Beschlussvorlage - 0423/2014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Landschaftsbeirat stimmt der beabsichtigten Erteilung einer Befreiung gemäß
§ 67 (1) BNatSchG zu.

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Sachverhalt

Kurzfassung

Seitens der NRW-Stiftung als Flächeneigentümerin des Naturschutzgebietes (NSG) 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“  ist ein Antrag auf Befreiung zur Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung gestellt worden. So soll der Beginn der Bewirtschaftung (Beweidung und Mahd) auf den 15.05. eines jeden Jahres vorgezogen werden, die Besatzdichte eines Weidebereiches von 2 auf 4 GV/ha erhöht werden und ein Teilbereich der Weide entlang der Ruhr in Wiese umgewandelt werden, siehe Antrag (Anlage 1 „Antrag“, Anlage 2 „Begründung“ und Anlage 3 „Lageplan“).

 

Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes sowie die betroffenen Verbote sind detaillierter unter dem Begründungstext dargestellt, siehe Seite 3 der Vorlage.

 

Auf dem bisherigen Wiesenbereich soll mit der Verlegung des Mähzeitpunktes vom 01.07. auf den 15.05. das Vorkommen des Jakobs-Greiskrautes (Senecio jacobaea) eingedämmt werden, da das derzeitige Mähgut aufgrund der giftigen Inhaltsstoffe nicht mehr zur Fütterung geeignet ist und im Prinzip entsorgt werden muss. Außerdem soll nach Aussage der Antragstellerin eine veränderte Strukturvielfalt zur Förderung ehemals dort vorkommender Vogelarten (Limikolen etc.) beitragen.

 

Die beantragten Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzung widersprechen den auf Seite 4 dieser Vorlage aufgeführten allgemeinen Verboten für alle Naturschutzgebiete und bedürfen daher einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

 

Weiterhin ist beantragt, derzeit abgezäunte Gewässer zu öffnen, damit dort das Weidevieh bis in die Gewässer hinein kann. Die Antragstellerin erhofft sich, dass dort im Gewässeruferbereich Schlamm entsteht und sich hier u.a. wieder Limikolen aufhalten können. Dies wird nach Wasserrecht eher kritisch gesehen.

 

Seitens der Verwaltung ist beabsichtigt, diesen Änderungen vorerst für max. 5 Jahre zuzustimmen, mit Ausnahme der Öffnung der Gewässer für das Weidevieh. Über ein jährliches Monitoring der Flächen soll erfasst werden, ob und ggf. welche Veränderungen sich im Sinne der beantragten Zielsetzung ergeben.

 

Die im Lande NRW nach Landschaftsgesetz anerkannten Naturschutzverbände sind über das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt worden. Sie haben die als Anlage 4 angefügten Stellungnahmen abgegeben.

 

Eine Stellungnahme des LANUV NRW steht noch aus.

 

Abschließend sind weitere Informationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW zu den im Antrag und in der Stellungnahme des NABUs erwähnten Vogelarten zur derzeitigen Situation in NRW sowie Empfehlungen für Schutzmaßnahmen in Anlage 5 angefügt worden.

 

 

 

 

Begründung

Seitens der NRW-Stiftung als Flächeneigentümerin des Naturschutzgebietes (NSG) 1.1.2.1 „Ruhraue Syburg“  ist ein Antrag auf Befreiung zur Änderung der landwirt-schaftlichen Nutzung gestellt worden. So soll der Beginn der Bewirtschaftung (Be-weidung und Mahd) auf den 15.05. eines jeden Jahres vorgezogen werden, die Be-satzdichte eines Weidebereiches von 2 auf 4 GV/ha erhöht werden und ein Teilbe-reich der Weide entlang der Ruhr in Wiese umgewandelt werden, siehe Antrag (An-lage 1 „Antrag“, Anlage 2 „Begründung“ und Anlage 3 „Lageplan“).

 

Der Zustand des Naturschutzgebietes hat sich nach Aussage der Antragstellerin in der Vergangenheit nicht unerheblich verändert bzw. aus ihrer Sicht verschlechtert. Die Ruhraue Syburg hatte nach Aussage der NRW-Stiftung bis Anfang der 90er Jahre Bedeutung als Rast- und Nahrungsplatz zahlreicher, in Hagen auch selten gewordener Vogelarten. Im Rahmen der begleitenden Kartierungen und Betreuung wurde auf das Verschwinden der gefährdeten Vogelarten Feldlerche, Wiesenpieper und Schafstelze (Wiesenschafstelze) hingewiesen, das im Zusammenhang mit der bislang durchgeführten einheitlichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung mit Beginn ab dem 15.06. / 01.07. und mit der Veränderung der Nutzung, Ackerumwandlung etc., gesehen wird. Über die Modellförderung, jetzt Biologische Station, wird dieses Gebiet seit 1991 betreut und entsprechende Beweissicherungskartierungen durchgeführt.

 

Die Zahl dieser Vogelarten hat jedoch auch in anderen Bereichen nicht unerheblich abgenommen, so dass trotzdem noch nach weiteren Ursachen des Rückganges gesucht werden muss. Siehe hierzu auch die Informationen des LANUV NRW in der Anlage 5. Hier sind neben der allgemeinen Beschreibung Informationen zur Gefährdung sowie zu Schutzzielen und Pflegemaßnahmen aufgelistet.

 

 

Schutzzweck des Naturschutzgebietes  gem. Landschaftsplan Hagen

 

1.1.2.1 Naturschutzgebiet "Ruhraue Syburg"                                          Flächengröße: 36,7 ha

 

Erläuterungen:

Es handelt sich um eine Auenlandschaft nördlich der Ruhr, die im Norden durch eine Trasse der Bundesbahn und im Osten durch die Autobahn 1 begrenzt ist. Dieser Bereich ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Fläche für die Ver- und Entsorgung (Wassergewinnung) dargestellt. Die bestehende wasserwirtschaftliche Planung, dargestellt in den Antragsunterlagen zum Wasserrechtsverfahren vom 11.07.1975, ergänzt 1983, Aktenzeichen (Az.) des RP, 54.13-II.914.02/75, ist mit der Naturschutzgebietsausweisung vereinbar.

 

Die Festsetzung erfolgt gem. § 20 a) und c) LG:

1. zur Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildlebender Pflanzen- und wildlebender Tierarten in der Ruhraue.


Der Schutzzweck ist insbesondere:
 

a)      Erhalt und Förderung der von einer extensiven Grünlandnutzung abhängigen Mager- und Feuchtwiesen- und -weidenvegetation mit ihren spezifischen Pflanzen- und Tierarten.

b)      Erhalt und Ausweitung der Lebensgemeinschaftender Stillgewässer einschließlich einer guten Uferzonierung mit ihren charakteristischen Tier- und
Pflanzenarten.

c)      Anlage und Ausdehnung der seltenen und wertvollen Röhrichtflächen mit ihren spezialisierten Pflanzen- und Tierarten.

d)      Erhalt und Förderung naturnaher Flussufer mit Steiluferabschnitten, Kies- und Sandbänken sowie Ergänzung des Ufergehölzsaumes aus Arten der Korbweidengebüsche.

e)      Erhaltung und Entwicklung uferbegleitender und flussnaher Hochstauden-, Saum- und Altgrasfluren mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.

f)        Erhalt und Wiederherstellung von Hecken und Kopfbaumreihen mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten.

g)      Erhaltung und Förderung der Lebensgemeinschaftender Bachläufe mit ihren charakteristischen Tier-und Pflanzenarten.
h) Sicherung und Optimierung der Ruhraue für brütende, rastende, überwinternde und Nahrung suchende Wat- und Wasservögel.

 

2. wegen der besonderen Eigenart und der hervorragenden Schönheit der Flusslandschaft.

 

Derzeitige Nutzungen im NSG

Im Naturschutzgebiet 1.1.2.01 „Ruhraue Syburg“ wird derzeit durch einen Landwirt eine Fläche als Wiese (8,7 ha) und eine als Weide (10,6 ha) genutzt. Eine weitere Fläche wird vom VeK w.V. gemäht. Eigentümerin des gesamten Naturschutzgebietes ist jedoch die NRW-Stiftung. Die Bewirtschaftung des NSG beginnt mit landschaftsrechtlicher Befreiung ab dem 15.06. (Weide) bzw. 01.07. (Wiese); die Weide wird mit einem Besatz von maximal 2 Großvieheinheiten/Hektar (GVE/ha) beweidet. Die Flächen werden derzeit im Rahmen des Vertragsnaturschutzes gefördert. Eine Förderung mit Mahd-/Beweidungsbeginn ab dem 15.05. eines jeden Jahres ist nicht möglich. Gefördert werden kann nur ein Bewirtschaftungsbeginn ab dem 20.05.. Gegenüber dem 15.06./01.07. ergeben sich aber nicht unerheblich geminderte Fördersätze für den/die Landwirt(e).

 

Beantragte Nutzungen im NSG

Die Flächeneigentümerin beantragt folgende Änderungen der Bewirtschaftung (siehe Anlagen 1-3):

-          Beginn der Mahd ab 15.05.

-          Beginn der Beweidung ab dem 15.05. auf einem Teilbereich mit 4 GVE/ha, auf dem anderen Teilbereich mit 2 GVE/ha.


-          Umwandlung eines Teilbereiches der Weide in Wiese.

-          Beweidung der Gewässer im NSG

 

Die Differenzierung der Weidefläche ist in Anlage 3 kartografisch dargestellt, darum herum befindet sich die mit Jakobs-Greiskraut stärker durchsetzte Wiesenfläche.

 

 

Gründe für die beantragten Änderungen aus Sicht der Antragstellerin:

 

  1. Im Bereich der bisherigen Weidefläche soll die Strukturvielfalt erhöht werden, so dass ehemals vorkommende Vogelarten wieder in das Gebiet kommen. Hierzu zählen nach Aussage der Naturschutzverbände traditionelle Wiesenbrüter Schafstelze, Wiesenpieper und Feldlerche sowie Kiebitz.

     
  2. Das massenhafte Auftreten des, über das Futter auf viele Tierarten giftig wirkenden, Jakobs-Greiskrautes (Senecio jacobaea), auch Jakobs-Kreuzkraut genannt, im Bereich der Wiesenflächen, soll zurückgedrängt werden. Die bislang durchgeführten Maßnahmen des veränderten Mähens, Mulchens und der Nachsaat sowie das einmalig durchgeführte manuelle Ausreißen der Pflanzen brachten bislang nicht den erhofften Erfolg. Die Anwendung chemischer Bekämpfungsmittel ist im Naturschutzgebiet nicht zugelassen.

 

Die beantragten Änderungen widersprechen den allgemeinen Verboten Nrn. 11, 18 19 und 20 sowie 21 des Landschaftsplanes für alle Naturschutzgebiete:
 

-          Verbot Nr. 11: „Gewässer einschließlich Teichanlagen oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt einschließlich des Gewässerbettes zu verändern.“

-          Verbot Nr. 18: „Wiesen in Weiden umzuwandeln, nachzubeweiden, vor dem 1.7. eines jeden Jahres zu schneiden und mehr als zwei Schnitte pro Jahr durchzuführen.“

-          Verbot Nr. 19: “Weiden vor dem 1.7. und nach dem 31.10. eines jeden Jahres zu beweiden, mit mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar zu beweiden oder diese als Wiese zu nutzen.“

-          Verbot Nr. 20. „Die Uferbereiche der Gewässer mit ihren Quellen zu beweiden oder diese als Viehtränken zu nutzen“.

-          Verbot Nr. 21. „Brachflächen in landwirtschaftliche Nutzflächen umzuwandeln“.

 

Unter der Maßgabe, die Flächen weiterhin nach den Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz zu fördern, wäre eine Bewirtschaftung grundsätzlich erst ab dem 20.05. möglich, jedoch bei gleichzeitiger deutlicher Reduzierung der Fördersätze gegenüber dem jetzigen Mähtermin 15.06./01.07..

 

Die im Rahmen der gesetzlichen Verbandsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Naturschutzverbände sind der Anlage 4 enthalten. Die Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) weist zusätzlich auf eine


notwendige Berücksichtigung der Maßnahmen nach der Wasserrahmenrichtlinie, die im Naturschutzgebiet  „Ruhraue Syburg“ geplant sind, hin.

 

Eine fachliche Stellungnahme des LANUV NRW steht noch aus. Diese wird in der Sitzung nachgereicht.

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Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(Bitte ankreuzen und Teile, die nicht benötigt werden löschen.)

x

Es entstehen keine finanziellen und personellen Auswirkungen

 

gez.

 

Thomas Huyeng

Beigeordneter 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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07.05.2014 - Naturschutzbeirat - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Landschaftsbeirat empfiehlt der unteren Landschaftsbehörde Hagen, die Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG unter Berücksichtigung des folgenden Zusatzes zu fassen.

 

Zusatz des Landschaftsbeirates:

 

Entgegen der Verwaltung ist der Landschaftsbeirat der Auffassung, in dem speziellen Einzelfall der Ruhraue Syburg die Befreiung auch von dem Verbot Nr. 20 zu erteilen.

 

Nach drei Jahren ist dem Landschaftsbeirat über die Entwicklung in der Ruhraue Syburg zu berichten.

Abstimmungsergebnis:

 

x

Einstimmig beschlossen

 

Dafür:

      15

Dagegen:

        0

Enthaltungen:

        0

 

Erweitern

08.05.2014 - Umweltausschuss - ungeändert beschlossen