Beschlussvorlage - 0366/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH - Anpassung Verträge mit Verlustübernahmeverpflichtung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich des Oberbürgermeisters
- Bearbeitung:
- Kornelia Suelberg
- Beteiligt:
- HVG GmbH
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kommission für Beteiligungen und Personal
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Vorberatung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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10.04.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Hagen
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Entscheidung
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15.05.2014
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Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dem Änderungsvertrag zum
Gewinnabführungsvertrag zwischen der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-
GmbH und der Hagener Service GmbH zuzustimmen.
2. Der Rat der Stadt Hagen beschließt, dem Änderungsvertrag zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Hagener Versorgungs- und
Verkehrs-GmbH und der Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey
(heutige Firmierung HAGENBAD GmbH) zuzustimmen.
3. Der Rat der Stadt Hagen ermächtigt den Oberbürgermeister, den erforderlichen
Beschluss der Gesellschafterversammlung der Hagener Versorgungs- und
Verkehrs-GmbH im Rahmen eines schriftlichen Gesellschafterbeschlusses nach
§ 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-
GmbH zu fassen. Die HVG wird ermächtigt, den Anpassungen des jeweiligen
Vertrages als Alleingesellschafterin der Hagener Service GmbH und der
HAGENBAD GmbH zuzustimmen.
Sachverhalt
Kurzfassung
Der zwischen der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH (HVG) als Obergesellschaft und der Hagener Service GmbH (HSG) als Organgesellschaft geschlossene Gewinnabführungsvertrag vom 24.11.2005 bedarf einer Anpassung an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen, um die ertragsteuerliche Organschaft auch in Zukunft sicherzustellen.
Gleiches gilt auch für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 28.12.1999 zwischen der Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH und der Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey (heutige Firmierung HAGENBAD GmbH).
Begründung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wurden die Vorschriften über die ertragsteuerliche Organschaft geändert. Die Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) fordert nunmehr einen dynamischen Verweis auf § 302 Aktiengesetz (AktG). Eine taugliche Formulierung lautet: „Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend“. Ein derartiger dynamischer Verweis ist in alle Gewinnabführungsverträge aufzunehmen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 26. Februar 2013 abgeschlossen werden (Neuverträge).
Für Verträge, die bis einschließlich 26. Februar 2013 abgeschlossen wurden (Altverträge), eröffnet § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG zeitlich befristet die Möglichkeit, etwaige Mängel in der Vereinbarung der Verlustübernahmepflicht durch Einführung eines dynamischen Verweises i.S. von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F. rückwirkend zu heilen. Voraussetzung ist, dass die Änderungen bis zum 31. Dezember 2014 wirksam vereinbart werden. Dabei gelten die vorzunehmenden Änderungen nicht als vertragliche Neuabschlüsse (§ 34 Abs. 10b Satz 4 KStG).
Der Gewinnabführungsvertrag vom 24.11.2005 zwischen HVG und HSG und der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 28.12.1999 zwischen HVG und der Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey enthalten bislang keine solchen dynamischen Verweise.
Um die bestehende ertragsteuerliche Organschaft weiterhin zu gewährleisten, wurden in den beigefügten Änderungsverträgen entsprechende dynamische Verweise zur Verlustübernahme aufgenommen: „Hinsichtlich der Verlustübernahme gilt § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.“
Bezüglich der Gewinnabführung sahen die alten Verträge vor, dass § 301 AktG Anwendung findet. Auch dieser Verweis wurde nunmehr dynamisiert: „§ 301 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung findet entsprechende Anwendung.“
Bei dieser Gelegenheit wurden auch die seit Abschluss der Verträge eingetretenen Änderungen bei den Vertragsanpassungen berücksichtigt:
- die Umfirmierung der „Seegesellschaft mit beschränkter Haftung Hengstey“ in
„HAGENBAD GmbH“
- die Umfirmierung der „Hagener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mit
beschränkter Haftung“ in „Hagener Versorgungs- und Verkehrs-GmbH“
- die Adressenänderungen von „Hohenzollernstr. 3 - 7“ in „Am Pfannenofen 5“
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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6,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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6,2 kB
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