Beschlussvorlage - 0823/2014

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen wird, wie sie als Anlage Gegenstand der Verwaltungsvorlage (Drucksachen-Nr.:  0823/2014) ist, beschlossen.

Reduzieren

Sachverhalt

Kurzfassung

 

Mit Erlass der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen wird erstmals eine Besteuerung dieses Tatbestandes in der Stadt Hagen vorgenommen. Die Besteuerung erfüllt den Zweck, möglichst auf die Anzahl der gewerblichen Zimmervermietungen als Bordellbetrieb, der Sex- und Sauna-Clubs sowie ähnlicher Einrichtungen lenkend Einfluss zu nehmen. Der Betrieb der genannten Einrichtungen hat negative Folgewirkungen wie Verunreinigungen, ordnungsbehördliche sowie strafrechtliche Delikte bis hin zu Zwangsprostitution und Menschenhandel. Ordnungsbehördliche Maßnahmen sind nur begrenzt dazu geeignet, diesen Folgen entgegenzuwirken. Die Stadt Hagen erhöht durch die Besteuerung zusätzlich ihre Einnahmen im Rahmen der Konsolidierungsbemühungen.

 

 

Begründung

 

Kommerzielle Angebote sexueller Art werden in der Stadt Hagen im Vergleich mit anderen Städten vergleichbarer Größe in Nordrhein-Westfalen (wie z.B. Bonn, Gelsenkirchen, Oberhausen) und weiteren Bundesländern derzeit noch nicht besteuert. Im näheren Umfeld der Stadt Hagen wird bereits sogar in kleineren Städten, wie z.B. Iserlohn und Menden, auf den Tatbestand sexueller Vergnügungen eine Steuer erhoben.

 

Die ministerielle Genehmigung nach § 2 Absatz 2 KAG NRW wurde für das Land Nordrhein-Westfalen bereits am 10.05.2010 erteilt.

 

In Hagen werden nach derzeitigem Kenntnisstand ein Sauna-Club sowie drei Bordellbetriebe als gewerbliche Zimmervermietungen seit einiger Zeit betrieben.

 

Nach § 1 der Satzung sollen der Besteuerung die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) unterliegen:

Die gezielte Einräumung der entgeltlichen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen.

 

In Hagen soll  lediglich eine einrichtungsbezogene Steuer erhoben werden. Bei der Festlegung des Steuersatzes (§ 4 der Satzung) wird auf die Erfahrung anderer Kommunen zurückgegriffen. Die Steuer soll nach der Größe der Veranstaltungsfläche 3,00 € je angefangene 10 qm je Veranstaltungstag betragen. Im kommunalen Vergleich wird dieser Steuersatz mehrheitlich erhoben.

 

Die Besteuerung nach Fläche erfolgt im Bereich der Vergnügungssteuer auch für andere Veranstaltungsarten (z.B. Tanzveranstaltungen) und stellt sowohl für den Veranstalter als auch für die Steuerbehörde einen im Vergleich zu anderen Steuermaßstäben (z.B. nach Umsatz) erheblich geringeren Verwaltungsaufwand dar.

 

 

 

Die praktischen Erfahrungen anderer Städte und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die „freie Prostitution“ haben deutlich gemacht, dass für die Besteuerung einzelner Prostituierter ein unverhältnismäßig hoher Aufwand erforderlich ist, um eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung zu erzielen.

Eine personenbezogene Besteuerung soll daher in der Stadt Hagen nicht vorgenommen werden.

 

Dem Steuermaß soll keine ‚Erdrosselungswirkung‘ zukommen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen soll vielmehr in erster Linie dem Lenkungszweck dienen, möglichst auf die Anzahl der gewerblichen Zimmervermietungen, der Sex- und Sauna-Clubs sowie ähnlicher Einrichtungen lenkend Einfluss zu nehmen. Der Betrieb der genannten Einrichtungen hat negative Folgewirkungen wie Verunreinigungen, ordnungsbehördliche sowie strafrechtliche Delikte bis hin zu Zwangsprostitution und Menschenhandel. Ordnungsbehördliche Maßnahmen sind nur begrenzt dazu geeignet, diesen Folgen entgegenzuwirken.

 

Daneben ermöglichen die zusätzlichen Steuereinnahmen einen weiteren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung bei der Stadt Hagen.

 

Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen soll zum 01.01.2015 in Kraft treten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es sind Steuereinnahmen von jährlich 30.000,00 € zu erwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer für kommerzielle Angebote sexueller Art in der Stadt Hagen

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687), hat der Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am _______folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Steuergegenstand

 

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Hagen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

Die gezielte Einräumung der entgeltlichen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swinger-Clubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen.

 

§ 2 Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

 

(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der genutzten Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehung des Steueranspruchs

 

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung im Sinne des § 1 dieser Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche

 

(1) Die Steuer beträgt bei Veranstaltungen im Sinne des § 1 dieser Satzung 3,00 € je Veranstaltungstag und je angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die

Berechnung zugrunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer je angefangene 24 Stunden erhoben.

 

(2) Veranstaltungsfläche im Sinne dieser Satzung sind die für die Veranstaltung und für die Teilnehmer an dieser Veranstaltung bestimmten und frei zugänglichen bedachten sowie nicht bedachten Flächen einschließlich des Schank- und Barbereiches des Veranstaltungsortes, ausschließlich der Küche, Toiletten, gesonderter Verrichtungsräume, die nicht in die Veranstaltung einbezogen sind, sowie ähnliche Nebenräume.

 

(3) Die Stadt Hagen kann die Besteuerungsgrundlage mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

 

§ 5 Anmeldung und Fälligkeit

 

(1) Die Veranstaltungen sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn durch den Veranstalter bei der Stadt Hagen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage, vorzunehmen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind unverzüglich anzuzeigen.

 

(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Die Anmeldung hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten Veranstaltung zu erfolgen. Veränderungen sind vor Beginn des jeweiligen Veranstaltungsmonats anzuzeigen. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

 

(3) Die Vergnügungssteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

(4) Die Stadt Hagen ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer im Voraus festzusetzten. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel der Jahressteuer zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem

 

Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. Auf dem amtlichen Vordruck können nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, im Falle des Satzes 3 nach Ablauf des Kalendermonats, Abweichungen zur Steuerfestsetzung bis zum 15. des dem Kalendervierteljahres bzw. Kalendermonats folgenden Monats geltend gemacht werden.

 

(5) Im Falle von unregelmäßig stattfindenden Veranstaltungen ist die Steuererklärung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des auf die Veranstaltungen folgenden Kalendermonats der Stadt Hagen auf dem amtlichen Vordruck für den Vormonat einzureichen.

 

 

§ 6 Sicherheitsleistung

 

Die Stadt Hagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag des Monats maßgebend.

 

§ 7 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

 

(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung der Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Steuer gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt.

 

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

 

§ 8 Steuerpflicht und Mitwirkungspflicht

 

(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Hagen vorzulegen

 

sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer als Veranstalter bzw. Mitunternehmer (§ 2) vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

a) § 5 Abs. 1 und 2: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen

b) § 5 Abs. 4: Abgabe der Steuererklärung auf amtlichem Vordruck

c) § 8 Abs. 1: Mitwirkungspflicht bzgl. Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten

d) § 8 Abs. 2: Mitwirkungspflicht bzgl. Aushändigung zu prüfender Unterlagen

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

 

 

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Wie in der Vorlage dargestellt.

 

 

gez.

gez.

(Erik O. Schulz)

Oberbürgermeister

(Christoph Gerbersmann)

Stadtkämmerer

 

 

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

04.09.2014 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

18.09.2014 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen