Beschlussvorlage - 0640/2005
Grunddaten
- Betreff:
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III. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB20 - Finanzen und Controlling
- Beteiligt:
- FB30 - Rechtsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.09.2005
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.09.2005
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Sachverhalt
Durch Gesetzesänderung zum 01.01.2005 gibt es keine Leistungen nach dem
BSHG mehr. An diese Stelle treten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bzw.
XII.
Aus diesem Grunde sind redaktionelle Änderungen in dem § 3 Absatz 3 der
Hundesteuersatzung vorzunehmen.
Nach § 3 Absatz 3
der Hundesteuersatzung ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des
Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und von solchen
Personen, die diesen einkommensmäßig gleich stehen, gehalten werden, jedoch nur
für einen Hund.
Durch Gesetzesänderung zum 01.01.2005 gibt es keine Leistungen nach dem
BSHG mehr, sondern nur noch nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. XII.
Gemäß Ratsbeschluss vom 07.04.2005 sollen bestimmten Empfängern von
Sozialleistungen Ermäßigungen gewährt werden. Dies sind die Empfänger laufender
Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Empfänger laufender Leistungen des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II.
Der zur Zeit noch aktuelle Satzungstext des § 3 Abs. 3 der
Hundesteuersatzung ist daher redaktionell anzupassen.
III. Nachtrag vom zur
Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW S.646) in der
Fassung des Berichtigungsgesetzes vom 19. Januar 2005 (GV NRW S.15) und der §§
3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW
610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.April 2005 (GV
NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am folgenden III. Nachtrag
beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen der Sozialhilfe, der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII und die von
Empfängern laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes nach
dem SGB II und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen,
gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.
Artikel II
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.
