Beschlussvorlage - 0626/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Landschaftsplan Hagen -Beschluss zur Einleitung eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 29 Abs. 2 des Landschaftsgesetzes NRW (7.Änderungsverfahren) für die Entlassung von Bäumen aus dem Naturdenkmalschutz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB69 - Umweltamt
- Bearbeitung:
- Ria Tommack
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Hohenlimburg
|
Vorberatung
|
|
|
|
24.08.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Naturschutzbeirat
|
Vorberatung
|
|
|
|
06.09.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Umweltausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
08.09.2005
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Hagen
|
Entscheidung
|
|
|
|
15.09.2005
|
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt
die Einleitung eines vereinfachten Änderungsverfahrens gem. § 29 abs. 2 des
Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft
(Landschaftsgesetz LG) in der zur Zeit gültigen Fassung zum Zwecke der
Änderung der Festsetzung 1.3.2.1.29 (6 Eiben am Schloss Hohenlimburg) und
Aufhebung der Festsetzung 1.3.2.1.34 (2 Linden am Forstweg 29 Fürstliche Revierförsterei).
Sachverhalt
Kurzfassung:
Im Bereich des Schlosses
Hohenlimburg und der fürstlichen Revierförsterei am Schloss ist die Aufhebung
bzw. Änderung von Schutzfestsetzungen erforderlich.
Das Naturdenkmal 1.3.2.1.29,
lt. Landschaftsplan bestehend aus drei Eibenpaaren mit insgesamt sechs Eiben,
davon eine im letzten Winter auseinandergebrochen, soll auf drei Eiben
reduziert werden, da im Zuge der Restaurierung der Schlossgärten zwei Eiben gefällt
werden sollen.
Das Naturdenkmal 1.3.2.1.34,
bestehend aus zwei Linden, soll ganz aufgehoben werden, weil die Linden im
Frühjahr aus Verkehrssicherungsgründen erheblich eingekürzt werden mussten.
Die Änderung des Landschaftsplanes erfolgt über ein
vereinfachtes Änderungsverfahren unter Beteiligung der Eigentümer und der von der
Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie den in NRW nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden. Eine öffentliche Bekanntmachung
des Einleitungsbeschlusses, eine vorgezogene Bürgerbeteiligung und eine
öffentliche Auslegung werden nicht durchgeführt.
Über
die Änderung des Landschaftsplanes beschließt anschließend der Rat.
Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Anhörungsfrist der Änderung, bedarf
diese außerdem gem. § 28 LG NRW der Genehmigung durch die höhere
Landschaftsbehörde/ Bezirksregierung Arnsberg.
ND 1.3.2.1 29
Im
Auftrag des Fürsten zu Bentheim-Tecklenburg hat das Landschaftsarchitekturbüro
Bimberg in Iserlohn eine Konzeption zur
Restaurierung und Nutzung der historischen Gärten am Schloss Hohenlimburg
erarbeitet. Hierbei sollen die einstigen barocken Gärten (Herrschafts-,
Dienerschafts- und Wein-/ Kräutergarten) und
das Gartenparterre am Nordwesthang, die in der Mitte des 18. Jahrhunderts beim
Ausbau der Burg als Residenz entstanden, wiederhergestellt werden.
Es
handelt sich um eine Teilrekonstruktion, bei der lediglich die vorhandene
historische Substanz geschert werden soll, und zwar:
1.
Barockes
Gartenparterre (Herrschaftsgarten)
2.
Dienerschaftsgarten
3.
Wein-/
Kräutergarten
4.
Innerer
Schlosshof
5.
Rundweg
Der
Antragsteller beabsichtigt in diesem Zusammenhang zwei Eiben auf der Unteren
Schlossterrasse, die Bestandteil des Naturdenkmales 1.3.2.1.29 sind, zu
entfernen. Im Landschaftsplan Hagen sind damals drei einzelne Naturdenkmale (3
Eibenpaare) zu einem Naturdenkmal zusammengefasst worden.
Bei dem Naturdenkmal 1.3.2.1.29 handelt es sich also um drei Baumpaare aus
jeweils mehrstämmigen Eiben auf der Ost-, Nord- und Westseite der unteren
Schlossterrasse.
Kronendurchmesser: ca.
11 m je Paar
Höhe: ca.
10 12 m
Stammumfang: 196/222
cm; 215/255 cm; 110/91 cm
Die
Festsetzung erfolgt gemäß § 22 b) LG:
-
wegen
der Schönheit und Seltenheit in Größe und Erscheinungsbild und der Seltenheit
der Arten.
Von
dem Eibenpaar im Westen ist im Wintersturm 2004 eine Eibe auseinander
gebrochen, sodass derzeit nur noch 5 Eiben stehen.
Die
Sanierung der Unteren Mauern, der Wegebau und die erforderliche
Absturzsicherung auf dem Parterre machen aus Sicht des Antragstellers eine
Fällung des Eibenpaares unmittelbar an der Parterrekante an der Nordseite
erforderlich. Hierfür ist ein Antrag auf Änderung des Landschaftsplanes gestellt worden.
Hierüber
ist nun im gesonderten LP-Änderungsverfahren zu entscheiden, da eine Befreiung
nach Pkt. 1.3.1.1.III des Landschaftsplanes Hagen für das Fällen der beiden
Eiben nicht erteilt werden kann, da die Eiben komplett entfernt werden sollen.
Im
Rahmen des Änderungsverfahrens ist beabsichtigt, in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde einen entsprechenden Ersatz für die beiden zu fällenden
Eiben zu finden.
Das
Naturdenkmal wird dann nur noch aus drei Eiben bestehen.
ND 1.3.2.1.34
Es
handelt sich um zwei Sommerlinden im Vorgarten der Fürstlichen Revierförsterei
Forstweg 29. Die Linden wurden im Frühjahr von einem unabhängigen Gutachter
untersucht, da einer der Bäume auffällige Vitalitätsschwächen und andere
Schadsymptome aufwies. Die Untersuchung führte zu dem Ergebnis, dass eine der
beiden Linden erheblich morsch und nicht mehr bruchsicher ist. Sie musste sehr
stark eingekürzt werden. Der andere Baum musste daraufhin ebenfalls erheblich
eingekürzt werden, um Windbruchschäden auszuschließen.
Die
Festsetzung als Naturdenkmal erfolgte gemäß § 22 b) LG:
-
wegen
der Schönheit und Seltenheit in Größe und Erscheinungsbild und der Seltenheit
der Arten.
Die
Bäume erfüllen nach der Sicherungsmaßnahme nicht mehr die Kriterien. Die
Landschaftsbehörde beabsichtigt deshalb, die Schutzfestsetzung für die beiden
Linden aufzuheben.
Weitere
Vorgehensweise
Zur
Aufhebung des Schutzstatus bzw. zur Anpassung des Landschaftsplanes ist ein Änderungsverfahren
erforderlich. Da die Grundzüge der
Landschaftsplanung nicht berührt werden, ist ein vereinfachtes Verfahren unter
Beteiligung der Eigentümer, der von der Änderung betroffenen Träger
öffentlicher Belange sowie der nach § 29 Abs. 4 Satz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes in NRW anerkannten Verbände ausreichend. Eine öffentliche Bekanntmachung des
Einleitungsbeschlusses, eine vorgezogene Bürgerbeteiligung und eine öffentliche
Auslegung werden nicht durchgeführt.
Über
die Änderung des Landschaftsplanes beschließt anschließend der Rat.
Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Anhörungsfrist der Änderung, bedarf
diese außerdem gem. § 28 LG NRW der Genehmigung durch die höhere
Landschaftsbehörde/ Bezirksregierung Arnsberg.
|
|
