Beschlussvorlage - 0632/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung hier: Baumfällung für die Ortsumgehung Boele (2.Bauabschnitt)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Naturschutzbeirat
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Vorberatung
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06.09.2005
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Erledigt
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Umweltausschuss
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Entscheidung
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08.09.2005
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Sachverhalt
Der
Umweltausschuss war mit der Angelegenheit bereits im April und Mai 2005 auf der
Grundlage der Vorlage 296/2005 befasst.
Am 02.05. 2005 beschloss der Umweltausschuss die
Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen bis zum Herbst diesen
Jahres zurückzustellen und die Verwaltungsvorlage nach der Sommerpause erneut
zu beraten.
Ergänzend
zur Vorlage 296/2005 wird hiermit der aktuelle Sachstand dargestellt.
Inzwischen
wurde von der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde der förmliche
Bewilligungsbescheid über die Finanzierung des 2. Bauabschnitts mit Datum vom
19.06.2005 erteilt.
Auch
der Baubeschluss für den Ausbau des 2. Bauabschnitts der Ortsumgehung Boele
erfolgte am 28.06.2005 im Stadtentwicklungsausschuss.
Mit
der Baumaßnahme soll im September begonnen werden.
Baubeginn
einer Baumaßnahme ist die Veröffentlichung der Ausschreibung.
Mit
der Veröffentlichung der Ausschreibung steht dann die Stadt Hagen als Auftraggeberin
in einem sog. vorvertraglichen Schuldverhältnis zum potentiellen Auftragnehmer,
aus dem ggf. Schadensersatzansprüche gem. § 16, Nr.1. VOB/A gegen die Stadt
Hagen geltend gemacht werden können, wenn es nicht zu einer Auftragserteilung
kommt, weil seitens der Stadt formale Hinderungsgründe bestehen.
In so
fern ist es unbedingt erforderlich, dass bereits jetzt eine klare Beschlusslage
hergestellt wird.
Die
Fällung der Bäume soll, wie bereits mündlich zugesagt, im Winter erfolgen. Die
tatsächlichen Bauarbeiten beginnen dann
im Januar / Februar 2006.
Die
Ausnahmegenehmigung ist gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 2 der Baumschutzsatzung zu
erteilen, wenn die geschützten Bäume eine nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften statthafte Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen zulassen.

08.09.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung für 35
geschützte Bäume wird zugestimmt, sofern die rechtliche Situation der
Eigentumsverhältnisse durch Gerichtsentscheidung geklärt ist. Die Fällung der
Bäume ist zum allerletzten Zeitpunkt durchzuführen.