Beschlussvorlage - 0296/2005
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzunghier: Baumfällungen anlässlich der Baufeldräumung für die Boeler Ortsumgehung (2. Bauabschnitt)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 24 Forstamt
- Beteiligt:
- 66 Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umweltausschuss
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Vorberatung
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14.04.2005
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02.05.2005
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08.09.2005
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Sachverhalt
Nicht erforderlich.
Anlässlich der Fäll- und
Rodungsarbeiten für den Bau der Ortsumgehung Boele (2. Bauabschnitt) beantragt
66 mit Schreiben vom 23.02.05 die Fällung von insgesamt 35 Bäumen, die den
Schutzvorschriften der Baumschutzsatzung unterliegen.
Dabei handelt es sich um die in der
Anlage näher bezeichneten Bäume mit den Nummern 1 – 11, 16, 17, 25, 28,
30, 31, 33, 35 und 37 – 52.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Baumschutzsatzung
sind diese Bäume auf Grund ihrer Stammumfänge eindeutig geschützt. Nach § 4
Ziffer 1 der Baumschutzsatzung ist es grundsätzlich verboten, geschützte Bäume
zu entfernen.
Eine Ausnahmegenehmigung ist gemäß § 7
Abs. 1 Ziffer 2 der Baumschutzsatzung zu erteilen, wenn die geschützten Bäume
eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften statthafte Nutzung sonst nicht
oder nur unter wesentlichen Beschränkungen zulassen.
Nach § 7 Abs. 5 der Baumschutzsatzung
entscheidet auf städtischen Grundstücken u. a. der Umweltausschuss über
Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung.
Ersatzpflanzungen erfolgen im Rahmen
der Baumaßnahme.

02.05.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Umweltausschuss beschließt, die
Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen bis zum Herbst diesen
Jahres zurückzustellen und die Verwaltungsvorlage nach der Sommerpause erneut
zu beraten.
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Abstimmungsergebnis: |
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x |
Einstimmig beschlossen |
08.09.2005 - Umweltausschuss - geändert beschlossen
Beschluss:
Der Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung für 35
geschützte Bäume wird zugestimmt, sofern die rechtliche Situation der
Eigentumsverhältnisse durch Gerichtsentscheidung geklärt ist. Die Fällung der
Bäume ist zum allerletzten Zeitpunkt durchzuführen.