Beschlussvorlage - 0392/2014
Grunddaten
- Betreff:
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Wiederbesetzung des Schiedsamtsbezirks 5(Eckesey-Nord, Vorhalle, Boelerheide)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB30 - Rechtsamt
- Bearbeitung:
- Sonja Bendicks
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Hagen-Nord
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Entscheidung
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07.05.2014
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Sachverhalt
Kurzfassung
Da die bisher amtierende Schiedsperson für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht, wurde der Schiedsamtsbezirk 5 neu ausgeschrieben.
Der einzige Bewerber wohnt nicht im Bezirk; ein Amtsraum kann voraussichtlich nicht von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.
Die Bezirksvertretung Hagen-Nord beschließt, Herrn Finger nicht zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 5 zu wählen und die Verwaltung zu beauftragen, die Schiedsamtsstelle des Bezirks 5 erneut auszuschreiben.
Begründung
Das Gebiet der Stadt Hagen ist in neun Schiedsamtsbezirke eingeteilt.
Die Amtszeit der bisher amtierenden Schiedsperson lief im Januar 2014 ab.
Der Amtsinhaber steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen – Schiedsamtsgesetz – vom 16. Dezember 1992 ( GV. NW. 1993 S. 32 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 ( GV. NRW. S. 104 ), in Kraft getreten am 27. Februar 2014, ist für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen.
Nach § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes wird die Schiedsperson von der zuständigen
Bezirksvertretung, hier: Hagen-Nord, für die Dauer von fünf Jahren gewählt, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Die Grenzen des Schiedsamtsbezirks 5 stimmen im Wesentlichen mit denen des Stadtbezirks Hagen-Nord überein; die Zuständigkeit der Bezirksvertretung ist daher gegeben.
Nach § 2 des Schiedsamtsgesetzes muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Schiedsperson kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung nicht sein, wer
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- unter Betreuung steht.
Schiedsperson soll nach Abs. 3 nicht sein, wer
- das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat
- in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat
- durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Zudem soll nach Abs. 4 zur Schiedsperson nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 14.11.13 gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 5 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 5 gesucht werden.
Da es nach Ablauf der Frist keine Bewerber gab, wurde der Bezirk nochmals ausgeschrieben.
Die Fraktionen im Rat der Stadt Hagen, die Leitung des Amtsgerichts Hagen und der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung Hagen, wurden mit Schreiben vom 06.01.14 erneut gebeten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Neubesetzung des Bezirks 5 zu benennen. Zudem wurde in den Hagener Tageszeitungen erneut darauf hingewiesen, dass interessierte Personen für die Übernahme des Schiedsamtsbezirks 5 gesucht werden.
Auf die Ausschreibung meldete sich lediglich ein Bewerber, der leider nicht im ausgeschriebenen Bezirk wohnt.
Aus Datenschutzgründen sind die persönlichen Angaben nicht in der öffentlichen Beschlussvorlage, sondern nur in einer Anlage für die Mitglieder der Bezirksvertretung enthalten.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen wurde dem Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen ( BDS ), Bezirksvereinigung Hagen, mit Schreiben vom 25.02.14 unter Bekanntgabe des Bewerbers Gelegenheit gegeben, zur Neuwahl einer Schiedsperson für den Bezirk 5 Stellung zu nehmen.
Der BDS äußerte keine Bedenken gegen die Wahl des Bewerbers.
Der Bewerber erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Bekleidung des Schiedsamtes, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht im Bezirk wohnt. Nach § 2 Absatz 3 Nr. 2 Schiedsamtsgesetz NRW soll Schiedsperson nicht sein, wer in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat.
Nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (§ 15 Absatz 1) ist eine Amtstätigkeit außerhalb des Schiedsamtsbezirks untersagt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Gemeinde einen Amtsraum außerhalb des Schiedsamtsbezirks zur Verfügung stellt.
In der Vergangenheit sind Versuche, einen Amtsraum bereit zu stellen, in erster Linie daran gescheitert, dass die dafür benötigten Haushaltsmittel nicht zur Verfügung standen.
Im Hinblick auf die Haushaltssituation wird dies auch zum jetzigen Zeitpunkt so der Fall sein; darüber hinaus wären erhebliche organisatorische und versicherungsrechtliche Probleme zu lösen.
Die Höhe der benötigten Haushaltsmittel kann vor einer konkreten Suche nach einem Amtsraum nicht beziffert werden. Nach den bisherigen Erfahrungen ist jedoch davon auszugehen, dass es der Stadt mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht gelingen wird, einen Amtsraum ohne deutliche Überschreitung des für die Sprechzimmerentschädigung jeder Schiedsperson jährlich zur Verfügung stehenden Betrages von 317 € anzumieten.
Die Bereitstellung eines Amtsraums für den Bewerber kann daher nicht sichergestellt werden, die Voraussetzungen für eine Amtstätigkeit des Bewerbers sind nicht zu gewährleisten.
Die Verwaltung schlägt vor, Herrn Finger nicht zur Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 5 zu wählen und die Verwaltung zu beauftragen, die Schiedsamtsstelle des Bezirks 5 erneut auszuschreiben.
