Beschlussvorlage - 0640/2005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der III. Nachtrag zur Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997, der als Anlage Gegenstand der Niederschrift ist, wird beschlossen.

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Sachverhalt

Durch Gesetzesänderung zum 01.01.2005 gibt es keine Leistungen nach dem BSHG mehr. An diese Stelle treten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. XII.

Aus diesem Grunde sind redaktionelle Änderungen in dem § 3 Absatz 3 der Hundesteuersatzung vorzunehmen.


 
Nach § 3 Absatz 3 der Hundesteuersatzung ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, die von Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleich stehen, gehalten werden, jedoch nur für einen Hund.

 

Durch Gesetzesänderung zum 01.01.2005 gibt es keine Leistungen nach dem BSHG mehr, sondern nur noch nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. XII.

 

Gemäß Ratsbeschluss vom 07.04.2005 sollen bestimmten Empfängern von Sozialleistungen Ermäßigungen gewährt werden. Dies sind die Empfänger laufender Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII und Empfänger laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II.

 

Der zur Zeit noch aktuelle Satzungstext des § 3 Abs. 3 der Hundesteuersatzung ist daher redaktionell anzupassen.

 

 

III. Nachtrag vom          zur Hundesteuersatzung der Stadt Hagen vom 19. Dezember 1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW S.646) in der Fassung des Berichtigungsgesetzes vom 19. Januar 2005 (GV NRW S.15) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.April 2005 (GV NRW S.488) hat der Rat der Stadt Hagen in seiner Sitzung am               folgenden III. Nachtrag beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Für Hunde, die von Empfängern laufender Leistungen der Sozialhilfe, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII und die von Empfängern laufender Leistungen des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes nach dem SGB II und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

 

Artikel II

 

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.

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Auswirkungen

X

 Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen.

 

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Beschlüsse

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01.09.2005 - Haupt- und Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

15.09.2005 - Rat der Stadt Hagen - ungeändert beschlossen