertung festgeschrieben werden.

Im Hinblick auf eine Intensivierung der Abschöpfung der noch vorhandenen Potenziale, insbesondere bei den Nahrungs- und Küchenabfällen, werden Leit- und Zielwerte für Bio- und Grünabfälle auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise definiert. Diese sollen vor allem den Kommunen, die bisher geringere Mengen erfassen, als Maßstab für die anzustrebende Steigerung dienen und sie zu intensivierenden Maßnahmen motivieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Erfassung auch von Nahrungs- und Küchenabfällen erfolgt. Die Verteilung der Mengen auf die verschiedenen Systeme, wie die Biotonne und die Systeme zur getrennten Grünabfallerfassung, bleibt den Kommunen überlassen.

 

 

r Hagen ergeben sich folgende Werte für Bio- und Grünabfälle:

 

Dieser ambitionierte Leit- und Zielwert orientiert sich an den jeweils Besten eines Clusters und liegt damit oberhalb des Clustermittelwertes von 96 kg/(Exa).  Für Hagen wurde in der Prognose dieser Mittelwert angesetzt.

 

Der Abfallwirtschaftsplan empfiehlt abschließend zum Erfassungssystem, dass als haushaltsnahes Erfassungssystem die Biotonne eingesetzt werden sollte, um eine möglichst umfassende getrennte Erfassung und Verwertung der Bioabfälle einschließlich der Nahrungs- und Küchenabfälle zu erreichen. Die Eigenkompostierung von dafür geeigneten Bio- und vor allem Grünabfällen kann die Biotonne sinnvoll ergänzen.

Die Städte und Gemeinden, die über keine getrennte Bioabfallsammlung über das System Biotonne verfügen oder bislang nur eine geringe Abschöpfquote erreichen, sollten ihre Entscheidung bezüglich der Einführung der Biotonne bzw. einer Optimierung des Systems unter Berücksichtigung der örtlichen Randbedingungen überprüfen.

Eine Einflussnahme auf die Erfassung kann über die Satzungsregelungen, die Gebührengestaltung, die Art und Ausgestaltung der angebotenen Systeme sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit erfolgen. Dazu werden ebenfalls Handlungsempfehlungen gegeben.

 

 

 

  1. Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes

Die im Abfallwirtschaftsplan zusammengefassten Regelungen werden grundsätzlich für sinnvoll erachtet. In der  Stellungnahme wird  auf die spezifischen Gegebenheiten in Hagen  bezuggenommen und  wird  sich im Wesentlichen kritisch mit den Festlegungen zur Intensivierung und Optimierung der getrennten Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen auseinandersetzen.

 

Folgende Kernpunkte werden Inhalt der Stellungnahme ans Umweltministerium sein:

 

  • Aufteilung in Entsorgungsregionen und Zugehörigkeit zur Region Westfalen wird grundsätzlich unterstützt.
  • Die  MVA Hagen liegt in der Entsorgungsregion Westfalen am äersten westlichen Rand. Auch zukünftig müssen Vertragsbeziehungen  in die angrenzende Entsorgungsregion möglich sein.
  • Im Entsorgungsgebiet NRW anfallende Gewerbeabfälle zur Beseitigung sollten im Regionenprinzip einbezogen werden, zur Darstellung  der wirtschaftlichen Auslastungen der Müllverbrennungsanlagen.
  • Die Clusterung bei den Leit- und Zielwerten ist zu grob und damit nachteilig für Hagen. Es wird 
    • nur die Bevölkerungs- und nicht die  Siedlungsdichte berücksichtigt (Hagen ist waldreiche Stadt) die existierende große Differenz bei den durchschnittlich erfassten Bio- und Grünabfällen in kreisfreien Städten (71 kg/E x a) und Kreisen (132 kg/E x a) nicht berücksichtigt.
  • Die Leit- und Zielwerte sind deutlich zu hoch angesetzt, da
    • selbst bei der Einführung einer flächen­deckenden und verpflichtenden Biotonne der vorgegebene Leitwert von 110 kg/E x ar 2016 in Hagen bei weitem nicht erreicht werden kann (INFA-Gutachten).
    • Hagen bereits einen hohen Anteil an Eigenkompostierung  aufweist, was ein hoher Beitrag zur Abfallvermeidung ist, dem wichtigsten Ziel der Abfallwirtschaft.
  • Teilströme der Hagener Gnabfälle werden seit 2014 einer thermischen Verwertung in der Hackschnitzelanlage WBH zugeführt
  • Die MVA Hagen trägt heute bereits zur CO2-Entlastung durch Fernwärmenutzung und Verstromung durch eine Dampfturbine bei. Dieser Aspekt ist wichtig, weil  dadurch weite Transportwege zu anderen Entsorgungsanlagen  (Hagen hat keine Vergärungsanlage für Bioabfälle) entbehrlich sind.
  • Die Einführung einer flächendeckenden und verpflichtenden Biotonne in Hagen würde
    • einen wirtschaftlichen Betrieb der z.Zt. gut ausgelasteten Kompostierungsanlage Hagen durch Mengenverschiebungen von Grünabfällen in die Biotonne gefährden.
    • der MVA Hagen zusätzlich erhebliche Verbrennungsmengen entziehen. Dies führt zu einer Erhöhung der  Entsorgungsgebühren für den Hagener Restmüll.
    • unter Berücksichtigung der Logistikkosten (Vergärungsanlage außerhalb von Hagen) den Gesamtgebührenbedarf in Hagen steigen lassen.

Die Behandlungskapazitäten für Bio- und Grünabfall in NRW sind gem. AWP bereits weitgehend ausgeschöpft, was für Hagen ggf. weitere Wege auch nach außerhalb von NRW bedeuten kann. Dies würde dem grundsätzlichen Ziel der kurzen Wege im Abfallwirtschaftsplan entgegen laufen. Gleichzeitig steigen die Emissionen.

 

 

Der Abfallwirtschaftsplan und die dazugehörigen Anlagen können im Internet unter:

 

http://www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php

 

abgerufen werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

gez.

Erik O. Schulz

Oberbürgermeister

Margarita Kaufmann

Beigeordnete

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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11.09.2014 - Umweltausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

Der Rat nimmt die Vorlage zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplans NRW Teilplan Siedlungsabfälle zur Kenntnis und empfiehlt der Verwaltung, in diesem Sinne eine Stellungnahme an das Umweltministerium abzugeben.

 

Realisierungstermin

19.09.2014

 

Abstimmungsergebnis

 

x

Einstimmig beschlossen

 

 

Ergänzender Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beauftragt die Verwaltung und den HEB , keine Initiativen zur Einführung einer Biotonne zu ergreifen.

 

Das bisherige Sammelsystem und die getrennte Erfassung der Grünabfälle an zentralen Sammelstellen im Stadtgebiet hat sich sowohl hinsichtlich der Belastungen der Bürger als auch der umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bewährt.

 

Abstimmungsergebnis:

 

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

4

 

2

SPD

5

 

 

Bündnis 90/ Die Grünen

2

 

 

Hagen Aktiv

1

 

 

FDP

1

 

 

Die Linke

 

1

 

AfD

1

 

 

 

 

x

Mit Mehrheit beschlossen

 

  1. Lesung

 

Dafür:

14

Dagegen:

  1

Enthaltungen:

  2

 

 

Erweitern

18.09.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen