Beschlussvorlage - 0544/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die mit der Arbeitsgemeinschaft 3 (Kindertagesbetreuung) abgestimmten Kriterien und die dargestellte Umsetzung des Auswahlverfahrens anzuwenden.
  2. Die Ergebnisse sind dem Ausschuss nachfolgend  zur Kenntnis zu geben.
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Sachverhalt

Kurzfassung

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung  des Kinderbildungsgesetzes vom 18.03.2014 legt in der zweiten Revision seinen Fokus auf die Verbesserung der Bildungschancen und der Bildungsgerechtigkeit für alle Kindert von Anfang an. Für Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil bildungsbenachteiligter Familien mit Kindern und zur Durchführung gezielter Sprachförderung werden insgesamt 70 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Kriterien zur Auswahl der förderfähigen Kindertageseinrichtungen sind durch die Jugendhilfeplanung festzulegen und vom Jugendhilfeausschuss zu beschließen. Die Vorlage stellt die für Hagen mit der Arbeitsgemeinschaft 3 (Kindertagesbetreuung) abgestimmten Kriterien und die Umsetzung des Auswahlverfahrens dar.

 

 

Begründung

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung  des Kinderbildungsgesetzes vom 18.03.2014 legt in der zweiten Revision seinen Fokus auf die Verbesserung der Bildungschancen und der Bildungsgerechtigkeit für alle Kindert von Anfang an.  Der Leitsatz  „Ungleiches soll auch ungleich behandelt werden“ beschreibt das Bestreben der Landesregierung den Zusammenhang zwischen individuellen Bildungschancen und sozialer Herkunft zu vermeiden.  Hierzu werden im Gesetzentwurf zwei neue Schwerpunktförderungen definiert und finanziell hinterlegt. Zum einen für Kindertageseinrichtungen, die in ihrem Umfeld einen hohen Anteil bildungsbenachteiligter Familien mit Kindern aufweisen (plusKITA) und  darüber hinaus eine dem individuellen Bedarf entsprechende gezielte Sprachförderung  für jedes Kind (zusätzlicher Sprachförderbedarf). Die Kriterien zur Auswahl der förderfähigen Kindertageseinrichtungen sind durch die Jugendhilfeplanung festzulegen und vom Jugendhilfeausschuss zu beschließen.

 

Rahmenbedingungen der zusätzlichen Förderung

 

Gemäß § 16a Abs. 2 hat eine plusKITA die Aufgaben

 

  1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
  2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
  3. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,

 

  1. sich über die Pflichten nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
  2. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
  3. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.

Für die plusKITAS ergibt sich der Anteil des Jugendamtes an der Landesförderung (insgesamt 45 Mio. Euro)  aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug (§ 21a Abs.1). Der Zuschuss für jede Kindertageseinrichtung beträgt mindestens 25 000 Euro.

Die Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre.

Sie beginnt mit dem Kindergartenjahr 2014/2015.

 

Bei der zusätzlichen Sprachförderung (Gesamtfördervolumen 25 Mio. Euro) ergibt sich der Anteil des Jugendamtes jeweils zur Hälfte aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug und der Anzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. (§21b Abs.1)

Der Zuschuss beträgt mindestens 5 000 Euro je Kindertageseinrichtung und wird in der Regel ebenfalls für 5 Jahre gewährt. 

Die Förderung beginnt ebenfalls im Kindergartenjahr 2014/2015.

 

Die Rahmenbedingungen für eine zusätzliche Sprachförderung sind in § 16b festgelegt:

„Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt.“

 

 

 

Da nicht alle Kindertageseinrichtungen von diesen Förderpaketen profitieren werden, wurde im Gesetzentwurf verankert, dass  es  Aufgabe der Jugendhilfeplanung ist Kriterien für die Verteilung der Fördermittel auf örtlicher Ebene festzulegen und durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses festzuschreiben. 

 

Festlegung der örtlichen Kriterien

 

Für die Ermittlung der nach den Vorgaben des Landes anspruchsberechtigten Kindertageseinrichtungen wurden analog nachfolgende Kriterien einrichtungsscharf  ausgewertet:

 

      Anteil der Eltern ohne Beitragszahlung

      Anteil der Eltern in den unteren Einkommensgruppen

      Ergebnisse der Delfin-Testung 2012

      Ergebnisse der Delfin-Testung 2013

Die Ergebnisse dieser Auswertungen wurden am 28.04.2014 in der Arbeitsgemeinschaft 3 (Kindertagesbetreuung) vorgestellt und diskutiert.

 

Da die konkrete Höhe der Fördermittel für Hagen bisher nicht feststeht, wurde auf eine einrichtungsbezogene abschließende Bewertung zunächst einvernehmlich verzichtet. Nach erster Einschätzung kann im Bereich der plusKITA Förderung von ca. 600.000 € ausgegangen werden. Bei gleichmäßiger Verteilung von 25.000 € je anspruchsberechtigter Kita, könnten folglich 24 Einrichtungen gefördert werden.

Im Bereich der zusätzlichen Sprachförderung können ca. 300.000 € erwartet werden. Hier würde eine gleichmäßige Verteilung in Höhe der Mindestsumme (5.000 €) zu 60 förderfähigen Einrichtungen führen.

Eine derartige Verteilung würde zwar viele Einrichtungen berücksichtigen, andererseits entsprechen 5000 € ca. 5 Fachkraftstunden in der Woche.

In der AG 3 bestand Einigkeit darüber, dass eine solche Verteilung gegenüber der jetzigen Sprachförderung in den Schwerpunkteinrichtungen einen Rückschritt bedeuten würde.  Darüber hinaus ist die zusätzliche Sprachförderung auch in der Aufgabenbeschreibung der plusKITA vorhanden, so dass sich zudem die Frage der Mehrfachförderung einzelner Einrichtungen stellt.

 

Nach ausführlicher Diskussion sprach sich die AG 3 im Ergebnis einvernehmlich dafür aus, die dargestellten Kriterien einer grundsätzlichen Verteilung der  Fördermittel zugrunde zu legen.

 

Nach Bekanntwerden der konkreten Fördersummen, soll im Zusammenwirken mit  der AG 3 eine differenzierte, auf die Einrichtungen bezogene Feinabstimmung zum bedarfsgerechten und nachhaltigen Einsatz der Fördermittel erfolgen. Hierzu werden in Abstimmung  weitere,  nachfolgend aufgeführte Kriterien einbezogen:

  • bisherige Schwerpunkteinrichtung Sprachförderung
  • Anzahl der Gruppen in den Einrichtungen
  • Anteil der U 3 Kinder
  • Zertifizierung als Familienzentrum

Die abschließende Festlegung der förderfähigen Kindertageseinrichtungen wird dem Jugendhilfeausschuss in der nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben.

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Auswirkungen

gez.

Kaufmann

Beigeordnete

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Jugendhilfeausschuss - geändert beschlossen

Beschluss:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die mit der Arbeitsgemeinschaft 3 (Kindertagesbetreuung) abgestimmten Kriterien und die dargestellte Umsetzung des Auswahlverfahrens anzuwenden.

 

  1. Der Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft 3 wird dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung vorgelegt. Der Unterausschuss befindet darüber, ggf. eine Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses einzuberufen. 

            

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja

Nein

Enthaltung

CDU

3

 

 

SPD

2

 

 

FDP

1

 

 

In der Jugendhilfe erfahrende Mitglieder 

2

 

 

Vertreter Jugend- und Wohlfahrtsverbände

4

 

 

 

 

 

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Mit Mehrheit beschlossen

 

Einstimmig abgelehnt

 

Mit Mehrheit abgelehnt

 

Abgelehnt bei Stimmengleichheit

 

Ohne Beschlussfassung

 

Zur Kenntnis genommen

 

     

 

Dafür:

12

Dagegen:

  0

Enthaltungen:

  0