Beschlussvorlage - 0420/2014
Grunddaten
- Betreff:
-
Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 9(Haspe)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Haspe
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Entscheidung
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08.05.2014
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Sachverhalt
Kurzfassung
Der amtierende Schiedsmann Herr Hans-Jürgen Huschka erklärt seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Da der Direktor des Amtsgerichts Hagen sowie der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen keine Bedenken gegen eine Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers äußerten, verzichtete die Verwaltung auf eine Ausschreibung des Bezirks 9 und schlägt vor, Herrn Hans-Jürgen Huschka für eine weitere Amtszeit zu wählen.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Im Schiedsamtsbezirk 9 endet die Amtszeit der Schiedsperson Herrn Hans-Jürgen Huschka im Juni 2014.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV NW 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104 ), in Kraft getreten am 27. Februar 2014, ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen. Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen Bezirksvertretung, hier: Haspe, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 9 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Haspe überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 der Bestimmung nicht sein, wer
1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
2. unter Betreuung steht.
Nach. Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
3. durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen
beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 der Bestimmung zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Der bisher im Bezirk 9 amtierende Schiedsmann
Herr Hans-Jürgen Huschka
Augustastr. 93, 58089 Hagen, Telefonanschluss vorhanden
63 Jahre alt
DB Hauptsekretär,
welcher gleichzeitig den Bezirk 4 ( Kuhlerkamp, Wehringhausen ) vertritt, erklärte seine Bereitschaft, sich für eine Wiederwahl nach Ablauf seiner Amtszeit zur Verfügung zu stellen.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, sowie dem Direktor des Amtsgerichts Hagen mit Schreiben vom 29.01.14 Gelegenheit gegeben, zur Wiederwahl von Herrn Huschka Stellung zu nehmen.
Der Direktor des Amtsgerichts Hagen und der BDS äußerten in ihren Schreiben vom 17.02.14 bzw. 09.02.14 keine Bedenken gegen die Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers.
Daher wurde auf die Ausschreibung des Schiedsamtsbezirks verzichtet.
Es entstehen Kosten in gleicher Höhe wie in den Vorjahren, da es sich um die Wiederbesetzung eines Schiedsamtsbezirks handelt.
