Beschlussvorlage - 0368/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Rat beschließt das als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte WEA-Konzept (Anlage 1, Stand März 2014) mitsamt der erläuterten Kriterien zur Ermittlung potentieller Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) in Hagen (harte und weiche Tabukriterien).

 

  1. Der Rat nimmt das Ergebnis der Artenschutzprüfung 1 (ASP 1, Büro Ökoplan, März 2014, siehe Anlage 2) zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat beschließt, alle in der ersten Stufe der Artenschutzprüfung (ASP 1) untersuchten Flächen im Verfahren zu belassen und einer vertieften Artenschutzprüfung (ASP 2) zu unterziehen.
    Die dafür anfallenden Kosten sind von den potentiellen Investoren zu tragen. Sollten für einzelne Flächen keine Investoren bereitstehen, wird die Verwaltung beauftragt, die hierfür erforderlichen Untersuchungen auszuschreiben.
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Sachverhalt

I              Aktuelle Rechtslage

Windkraftanlagen sind als Vorhaben zur Nutzung der Windenergie nach § 35 BauGB Abs. 1 privilegiert. § 35 Abs.3 Satz 3 BauGB gibt den Gemeinden die Möglichkeit, diese allgemeine Privilegierung räumlich einzuschränken (Planungsvorbehalt), wenn durch Darstellung im FNP eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Damit sind sogenannte Konzentrationszonen für Windkraftanlagen gemeint, die Standort­bereiche für solche Anlagen vorgeben, soweit es im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Darstellung einer Konzentrationszone gilt als öffentlicher Belang, der einer Anlagenplanung außerhalb dieser Zonen entgegen gehalten werden kann (Ausschlusswirkung). Damit haben die Gemeinden über den FNP ein wirkungsvolles Instrument zur Steuerung der Standorte von Windkraftanlagen. Der Gebrauch dieses Planungsinstruments setzt ein schlüssiges städtebauliches Gesamtkonzept voraus und unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Da der Flächennutzungsplan hier unmittelbar auf Eigen­tumsrechte durchgreift, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine Normenkontrolle zulässig. Durch die Anwendung dieses Instrumentariums darf die Windenergienutzung im Stadtgebiet nicht verhindert werden. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Windenergie „substanziell Raum zu geben“. Die Windenergienutzung muss sich gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzten können. Die planende Gemeinde ist aber auch nicht verpflichtet, sämtliche Flächen, die sich für Windenergieanlagen eignen, im FNP als Konzentrationszone darzustellen. Die Belange der Windenergienutzung sind mit den anderen zu berücksichtigenden Belangen gerecht abzuwägen.

Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Dez. 2012) und des Oberverwaltungsgerichts NRW (Juli 2013) sind dazu "harte" und "weiche" Kriterien für die Findung von Tabuzonen bzw. Konzentrationszonen anzuwenden. Folgende Vorgehensweise wird von den Gerichten eingefordert:

  1. Harte Tabukriterien ermitteln: Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen aus. Es handelt sich hierbei um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Dies sind lt. Urteil Flächen mit offensichtlich zu geringer Windhöffigkeit, besiedelte Splittersiedlungen im Außenbereich, zusammenhängende Wald­flächen, Verkehrswege und andere Infrastrukturanlagen, strikte militärische Schutzbereiche, Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate (§ 25 BnATsCHg9 und gesetzlich geschütze Biotope (§ 32 BNatSchG). Harte Tabuzonen stellen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse für die Realisierung der Planung dar und sind absehbar auf einer nachfolgenden Zulassungsebene nicht überwindbar.
  2. Weiche Tabukriterien bestimmen: Weiche Kriterien, die der Plangeber nach Maßgabe verwendet, um aus städtebaulichen Gründen eine WEA-Nutzung zu unterbinden und die damit zu einem Ausschluss von Flächen für zukünftige WEA führen, müssen gerechtfertigt werden, da der Windenergienutzung "substanziell Raum" im Stadtgebiet zu gewähren ist. Eine Verhinderungsplanung soll damit vermieden werden.
  3. Das Ergebnis der Schritte 1 und 2 sind Potenzialflächen, die mit den Belangen konkurrierender Nutzungen abzuwägen sind; das Ergebnis der Abwägung sind Konzentrationszonen.
  4. Prüfung, ob substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt (wenn nein, erneutes Prüfverfahren ab Nr. 2 – 3 durchführen).

 

Im WEA-Erlass von Juli 2011 werden die Rahmenbedingungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen/Vorranggebiete definiert. Es werden zwar Tabuflächen, auf denen keine WEA errichtet werden dürfen genannt, gesetzlich festgeschriebene Mindestabstände zu allen anderen Nutzungen im Stadtgebiet, z. B. für Wohnbebauung, werden aber leider nicht vorgegeben. Es wird u. a. auf ein OVG NRW-Urteil aus 2006 verwiesen, das allerdings nur als Faustregel gesehen werden kann und die Prüfung des konkreten Einzelfalles nicht entbehrlich macht.

Dazu heißt es im Erlass:

…"Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und eine WEA geringer als das zwei­fache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalles."…

Zur Ausweisung neuer Konzentrationszonen im Wald verweist der Erlass zunächst auf die Landesentwicklungsplanung und gibt folgendes vor:

…"Die Ausweisung … in Waldgebieten kommt nach Maßgabe des Zieles B.II.3.2 des LEP NRW in Betracht … Bei Einhaltung der dort genannten Bedingungen…eignen sich beispielsweise Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen; eine Ausweisung kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldge­biete (insbes. Standortgerechte Laubwälder…) handelt. Näheres regelt der Leitfaden Windenergie im Wald“ … („Leitfaden Rahmenbedingungen für WEA auf Waldflächen in NRW MKULNV 2012“). Zur Ausweisung von Konzentrationsflächen im Wald bedarf es zudem einer Genehmigung zur Waldumwandlung durch das Regional­forstamt Ruhrgebiet.

Der LEP lässt andere Nutzungen in Waldgebieten nur zu …"wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird... Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Bereichen für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung (BSLE im LEP) sowie in regionalen Grünzügen ist möglich, wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist"...

 

Im November 2013 erschien der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von WEA in NRW". In ihm sind Vorgaben für die Artenschutzprüfungen 1, 2 und 3, speziell für die WEA-empfindlicher Vogel- und Fledermausarten auf potentiellen WEA-Flächen zu finden.

 

 

 

II              bisherige Planung

Im Dezember 2011 erfolgte die Einleitung des Teilflächennutzungsplans Windenergie.

 

Aufgrund der zuvor erläuterten Vorgaben des Landes und anhand vorhandener digitaler Daten wurde das Windenergieanlagen-Konzept (siehe Abb. 1 und Anlage 1 "WEA-Konzept") mit Hilfe einer computergestützten Analyse (Geografisches Informationssystem, GIS-Analyse) erarbeitet.

 

Im Dezember 2012 erfolgte dann durch das Büro Ökoplan eine weitere Überprüfung in Hinblick auf Flächengröße, Hangneigung, Waldarten und Landschaftsbild (siehe Abb. 2 ).

 

Im Februar 2014 wurde die Artenschutzprüfung 1 auf den verbleibenden potentiellen geeigneten und bedingt geeigneten Flächen durchgeführt (siehe Abb. 3 und Anlage 2 "Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (ASP 1) zu den im Rahmen des Plankonzeptes ermittelten Potentialflächen im Stadtgebiet von Hagen", Ökoplan, März 2014).

 

 

III              Erläuterungen zum WEA-Konzept und seinen zugrunde liegenden planerischen Kriterien

Grundlegend für die Ermittlung der potentiellen Flächen war die Einteilung der vorhandenen Flächennutzungen im gesamten Stadtgebiet in harte und weiche Tabuflächen, bzw. in grenzwertige und optimale Flächen.

 

Über die per Gesetz bereits definierten Ausschlusskriterien (harte Tabuflächen, ROT in Tab. 1) können auch weitere städtebauliche Zielsetzungen als Maßstab für die Planung zugrunde gelegt werden (weiche Kriterien, ROSA in Tab. 1). Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht, um die mit der Nutzung der Windenergie einhergehenden, potentiellen Nutzungskonflikte möglichst zu minimieren und die Raumansprüche anderer Nutzungen angemessen zu berücksichtigen.

 

Dabei stehen folgende Planungsüberlegungen im Vordergrund:

              Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen (vorbeugender Immissionsschutz)

              Schutz von Natur und Landschaft

              Sicherung des Freiraums für die Naherholung

Aufgrund dieser Planungsziele wurden die sogenannten weichen Tabukriterien (ROSA) definiert, die im Gegensatz zu den harten Kriterien nicht aus gesetzlichen Vorschriften, sondern aus gemeindlichen Planungsüberlegungen und Zielsetzungen entwickelt wurden und damit in vollem Umfang der Abwägung unterliegen.

 

Um der Windenergie substanziell Raum zu gewähren, wurden die Tabuflächen im ersten Schritt möglichst gering gehalten. Die Abstandsflächen zu schutzwürdigen Nutzungen wurden auf das für notwendig erachtete Mindestmaß reduziert und als Tabubereich definiert, um nicht von vorne herein zu viele Flächen von der weiteren Flächenanalyse auszuschließen. Für eine konfliktfreie Errichtung von WEA insbesondere auf zusammenhängenden Flächen als sogenannte Windparks sind in der Regel größere Abstände erforderlich. Diese Abstände werden in den grünen Bereichen (risikoarme Flächen) gewährleistet. Die Bereiche, die im Einzelfall nach weitergehender Überprüfung noch für die Errichtung von Windkraftanlagen geeignet sein könnten, wurden in GELB als sogenannte grenzwertige (risikobehaftete) Bereiche eingestuft.

Im Einzelfall kann es durchaus möglich sein, dass bei Reduzierung der Anlagenhöhe oder aufgrund besonderer topografischer Bedingungen ein Abstandswert ausreicht, der unterhalb der für eine solche Flächenanalyse angenommenen Durchschnitts­werte liegt. Die gelbe Farbe hat somit eine Signalfunktion, indem auf eine mögliche Problematik im Hinblick auf Immissionsschutz oder Naturschutz bereits im Vorfeld hingewiesen wird. Hier ist im Einzelfall im weiteren Verfahren anhand aller zur Verfügung stehenden Informationen zu entscheiden, ob eine Windkraftnutzung an diesen Standorten verträglich möglich ist. Nach diesem Ampelprinzip wurde im Weiteren auch bei anderen schutzwürdigen Nutzungen verfahren.

 

Zum jetzigen Planungsstand wären optimale (GRÜN) WEA-Konzentrationszonen demnach nur Flächen, die weiter entfernt als 1000 m von ASB-Flächen, FNP-Wohnbauflächen, FNP-Mischgebieten, FNP-Dorfgebieten, FNP-Gemeinbedarfs­flächen und der Klinik Ambrock sowie weiter als 450 m von "Wohnen im Außenbereich" (z. B. Einzelhöfe nach der Realnutzungskartierung des RVR) liegen. Auch Flächen die lt. uLB Hagen weiter als 300 m von NSG und weiter als 200 m von weiteren zu schützenden Naturschutzflächen entfernt liegen, würden in diese Kategorie fallen. Tab. 1 zeigt die verschiedenen Kategorien und die in der Analyse als Pufferabstände um die Flächen herum gelegten Distanzen (detailliertere Erläuterungen siehe WEA-Konzept, Anlage 1).


Tab. 1:

Kriterien zur Auswahl potentieller WEA-Konzentrationszonen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Abb. 1:             

Ergebnis der computergestützten Analyse zur Findung potentieller WEA-Konzentrationszonen (siehe auch Anlage 1, WEA-Konzept)

 


Die so in der GIS-Analyse digital ermittelten optimalen und grenzwertigen potentiellen Flächen (siehe Abb. 1) wurden dann durch das Büro Ökoplan weiter überprüft in Hinblick auf ausreichende Flächengröße, Hangneigung, Waldart und Landschaftsbildbeeinträchtigung.

 

 

Abb. 2 zeigt das Ergebnis mit einer Unterteilung in geeignete und bedingt geeignete Flächen (detaillierte Erläuterungen siehe Anlage 1, WEA-Konzept).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Im nächsten Bearbeitungsschritt wurden für die Prüfung der Artenschutzbelange sowohl die geeigneten als auch die bedingt geeigneten potentiellen Flächen ins weitere Verfahren mitgenommen. Abb. 3 zeigt das Ergebnis der Artenschutzprüfung (ASP 1, Datenrecherche und Abgleich aller vorhandenen Informationen bei Natur­schutzorganisationen, uLB, in digitalen Informationssystemen etc. zu Vorkommen windenergiesensibler Vogel- und Fledermausarten, siehe Anlage 2).

 

 

Abb. 3:

Flächen für die im weiteren Verfahren eine ASP 2 (Kartierungen im Gelände über eine Vegetationsperiode) durchgeführt werden muss (Ökoplan, März 2014)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Drei Flächen weisen bzgl. der Avifauna aufgrund des Brutplatz/Brutverdachtes der „verfahrenskritischen“ Art Wanderfalke ein hohes Konfliktpotenzial auf, sodass bereits nach aktueller Datenlage mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erfüllung von Verbotstatbeständen (betriebsbedingte Tötungen von besonders kollisionsge­fährdeten Vogelarten) zu erwarten ist. Hieraus ergäbe sich voraussichtlich ein rechtliches Vollzugshindernis für die FNP-Änderung. Nach Aussagen des Gutachters lässt sich jedoch erst nach Abschluss der ASP II zweifelsfrei entscheiden, ob eine Windenenergienutzung auf diesen Flächen gänzlich auszuschließen ist. Daher sollen auch diese Flächen zunächst im Verfahren bleiben. Für alle übrigen Flächen­komplexe besteht nach aktueller Datenlage bzgl. der Avifauna ein „mittleres“ Konfliktpotenzial. Das bedeutet, dass hier die Durchführung der ASP 2 (vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände/Art-für-Art-Betrachtung) sowie Detailerfassungen WEA-empfindlicher Arten notwendig sind. Erst nach Abschluss der Stufe 2 lässt sich sagen, ob ein Vollzugshindernis bzgl. der FNP-Änderung besteht oder nicht.

 

 

IV              Weiteres Vorgehen

Nach Beschluss des Rates werden alle in der ASP 1 untersuchten Flächen im weiteren Verfahren einer vertieften ASP 2 unterzogen.

 

Als optimales Vorgehen (einheitliche Kartierung und Bewertung) wäre die Vergabe der ASP 2 für alle potentiellen Flächen sowie die Vergabe des Umweltberichtes an ein Gutachterbüro durch die Stadt zu sehen. Sofern verschiedene Büros Einzel-ASP 2-Untersuchungen durchführen, müssen die Ergebnisse der unterschiedlichen Gutachter im Umweltbericht des FNP zusammengeführt werden.

 

Für die Vergabe durch die Stadt bedarf es allerdings einer öffentlichen Aus­schreibung (keine freihändige Vergabe möglich, da voraussichtliche Kosten über 10.000 €) und Vergabe an den günstigsten Anbieter. Die Kosten müsste dann die Stadt Hagen im Rahmen des Verfahrens "Teilflächennutzungsplan Windenergie" tragen. Ein solches Vorgehen ist aber aufgrund des zeitlichen Vorlaufs und der noch zur Verfügung stehenden Sitzungstermine in dieser Vegetationsperiode nicht mehr umsetzbar. Einige Investoren möchten daher die ASP 2 für die von ihnen ausgewählten potentiellen Flächen durchführen (bzw. haben dies schon vorab getan) und die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Es gibt aber noch nicht für alle potentiellen Flächen Investorenanfragen. Derzeit finden noch Gespräche statt mit dem Ziel, dass die Investoren auch die Gutachten für die noch verbleibenden Flächen übernehmen. Sollte dies nicht gelingen, müssten die verbleibenden Flächen durch einen von der Stadt beauftragten Gutachter untersucht werden, was zu einer deutlichen Zeitverzögerung führen würde.

 

Alle Ergebnisse müssen dann in den Umweltbericht eingearbeitet werden, der an ein Gutachterbüro vergeben wird. Für die Abstimmung des Detaillierungsgrades des Umweltberichtes wird dazu in 2014 ein Scopingtermin stattfinden. Da die Kartier­ungen für die verschiedenen ASP 2 innerhalb einer Vegetationsperiode durchgeführt werden müssen, werden die Ergebnisse voraussichtlich erst in 2015 vorliegen. Die Einarbeitung in den Umweltbericht und die Vorlage zum Beschluss zur Offenlage des Teilflächennutzungsplans Windenergie würden sich dann anschließen.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Bürger könnte nach Beschluss dieser Vorlage durch den Rat im Sommer 2014 erfolgen.


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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

Es entstehen folgende finanzielle und personelle Auswirkungen

 

Es entstehen folgende bilanzielle Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

gez. Jörg Dehm

gez. Thomas Grothe

Oberbürgermeister

Technischer Beigeordneter

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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09.04.2014 - Bezirksvertretung Eilpe/Dahl - ungeändert beschlossen

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30.04.2014 - Bezirksvertretung Hohenlimburg - ungeändert beschlossen

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07.05.2014 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt dem Rat der Stadt Hagen, den Beschluss unter Berücksichtigung des folgenden Zusatzes zu fassen.

 

Zusatz des Landschaftsbeirates:

 

Der Landschaftsbeirat beschließt einen Ortstermin an der Fläche Mollberg durchzuführen und bittet die Verwaltung zu prüfen, ob die Fläche den beschlossenen Kriterien entspricht.

Abstimmungsergebnis:

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Anmerkung:

 

Die Herren Berger, Bühren, Buhl und Dr. Hülsbusch erklären sich für den Tagesordnungspunkt befangen.

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08.05.2014 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen

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13.05.2014 - Stadtentwicklungsausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:

 

  1. Der Rat beschließt das als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte WEA-Konzept (Anlage 1, Stand März 2014) mitsamt der erläuterten Kriterien zur Ermittlung potentieller Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) in Hagen (harte und weiche Tabukriterien).

 

  1. Der Rat nimmt das Ergebnis der Artenschutzprüfung 1 (ASP 1, Büro Ökoplan, März 2014, siehe Anlage 2) zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat beschließt, alle in der ersten Stufe der Artenschutzprüfung (ASP 1) untersuchten Flächen im Verfahren zu belassen und einer vertieften Artenschutzprüfung (ASP 2) zu unterziehen.
    Die dafür anfallenden Kosten sind von den potentiellen Investoren zu tragen. Sollten für einzelne Flächen keine Investoren bereitstehen, wird neu beraten, welche Maßnahmen stattdessen zu ergreifen sind.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Kostenschätzung mit einzubringen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

X

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

13

Dagegen:

0

Enthaltungen:

0

 

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15.05.2014 - Rat der Stadt Hagen - geändert beschlossen

Beschluss:

  1. Der Rat beschließt das als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte WEA-Konzept (Anlage 1, Stand März 2014) mitsamt der erläuterten Kriterien zur Ermittlung potentieller Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) in Hagen (harte und weiche Tabukriterien).

 

  1. Der Rat nimmt das Ergebnis der Artenschutzprüfung 1 (ASP 1, Büro Ökoplan, März 2014, siehe Anlage 2) zur Kenntnis.

 

  1. Der Rat beschließt, alle in der ersten Stufe der Artenschutzprüfung (ASP 1) untersuchten Flächen im Verfahren zu belassen und einer vertieften Artenschutzprüfung (ASP 2) zu unterziehen.
    Die dafür anfallenden Kosten sind von den potentiellen Investoren zu tragen. Sollten für einzelne Flächen keine Investoren bereitstehen, wird die Verwaltung beauftragt, die hierfür erforderlichen Untersuchungen auszuschreiben, wird neu beraten, welche Maßnahme stattdessen zu ergreifen sind.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine Kostenschätzung mit einzubringen.

 

Abstimmungsergebnis:

X

Einstimmig beschlossen